Immer mehr Menschen erben Vermögenswerte im Ausland – sei es eine Immobilie in Spanien, ein Bankkonto in der Schweiz oder Unternehmensanteile in den USA. Dabei stellt sich oft die Frage, wie die Besteuerung grenzüberschreitender Erbfälle geregelt ist. Besonders relevant wird dabei die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer, um eine doppelte Besteuerung im In- und Ausland zu vermeiden. In diesem Beitrag zeigen wir, unter welchen Voraussetzungen eine Anrechnung möglich ist, welche Länder Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland geschlossen haben und worauf Erben bei der steuerlichen Gestaltung unbedingt achten sollten.

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Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer: Die Anrechnungsmethode

Aufgrund der nur beschränkten Anzahl von Erbschaftsteuer-DBA lässt sich in vielen Fällen eine internationale Doppelbesteuerung in Erbfällen nicht vermeiden. Zur einseitigen Abmilderung der Doppelbesteuerung sieht die Regelung des § 21 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, auf Antrag eine ausländische Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen.

Die Anrechnung einer ausländischen Erbschaft- oder Schenkungsteuer hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

  • Die Anrechnung ist nur bei Erbfällen bzw. Schenkungen mit unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland möglich
  • eine Anrechnung kommt nicht in Betracht, wenn und soweit die Vorschriften eines DBA Anwendung finden; dann ggf. aber entsprechende Anwendung von § 21 ErbStG
  • der Anrechnungsberechtigte muss einen entsprechenden Antrag stellen
  • angerechnet wird die auf den Erwerber entfallende, festgesetzte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer, die auch tatsächlich entrichtet worden ist
  • bei der ausländischen Steuer muss es sich um eine Steuer handeln, die der deutschen Erbschaftsteuer entspricht
  • die ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist

Beachten Sie: Keine Anrechnungsmöglichkeit bei nur beschränkter Erbschaftsteuerpflicht, da Steuerpflicht sich nur auf das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG erstreckt.

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer, wenn der Erblasser Inländer ist

Als Auslandsvermögen gelten alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art (enger Begriff des Auslandsvermögen). Damit wird die Steuer nur angerechnet, soweit sie auf folgendes Vermögen entfällt:

 das ausländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen
 das ausländische Grundvermögen
 das ausländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Ausland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Ausland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist
 Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat und der Gesellschafter entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahestehenden Personen im Sinne des Außensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung, am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist
 nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die in ein ausländisches Buch oder Register eingetragen sind
 Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1, 2 und 5 fallen und einem ausländischen Gewerbebetrieb überlassen, insbesondere an diesen vermietet oder verpachtet sind
 Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch ausländischen Grundbesitz, durch ausländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein ausländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind
 Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat
 Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten Vermögensgegenstände

Hinweis:

Zieht der ausländische Staat weitere Vermögensgegenstände als die in § 121 BewG genannten zur Besteuerung heran oder geht Vermögen des Inländers auf eine im Ausland wohnhafte Person über, die mit ihrem Erwerb im Ausland und im Inland unbeschränkt zur Erbschaftsteuer herangezogen wird, dann entsteht dadurch eine unbillige Doppelbelastung. Eine erweiterte Steueranrechnung gegen den Gesetzeswortlaut aus Gründen der Billigkeit ist aber nicht möglich.

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer, wenn der Erblasser kein Inländer ist

Mit Ausnahme des Inlandsvermögens nach § 121 BewG gelten alle anderen Vermögensgegenstände als Auslandsvermögen. Jegliches Vermögen, das nicht originäres Inlandsvermögen nach § 121 BewG ist, ist damit einer Anrechnung zugänglich.

Beispielsfalls zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer, wenn Erblasser kein Inländer ist

Der Steuerpflichtige A, der in Deutschland einen Wohnsitz begründet, hat von seinem Schwager, der ausschließlich Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada hat, eine Erbschaft von EUR 400.000,- erhalten.

