Verrechnungspreise sind Preise, die zwischen verbundenen Unternehmen – also beispielsweise zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder innerhalb einer Unternehmensgruppe – für den Austausch von Waren, Dienstleistungen, Lizenzen oder Finanzierungen berechnet werden. Da multinationale Konzerne ihre Aktivitäten über verschiedene Länder hinweg steuern, spielen Verrechnungspreise eine zentrale Rolle bei der Gewinnverteilung und damit auch bei der Besteuerung in den jeweiligen Staaten. Jedes international verbundene Unternehmen bzw. Konzern hat als eigenständiges Steuersubjekt seines Niederlassungsstaates seine Einkünfte nach den dortigen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln. Neben den mit nicht verbundzugehörigen Wirtschaftseinheiten realisierten Ertrags- und Aufwandskategorien werden diese Einkünfte maßgeblich durch die Abrechnung der mit verbundenen Unternehmen ausgetauschten Lieferungen und Leistungen (über verbundinterne Verrechnungspreise Steuerrecht) bestimmt.

Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern werden wie alle Leistungsbeziehungen zwischen fremden Dritten steuerlich anerkannt. Die steuerliche Anerkennung dieser Leistungen ist solange unproblematisch, wie ihre Bedingungen denen entsprechen, die unter fremden Dritten üblich sind. Hier kommen Verrechnungspreise Steuerrecht ins Spiel, wenn nahestehende Personen grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen unterhalten.

Wenn multinationale Unternehmen ihre vereinbarten Preise nicht wie unter fremden Dritten ansetzen, hat der deutsche Gesetzgeber einseitig eine Einkünftekorrekturvorschrift geschaffen, um inländisches Steuersubstrat zu erhalten. Nach § 1 Abs. 1 AStG werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person so angesetzt, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären, wenn sie dadurch gemindert sind, dass er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten.

Es gilt dennoch weiterhin: Grundsätzlich werden Kapitalgesellschaften selbst dann als eigenständige Steuersubjekte behandelt, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Weiterhin und daneben ist jedoch ein erhöhtes Augenmerk auf die Hinzurechnungsbesteuerung zu richten, wenn eine inländische Konzernmuttergesellschaft an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt ist, die in einem Niedrigsteuerstaat ansässig ist. Dazu gibt das nachstehende Video einige relevante Einblicke:

Verrechnungspreise Steuerrecht – Gesetzgeberische Zielsetzung

Für Auslandssachverhalte hat der Gesetzgeber in § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht bestimmt. Dadurch soll verhindert werden, dass die Aufklärung eines Sachverhalts an der Beschränkung der Hoheitsrechte der deutschen Gerichte und Behörden auf das Inland scheitert oder durch sie erschwert wird. Der Beteiligte ist nach § 90 Abs. 2 S. 1 AO verpflichtet, Auslandssachverhalte aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Die Vorschrift verpflichtet bei Auslandssachverhalten auch eine Beweisvorsorge zu treffen (vgl. § 90 Abs. 2 AO). Zudem verpflichtet § 90 Abs. 3 AO zur Erstellung bestimmter Aufzeichnungen über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG. Welchen Anforderungen die Aufzeichnungen i. S. d. § 90 Abs. 3 AO genügen müssen, hat die Finanzverwaltung im Rahmen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung (GAufzV) geregelt.

Verrechnungspreise Steuerrecht – Wer ist davon betroffen?

Eine Einkünftekorrektur im Wirkungsbereich des § 1 Abs. 1 AStG ist lediglich für nahestehende Personen vorgesehen, da diesen die Verfolgung gleichgerichteter Interessen unterstellt werden kann und somit keine marktüblichen Bedingungen vorliegen könnten. Aus diesem Grund normiert § 1 Abs. 2 AStG, was unter einer nahestehenden Person i. S. d. AStG zu verstehen ist. Um verbundene Unternehmen handelt es sich folglich dann, wenn die Unternehmen der beiden Vertragsstaaten gesellschaftsrechtlich unmittelbar oder mittelbar miteinander verflochten sind, wenn also ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital des anderen Unternehmens beteiligt ist oder dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist. Nach § 1 Abs. 2 AStG ist eine Person einem Steuerpflichtigen nahestehend, wenn

  • die Person an dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige an dieser Person mindestens zu 25 % unmittelbar oder mittelbar am gezeichneten Kapital, den Mitgliedschafts-, den Beteiligungs- oder den Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder Anspruch auf mindestens 25 % des Gewinns oder des Liquidationserlöses besteht oder
  • die Person auf den Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtige auf diese Person unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
  • eine dritte Person sowohl an der Person als auch am Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist, gegenüber der Person als auch gegenüber dem Steuerpflichtigen Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses hat oder auf die Person oder auf den Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
  • die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die Personen einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat

