Dieser Beitrag behandelt die Zuordnung Unternehmensvermögen bei ausschließlich unternehmerisch genutzten Gegenständen und das Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen. Dabei ist entscheidend, dass die Zuordnung Unternehmensvermögen für den Vorsteuerabzug maßgeblich ist, da ein Vorsteuerabzug nur dann in Betracht kommt, wenn eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt. Auch eine spätere Nutzungsänderung hat bei einer getroffenen Zuordnungsentscheidung Auswirkungen, da dann die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG möglich ist.
Das Zuordnungswahlrecht
Sofern ein Gegenstand ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet, so besteht kein Zuordnungswahlrecht. Der Gegenstand ist dann zwingend Unternehmensvermögen. Dies gilt bei Gegenständen, die nur unternehmerisch genutzt werden können (Maschinen etc.). Auf einen geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuervoranmeldung und einer getroffenen Zuordnungsentscheidung kommt es nicht an. Wird dagegen ein Gegenstand nicht ausschließlich, aber zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet, so besteht ein Zuordnungswahlrecht. Der Gegenstand kann insgesamt dem Unternehmensvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden, er kann aber auch in einen unternehmerisch und einen nichtunternehmerisch genutzten Teil aufgeteilt werden.
Zuordnung Unternehmensvermögen – Frist zur Geltendmachung
Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen sollte nach der herrschenden Auffassung zeitnah erfolgen. Dabei muss die Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht zwingend in der Voranmeldung durch den Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, sondern kann bis zum 31.05.2018/31.07.2019 des Folgejahres in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht werden. Die Zuordnung Unternehmensvermögen ist somit dann zeitnah erfolgt, wenn die Dokumentation innerhalb der Regelabgabefrist für die Jahressteuererklärung erfolgt, somit bis zum 31. Juli des Folgejahres (für Zeiträume bis zum 31.12.2017: 31. Mai des Folgejahres).
Korrektur der Zuordnungsentscheidung
Wird die Zuordnung Unternehmensvermögen einmal getroffen (zum Beispiel durch die Geltendmachung eines Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuervoranmeldung) kann diese bis zum 31. Juli (31. Mai) des Folgejahres noch korrigiert werden.
Zuordnung Unternehmensvermögen – Konsequenz aus der fehlenden Dokumentation
Wird keine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung vorgenommen, gilt der Gegenstand als nicht dem Unternehmen zugeordnet. Ein Vorsteuerabzug und eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist somit nicht mehr möglich.
Wie erfolgt die Dokumentation?
Die Dokumentation erfolgt gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt, in welchem Umfang der Gegenstand dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Somit muss bei Herstellungsvorgängen, die sich über mehr als ein Kalenderjahr erstrecken, das Zuordnungswahlreicht der bezogenen Leistungen bis spätestens bis zum 31.07. (31.05. s.o.) getroffen und entsprechend dokumentiert werden.
Spezialfall: gemischt – genutztes Gebäude
Gebäude und Grund und Boden sind ein einheitliches Zuordnungsobjekt. Dies gilt unabhängig davon, ob einzelne selbständige Gebäudeteile ertragsteuerlich gewillkürtes oder notwendiges Betriebsvermögen sind. Ein Gebäude ist ebenfalls ein einheitlicher Zuordnungsgegenstand, weshalb bei einer gemischten Nutzung ein Zuordnungswahlrecht besteht. Das Zuordnungswahlrecht istdaher bis zum 31.05./31.07. zu treffen. Sind keine Beweisanzeichen vorhanden, indem kein Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht wird oder wird die Umsatzsteuerjahreserklärung nach dem 31.05./31.07. abgegeben, kann kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
Sie benötigen Hilfe? Schreiben Sie uns eine Nachricht!
Alle Beiträge der Kategorie „Unternehmenssteuer“
Besteuerung von Wertpapieren
In diesem Beitrag geht es um die Besteuerung von Wertpapieren im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft. Dividenden/Gewinnausschüttungen Bei der Besteuerung von Wertpapieren muss zwischen Dividenden/Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen unterschieden werden. Die Gewinnausschüttung ist eine mögliche Art Weiterlesen [...]
Rückwirkung bei Umwandlungen
In diesem Beitrag "Rückwirkung bei Umwandlungen" geht es um die steuerlichen Folgen einer rückwirkenden Einbringung nach § 20 UmwStG bei Übertragungen durch Einzelrechtsnachfolge. Steuerliche Rückwirkung bei Umwandlungen nach § 20 UmwStG Bei Einbringungen Weiterlesen [...]
Einbringungsgewinn II
In diesem Beitrag geht es um die Entstehung und Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach § 22 UmwStG. § 22 UmwStG regelt, bei welchen Sachverhalten nach einer Einbringung gem. § 20 und/oder § 21 UmwStG die ursprüngliche Weiterlesen [...]
Hinterlasse einen Kommentar