Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick zur Besteuerung von Optionsscheinen und gibt Lösungsvorschläge, um die steuerliche Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 VI S. 5 EStG zu umgehen.
Verlustverrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen
Der Ausgleich von Verlusten aus Kapitalvermögen mit anderen Einkunftsarten ist ausgeschlossen, § 20 VI EStG. Die gilt nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen des § 32d II EStG erfüllt sind. Verluste aus anderen Einkunftsarten können dagegen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Besteuerung von Optionsscheinen – Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktien
Verluste aus Aktien unterliegen abermals einer gesonderten Verlustverrechnungsbeschränkung. Realisierte Verluste aus Kapitalvermögen nach § 20 II S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden. Dies gilt für eine unterjährige Verlustverrechnungsbeschränkung – wie auch für einen Verlustvortrag und einer Verrechnung mit Gewinnen in folgenden Jahren. Es können somit Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die innerhalb des Kalenderjahres nicht verrechnet werden können, in die folgenden Kalenderjahre vorgetragen und mit Gewinnen aus zukünftigen Veräußerungsgeschäften im Veranlagungsverfahren verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag ist wiederrum auch nicht möglich. Diese Verlustverrechnungsbeschränkung gilt nur für Aktien, nicht dagegen für die Besteuerung von Optionsscheinen, Zertifikaten, GmbH – Anteilen oder Investmentfondsanteile.
Besteuerung von Optionsscheinen – Neuregelung
Durch Art. 5 Nr. 1 des G zur Einf. einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 wurde durch § 20 VI S. 5 EStG ein besonderer Verlustverrechnungskreis für Verluste aus Termingeschäften i.S.d. § 20 II S. 1 Nr. 3 geschaffen. Somit dürfen Verluste im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung nur sachlich und betragsmäßig beschränkt verrechnet werden, § 20 VI S. 5 1. HS EStG. Optionsscheine fallen unter die Vorschrift des § 20 II S. 1 Nr. 3 EStG, da es sich um Termingeschäfte handelt. Ebenso wie Zertifikate. Verluste aus Optionsscheinen, dürfen nur in Höhe von 10.000 EUR mit Gewinnen aus Optionsscheinen und mit Einkünften nach § 20 I Nr. 11 EStG verrechnet werden. Somit ist die Besteuerung von Optionsscheinen dahingehend sehr eingeschränkt, dass Verluste nur im Rahmen von Gewinnen mit Optionsscheinen verrechnet werden dürfen und auch nur bis 10.000 EUR.
Besteuerung von Optionsscheinen – Cash – GmbH
Als steuerliche Gestaltung zur begünstigten Verlustverrechnung bei der Besteuerung von Optionsscheinen bietet sich es an, diese Geschäfte über eine Kapitalgesellschaft (UG, GmbH) zu betreiben. Optionsscheine und Aktien können jedoch nicht einfach in die GmbH überführt werden, sondern müssen bei der Übertragung mit ihrem Börsenwert besteuert werden (fiktive Veräußerung, § 20 II S. 2 EStG).
Die Besteuerung von Optionsscheinen in der Kapitalgesellschaft
Die Vorschriften des § 20 EStG wird durch § 20 VIII EStG (Subsidiaritätsklausel) verdrängt. § 20 VIII EStG bestimmt nämlich, dass die Anwendung des § 20 EStG ausgeschlossen ist, wenn die Kapitaleinkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb u.a. gehören. Bei den Kapitalgesellschaften und den weiteren unbeschränkt Steuerpflichtigen nach § 1 I Nr. 1 bis Nr. 3 KStG sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln, § 8 II KStG.
Die Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 VI S. 5 EStG gilt nicht für Kapitalgesellschaften. Die Verlustverrechnung ist der Höhe nach nicht auf 10.000 EUR beschränkt.
Jedoch ist durch § 8 II KStG, § 15 IV S. 3 EStG die gewerbliche Verlustverrechnungsbeschränkung zu beachten. Bei Termingeschäften, wie bei der Besteuerung von Optionsscheinen, erfolgt bei Verlusten eine Feststellung nicht abzugsfähiger Verluste nach § 15 IV S. 3 EStG i.V.m. § 8 I KStG. Die Verluste dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, auch dürfen sie nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Nur innerhalb ihrer Schedule Termingeschäfte dürfen die Verluste mit Gewinnen aus dem unmittelbar vorangegangenen Vorjahr oder mit Gewinnen in folgenden Wirtschaftsjahren verrechnet werden.
Bei der GmbH besteht eine Verlustverrechnungsbeschränkung – jedoch nicht betragsmäßig begrenzt! Verluste aus Termingeschäften (Optionsscheine) dürfen danach nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden.
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