Verrechnungspreise Steuerrecht – Vorgaben nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Die für Zwecke der bilateralen Besteuerungszuordnung erforderliche Gewinnabgrenzung zwischen Teilen ein und desselben Unternehmens findet ihre Parallele bei (steuerlich selbständigen) verbundenen Unternehmen in Art. 9 Abs. 1 OECD-MA, wodurch ebenfalls eine Gewinnabgrenzung, beispielsweise zwischen Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft oder zwischen Schwestergesellschaften vorgesehen ist. Die Vorgaben des Art. 9 OECD-MA bedürfen aber immer der innerstaatlichen Umsetzung.

Verrechnungspreise Steuerrecht – Methoden zur Bestimmung des Verrechnungspreises

Es gibt verschiedene anerkannte Methoden (nachstehend beispielhaft aufgeführt), die Unternehmen bei der Festlegung ihrer Preise anwenden können:

  1. Preisvergleichsmethode – Vergleich mit Preisen unabhängiger Dritter
  2. Wiederverkaufspreismethode – Ausgangspunkt ist der Preis, zu dem das verbundene Unternehmen die Ware weiterverkauft
  3. Kostenaufschlagsmethode – Kosten werden um einen angemessenen Gewinnaufschlag erhöht
  4. Gewinnaufteilungsmethode – Verteilung des Gesamtertrags auf die beteiligten Unternehmen anhand von Funktions- und Risikoanalysen
  5. Nettomargenmethode (Transactional Net Margin Method, TNMM) – Vergleich der Nettomarge mit vergleichbaren Fremdunternehmen

Verrechnungspreise Steuerrecht – Die Verrechnungspreisdokumentation

Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäften sind verpflichtet, detaillierte Dokumentationen zu führen. Dazu gehören insbesondere:

  • Master File (Gesamtüberblick über die Unternehmensgruppe),
  • Local File (länderspezifische Informationen),
  • Country-by-Country Reporting (CbCR) für große Konzerne

Fehlerhafte oder fehlende Dokumentationen können in Deutschland zu Strafzuschlägen und Schätzungen durch die Finanzbehörden führen.

Für Steuerpflichtige, die aus Geschäftsbeziehungen andere Einkünfte als Gewinneinkünfte beziehen, und für kleinere Unternehmen gelten die in § 90 Absatz 3 Satz 1 bis 4 und 8 der Abgabenordnung und die in dieser Verordnung bezeichneten Aufzeichnungspflichten vorbehaltlich Satz 2 als erfüllt, soweit die gegenüber den Finanzbehörden zu erteilenden Auskünfte den Anforderungen des § 2 Absatz 1 entsprechen und durch die Vorlage vorhandener Unterlagen auf Anforderung des Finanzamts belegt werden (siehe auch § 6 GAufzV).

Es sind daher grundsätzlich die erhöhten Anforderungen nach § 90 Abs. 2, 3 AO zu beachten. Die erhöhten Anforderungen sind jedoch abgemildert, wenn beim deutschen Unternehmen weder im laufenden Wirtschaftsjahr die Summe der Entgelte für die Lieferung von Gütern und Waren aus Geschäftsbeziehungen den Betrag von EUR 6.000.000,- übersteigt noch die Summe der Vergütungen für andere Leistungen als die Lieferung von Gütern oder Waren aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen mehr als EUR 600.000,- beträgt.

Fazit Verrechnungspreise Steuerrecht

Verrechnungspreise sind ein komplexes, aber entscheidendes Element im internationalen Steuerrecht. Fehler oder unvollständige Dokumentationen können schnell zu hohen Steuernachzahlungen und langwierigen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden führen. Wer hier rechtzeitig handelt, schafft Klarheit, reduziert Risiken und verschafft sich Planungssicherheit.

Warten Sie nicht, bis die Finanzverwaltung anklopft. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Verrechnungspreisstrategie zu optimieren, Ihre Dokumentation wasserdicht aufzubauen und mögliche Stolperfallen zu vermeiden.

Ich habe mich insbesondere auch auf das internationale Steuerrecht spezialisiert. Hierzu stehe ich Ihnen auch bei Fragen rund um das Thema Verrechnungspreise deutschlandweit zur Verfügung und begleite Sie bei der steueroptimalen Strukturierung der Leistungsbeziehungen zwischen Ihren grenzüberschreitend tätigen Konzerngesellschaften. Kontaktieren Sie uns jetzt unverbindlich – gemeinsam entwickeln wir eine maßgeschneiderte Lösung für Ihre Unternehmen. 

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