Die Umwandlung einer GbR in eine GmbH ist nicht nur aus haftungsrechtlichen Gründen interessant – auch steuerliche Aspekte spielen eine zentrale Rolle. Mit steigendem Umsatz und wachsender Geschäftstätigkeit kann die GbR steuerlich schnell an ihre Grenzen stoßen: Die persönliche Einkommensteuerbelastung der Gesellschafter durch die direkte Zurechnung der Ergebnisanteile, fehlende Thesaurierungsmöglichkeiten und eingeschränkte Gestaltungsspielräume wirken sich zunehmend nachteilig aus. Eine GmbH bietet hier klare Vorteile – insbesondere durch die niedrigere Körperschaftsteuer, die Möglichkeit zur Gewinnthesaurierung und mehr Flexibilität bei der Gestaltung von Geschäftsführergehältern und Gesellschaftervergütungen. Bevor Sie die GbR in GmbH umwandeln, sollten Sie jedoch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen prüfen, die in diesem Beitrag neben den steuerlichen Chancen und Herausforderungen bei der Umwandlung einer GbR in eine GmbH beleuchtet werden.
GbR in GmbH umwandeln: Formwechsel oder Einbringung aller Mitunternehmeranteile
Die Umwandlung einer GbR in eine GmbH ist nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ausgeschlossen. Eine eingetragene GbR (eGbR, § 707 BGB) hat durch das MoPeG ab dem 01.01.2024 Umwandlungsfähigkeit erlangt und kann sich als übertragender Rechtsträger an einem Formwechsel (§ 214 UmwG) beteiligen. Nach der neuen Fassung des UmwStG (§ 1 UmwStG 2006 in der Fassung vom 22.12.2023) ist die eingetragene GbR vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 UmwStG erfasst (siehe § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG: eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts), weshalb der Formwechsel einer eGbR in eine GmbH auch unter § 20 UmwStG fällt. Der Anwendungsbereich des § 20 UmwStG ist jedoch nur eröffnet, wenn es sich bei der GbR um eine Mitunternehmerschaft handelt, d.h. dass diese gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 EStG erzielt (vermögensverwaltende GbR in GmbH umwandeln siehe weiter unten; eine gewerblich geprägte Personengesellschaft genügt jedoch den Anforderungen des § 20 UmwStG).
Eine nicht eingetragene GbR kann kein übertragener Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes sein (siehe §191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), weshalb eine Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet. Es verbleibt bei einer Übertragung von Vermögen im Wege der Einzelrechtsnachfolge, sprich der Einbringung aller Mitunternehmeranteile in die GmbH.
GbR in GmbH umwandeln: Die Voraussetzungen nach dem UmwStG
Unabhängig davon, ob ein Formwechsel oder eine Umwandlung im Wege der Einzelrechtsnachfolge vorzunehmen ist, ist § 20 UmwStG zentrale Ausgangsvorschrift zur Fortführung der Buchwerte. Unter § 20 UmwStG werden Umwandlungsvorgänge subsumiert, bei denen ein Betrieb oder ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, durch den Einbringenden übertragen werden, wofür Gesellschaftsanteile gewährt werden. Damit sind folgende Tatbestandsvoraussetzungen für die Buchwertfortführung eminent:
- Gewährung von Gesellschaftsrechten an der übernehmenden GmbH
- Einbringung sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen (Mitunternehmeranteil inklusive des wesentlichen Sonderbetriebsvermögens)
Beim Formwechsel ist die Gewährung von Gesellschaftsanteilen inhärent, während bei der Einbringung im Wege der Einzelrechtsnachfolge in folgenden Konstellationen neue Anteile gewährt werden:
- Die Einbringung aller GbR-Beteiligungen (sämtlicher Mitunternehmeranteile) in eine GmbH im Wege der Sachkapitalerhöhung/Sachgründung oder
- Einbringung aller GbR-Beteiligungen (sämtlicher Mitunternehmeranteile) im Wege Bargründung/Barkapitalerhöhung mit einem korporativen Aufgeld. § 20 UmwStG ist auch anwendbar, wenn der Betrieb in Form einer Sacheinlage neben einer Bareinlage als Aufgeld (Agio) eingebracht wird
Sonderbetriebsvermögen, welches eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, ist ebenfalls im Zuge der Einbringung aller Mitunternehmeranteile zu übertragen (enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang im Wege einer Einzelrechtsübertragung).
Vermögensverwaltende GbR in GmbH umwandeln
Bei einer vermögensverwaltenden GbR (keine Einkünfte nach § 15 Abs. 1, 2 EStG), die nur Vermietungseinkünfte nach § 21 EStG erzielt, ist der Anwendungsbereich des § 20 UmwStG nicht eröffnet, da keine Mitunternehmerschaft vorliegt. Eine Umwandlung ist erst möglich, wenn die Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG abgelaufen ist. Ein Formwechsel führt zu einem steuerbaren und steuerpflichtigen Vorgang nach § 23 EStG, da es sich um einen tauschähnlichen Umsatz (Gewährung von Gesellschaftsrechten des neuen Rechtsträgers) handelt.
Zur Unterscheidung der verschiedenen Einkunftsarten bei Personengesellschaften wird das nachstehende Video empfohlen:
GbR in GmbH umwandeln: Sperrfrist
Die erhaltenen Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger ( die GmbH) sind sperrfristbehaftet für sieben Jahre nach § 22 Abs. 1 UmwStG. Es müssen zudem jährlich Nachweise nach § 22 Abs. 3 UmwStG erbracht werden.
GbR in GmbH umwandeln: Grunderwerbsteuerfalle
Bei grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft kann die Umwandlung der GbR in eine GmbH Grunderwerbsteuer auslösen. Zwar besteht beim Formwechsel zwischen dem Rechtsträger vor und nach dem Formwechsel rechtliche Identität, weshalb ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang nicht ausgelöst wird. Sofern jedoch noch eine Sperrfrist nach § 5 Abs. 3 GrEStG läuft, kommt es durch den Formwechsel zu einem Sperrfristverstoß. Die Einbringung aller Mitunternehmeranteile führt in der Regel zu einem steuerbaren Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Eine Einzelfallprüfung ist hier -auch in Bezug auf etwaiges Sonderbetriebsvermögen (Grundstücke)- unerlässlich.
Steuerberater für GbR in GmbH umwandeln
Die Entscheidung, eine GbR in GmbH umzuwandeln, ist ein wichtiger Schritt in der Unternehmensentwicklung – sowohl rechtlich als auch steuerlich. Wer wachsen, Haftungsrisiken minimieren und von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten profitieren möchte, sollte die Umwandlung frühzeitig und sorgfältig planen. Durch eine rechtssichere und idealerweise steuerneutrale Umstrukturierung lassen sich langfristige Vorteile nutzen – etwa in der Gewinnthesaurierung, der Kapitalbeschaffung und der Außenwirkung.
Ich habe mich insbesondere auch auf die Umwandlung von Personengesellschaften auf Kapitalgesellschaften spezialisiert. Hierzu stehe ich Ihnen auch bei der Umwandlung Ihrer GbR in eine GmbH deutschlandweit zur Verfügung und begleite Sie bei diesem Prozess.
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