Betriebsprüfung-Buchführung-Richtigkeit

Betreuung bei der Betriebsprüfung

Unsere Kanzlei bietet eine Betreuung bei der Betriebsprüfung für Ihr Unternehmen. In diesem Artikel finden Sie alles rundum die Betriebsprüfung. Die Richtigkeit der Buchführung spielt dabei eine große Rolle. Wir zeigen Ihnen in diesem Artikel, welche Fragen dabei auftauchen können und geben Ihnen erste Einblicke.

Allgemeines​​ zur Betriebsprüfung, Buchführung und Richtigkeit

Bei vielen Unternehmen und Unternehmern stellt die Betriebsprüfung eine nicht ordnungsgemäße Buchführung fest oder verwirft diese. Die Umsätze werden dann mittels einer (Hinzu -) Schätzung oft sehr erhöht und es kommt zu einer erheblichen Steuerbelastung. Die Richtigkeit der Buchführung spielt eine große Rolle.

Doch wie kann man sich dagegen wehren? Darf die Betriebsprüfung das?

​​Aufgaben und Verpflichtungen des Unternehmens bzw. des Steuerpflichtigen für eine gelungene Betriebsprüfung

Bei bargeldintensiven Unternehmen ist die Führung einer ordnungsgemäßen Kasse, einschließlich eines Kassenbuchs, erforderlich. Dies soll zum einen den bargeldintensiven Geldverkehr kontrollieren und eine buchhalterisch richtige Abwicklung gewährleisten. Gemäß § 238 Abs. 1 S. 2 – 3 HGB muss eine ordnungsmäßige Buchführung so aufgebaut sein, dass sich jeder Geschäftsvorfall transparent zurückverfolgen lässt.

Implizite Verpflichtung der Buchhaltung/Buchführung

Bei bargeldintensiven Unternehmen entspringt der Buchführungspflicht implizit die Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Kassenführung, da nur letztere die zahlreichen Barverkäufe dokumentiert. Gemäß §§ 140, 141 Abs. 1 S. 2, 145 Abs. 1 AO gilt diese handelsrechtliche Verpflichtung auch steuerrechtlich.

Explizite Verpflichtung der Buchhaltung/Buchführung und sachliche Richtigkeit

​Hinzu kommt noch die explizite Verpflichtung zur Aufzeichnung des Wareneingangs gem. § 143 AO und in Einzelfällen des Warenausgangs gem. § 144 AO. Die vorgenannten Vorschriften lassen sich in formelle und materielle Anforderungen trennen. Die formelle Ordnungsmäßigkeit richtet sich nach einer (einzeln: neue Fassung), vollständigen, richtigen, zeitgerechten und geordneten Aufzeichnung aller baren Geschäftsvorfälle. Die materielle Ordnungsmäßigkeit beinhaltet die sachliche Richtigkeit der Buchführung. § 158 AO legt die Buchführung der Besteuerung zugrunde, sofern die sachliche Richtigkeit der Unterlagen nicht zu beanstanden ist. Sachlich richtig ist die Buchführung, wenn alle Einnahmen erfasst sind.

Hinzuschätzung des Finanzamts

Das Finanzamt hat eine Schätzungsbefugnis bei einem Verstoß gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Steuerpflichtigen im Hinblick auf die aufgezeichneten Betriebseinnahmen (§ 162 II S. 1 AO).

Dies gilt insbesondere bei einem Verstoß auf die Aufzeichnungs – und Dokumentationspflichten.

Welche Aufgaben hat der Steuerpflichtige bei der Gewinnermittlung?

„Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erfordert, dass die Steuerpflichtigen als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Soll dieses Ansetzen nicht nur ein schätzen sein, müssen die Steuerpflichtigen für die Wahl der Einnahme-Überschussrechnung folglich jedenfalls gewisse Mindestanforderungen wie das Sammeln bzw. Erstellen von Einnahmen- und Ausgabenbelegen erfüllen (BFH, Beschluss vom 31. Juli 2009 – VIII B 28/09).

