Einspruchsverfahren und Klageverfahren
Einspruchsverfahren Klageverfahren – Unsere Kanzlei bietet Ihnen Leistungen rundum Einspruchsverfahren und Klageverfahren. Dabei vertreten wir Sie bei Finanzbehörden, Finanzgerichten, Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten in Ihren steuerlichen Angelegenheiten und führen das gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren.
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Einspruchsfrist abgelaufen? Steuermindernde Umstände geltend machen – Einspruchsverfahren und Klageverfahren
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden daran gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach dem Wortlaut des § 110 I S. 1 AO muss der Steuerpflichtige daran verhindert gewesen sein, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dafür bedarf es eines konkreten Grundes, aufgrund dessen eine Verhinderung vorliegt die fristwahrende Handlung vorzunehmen. Wiedereinsetzung ist nur dann zu gewähren, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Dabei darf die Fristversäumnis weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden sein, wobei bereits einfache Fahrlässigkeit die Wiedereinsetzung ausschließt. Sogar einfache Flüchtigkeitsfehler führt zu einem Verschulden. Wenn eine der folgenden Fragen bejaht wird, liegt ein Verschulden vor:
- Konnte der Antragsteller die Frist überhaupt wahren?
- Konnte der Antragsteller mit einem Fristablauf rechnen?
- Konnte der Antragsteller geeignete (fristwahrende) Maßnahmen ergreifen?
Kann der Antragsteller keine geeigneten Beweismittel zum Verhinderungsgrund vorlegen?
Wenn alle diese Fragen verneint werden, liegt kein grobes Verschulden vor. Dann müssen die Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen werden. Folgende Begründung muss der Wiedereinsetzungsantrag enthalten:
- Genaue Beschreibung des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegenstand
- Vollständige Darlegung der Ereignisse, die das Unverschulden an der Fristversäumnis belegen.
Unvollständige Angaben können jedoch auch noch nach Antragstellung erläutert und ergänzt werden.