Lösung

Der im Ausland belegene Nachlass unterliegt wegen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erbin der deutschen Erbschaftsteuer nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 ErbStG. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a) ErbStG ist bei inländischen Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, sofern kein DBA anzuwenden ist. Somit gelten bei fehlender Inländereigenschaft mit Ausnahme des Inlandsvermögens nach § 121 BewG alle anderen Vermögensgegenstände als Auslandsvermögen. Der sich im Ausland befindliche Nachlass ist somit in die Betrachtung der Anrechnung miteinzubeziehen.

Die Anwendung des § 21 ErbStG ist ausgeschlossen, wenn sich das Auslandsvermögen in solchen Staaten befindet, mit denen ein DBA auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer besteht und auch tatsächlich eingreift (§ 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Wenn aber nach einem DBA die in einem ausländischen Staat erhobene Steuer auf die Erbschaftsteuer anzurechnen ist, so ist § 21 Abs. 1 Satz 3 ErbStG entsprechend anzuwenden (§ 21 Abs. 4 ErbStG).

In Kanada gibt es keine Erbschaftsteuer, sondern nur die „capital gains tax“. Ebenfalls besteht zwischen Deutschland und Kanada kein Doppelbesteuerungsabkommen, das die Erbschaftsteuer regelt. Die ausländische Steuer muss der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen. Hierfür ist unerheblich, wem das Aufkommen der Steuer im ausländischen Staat zusteht. Vielmehr ist die materielle Entsprechung der ausländischen Steuer in dem Sinne entscheidend, dass sie dasselbe Vermögen aus demselben Anlass (Erbfall) belastet. Die Steuer, die wie die kanadische „capital gains tax“ als Einkommensteuer nach den persönlichen Verhältnissen des Erblassers konstruiert ist, ist keine entsprechende Steuer. Die in Kanada bezahlte Steuer ist somit nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG anrechenbar, sondern kann nur als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt werden (H E 21 ErbStH 2020). Somit ist der Nachlass als Auslandsvermögen in voller Höhe in Deutschland der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Dabei sind die sonstigen Vorschriften des ErbStG anwendbar. Damit gelingt in diesem Beispielsfall mit Bezug zu Kanada die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nicht.

Beispielsfall, in dem Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer scheitert

B erbt von C ein italienisches Konto mit einem Bestand von EUR 100.000,- zum Todestag. Beide sind/waren unbeschränkt steuerpflichtig. Italien behält 10 %, also EUR 10.000,- Erbschaftsteuer ein.

Lösung

Durch die unbeschränkte Steuerpflicht, sowohl des Erblassers als auch des Erwerbers, unterliegt der weltweite Vermögensanfall beim Erwerber der deutschen Erbschaftsteuerpflicht (Weltvermögensprinzip). Der Erwerb des gesamten In – und Auslandsvermögens unterliegt der Erbschaftsteuer und damit auch das italienische Bankkonto. Mit Italien besteht kein Erbschaftsteuer DBA. Die Anrechnung nach § 21 ErbStG kann mit dem des § 34c EStG verglichen werden. Es ist ein Anrechnungshöchstbetrag und eine „per-country-limitation“ vorgesehen. Eine Anrechnung nach § 21 ErbStG kann nur Auslandsvermögen betreffen. Da der Erblasser Inländer war ist das Auslandsvermögen, das zu einer Anrechnung der ausländischen Steuer führen kann, auf das ausländische Vermögen nach § 121 BewG begrenzt, § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG. Bankguthaben ist nicht vom engeren Auslandsvermögensbegriff umfasst, weshalb eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG ausscheidet. Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung lassen einen Abzug ausländischer Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit nicht zu (BFH v. 19.6.2013, II R 10/12, BStBl II 2013, 746), weshalb die italienische Steuer bei der Erbschaftsteuer unberücksichtigt bleibt. Damit scheitert die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auch in diesem Fall.

Fazit

Die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer ist ein zentrales Instrument, um eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Erbfällen zu vermeiden. Ob und in welchem Umfang eine Anrechnung möglich ist, hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab – insbesondere von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen und den nationalen Regelungen des betroffenen Staates. Wer Vermögen im Ausland erbt, sollte sich frühzeitig steuerlich beraten lassen, um Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen und steuerliche Nachteile zu vermeiden. Eine sorgfältige Planung kann helfen, den Erbfall effizient und rechtssicher abzuwickeln.

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