Welche Dokumente werden bei der Gewinnermittlung benötigt und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Bankeinzahlungen und Abhebungen müssen durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Auch Verträge müssen vorliegen und der darauf basierende Geldfluss muss dargelegt werden können. Bei Verträgen zwischen Angehörigen müssen für die steuerliche Anerkennung stets folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Zivilrechtlich wirksam (Schriftform, notariell, falls zivilrechtliches Erfordernis)

Fremdüblich

Tatsächlich durchgeführt

In welchen Fällen wird eine Schätzung in Betracht gezogen?

Der Finanzverwaltung obliegt es aber, Feststellungen zu treffen, aus denen ersichtlich ist, dass die Betriebseinnahmen im Streitjahr in der Buchführung des Steuerpflichtigen nicht vollständig erfasst sind. Dafür ist aber eine Geldverkehrsrechnung oder ein äußerer Betriebsvergleich nötig. Letztendlich lässt sich anhand der Geldverkehrsrechnung aber nicht mit einer ausschließlichen Sicherheit darlegen, dass Bankeinzahlungen auf einem verschleierten Einnahmenzufluss zurückzuführen sind. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 AO ist zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu Tage tragen kann oder die Auskunft verweigert.

Wann ist eine Schätzung rechtmäßig?

Wenn ein gewisser Unsicherheitsfaktor hinsichtlich der aufgezeichneten Einnahmen besteht (mangelnde Geldflussaufzeichnung, Aufzeichnungspflichtverletzung), könnte das zu einer griffweisen Schätzung berechtigen. Damit diese rechtmäßig ist, erfordert dies eine Begründung des Finanzamts, dass und warum diese Schätzungsmethode im jeweiligen Einzelfall notwendig ist und dass sie auch im Hinblick auf die Angemessenheit des Schätzungsergebnisses allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen entspricht (BFH, Urt. v. 20.03.2017 – X R 11/16 Rn. 51 – BStBl II 2017, 992).

Welche Möglichkeiten hat der Steuerpflichtige und was ist, wenn es zu keiner Einigung kommt?

Es sollte nach eigener Praxiserfahrung versucht werden, in der Verhandlung mit dem Betriebsprüfer die Hinzuschätzung zu minimieren, sofern die erforderliche Reichweite der Begründung des Finanzamts nicht ausreicht. Wenn keine Einigung des Betriebsprüfers im Wege einer tatsächlichen Verständigung erfolgen kann, muss ein Einspruchsverfahren mit anschließendem Klageverfahren geführt werden.

Kann ich mich gegen den Einsatz eines Betriebsprüfers wehren (z.B. wegen Befangenheit)?

Ein Einspruch gegen die Prüfungsanordnung wegen des Einsatzes eines Betriebsprüfers ist nicht gegeben, da die Bestimmung der Person des Betriebsprüfers kein eigenständiger Verwaltungsakt ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit eines Befangenheitsantrags nach § 83 AO.

Dabei sind für die Begründetheit stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich:

Anhand objektiv feststellbarer, individueller und konkreter, den entsprechenden Prüfer betreffender Tatsachen festmachen lassen

Subjektives Element der Besorgniserregung

Der Prüfer führt die Prüfung nicht unvoreingenommen, unparteiisch und sachgemäß durch

Persönliche Befangenheitsgründe können derart vorliegen, dass Freundschaft oder Feindschaft zwischen dem Prüfer und dem Steuerpflichtigen, Angehörigen oder Lebenspartnern besteht, dass persönliche Verbindungen oder Interesse am Ausgang der Außenprüfung auf Seiten des Prüfers besteht oder dass abfällige Bemerkungen des Prüfers getätigt wurden. Sachliche Ablehnungsgründe bestehen im unsachlichen Verhalten gegenüber den Prüfungsbeteiligten oder eine unsachliche Einstellung des Prüfers. Der Antrag nach Paragraph 83 AO kann formlos gestellt werden, eine Antragstellung beim Vorgesetzten des Prüfers wird empfohlen. Ein Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamtsleiters über das Gesuch auf Ablehnung eines Verfahrensbeteiligten ist nicht statthaft. Gegen die Ablehnung des Antrags nach § 83 AO ist auch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren nach § 114 FGO unzulässig. Jedoch können die Befangenheitsgründe im Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden. Außerdem besteht noch die Möglichkeit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Prüfer oder den Finanzamtsleiter.

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