Dieser Beitrag beleuchtet die Problematiken der Betriebsaufspaltung, wenn der Gesellschaft ein Arbeitszimmer zur Nutzung überlassen wird. Die Betriebsaufspaltung Arbeitszimmer hat eine besondere Bedeutung bei Ein – Mann GmbH´s, die ihren Ort der Geschäftsleitung in der grundsätzlich privat genutzten Wohnung haben. Dadurch treten nicht unerhebliche Besteuerungsfolgen auf.
Video begleitend zum Beitrag :
Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung
Die Betriebsaufspaltung erfordert eine personelle und sachliche Verflechtung zwischen dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen. Die sachliche Verflechtung ist anzunehmen, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen eine für dieses Unternehmen wesentliche Betriebsgrundlage zur Verfügung stellt. Die personelle Verflechtung liegt vor, wenn ein mehrheitlich beteiligter Gesellschafter (§ 47 I GmbHG) sowohl die Herrschaft über die Kapitalgesellschaft als auch die Herrschaft über das Besitzunternehmen ausüben kann.
Betriebsaufspaltung Arbeitszimmer – Arbeitszimmer als wesentliche Betriebsgrundlage
Eine Legaldefinition der wesentlichen Betriebsgrundlage gibt es nicht, lediglich rechtssprechungseinheitlich ist die funktionale Betrachtungsweise. Wesentlich ist danach die Betriebsgrundlage, wenn sie für das Funktionieren des Betriebsunternehmens „unentbehrlich“ oder „notwendig“ ist. Sofern das überlassene Wirtschaftsgut nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist, liegt keine wesentliche Betriebsgrundlage vor. Es ist ebenfalls nicht erforderlich, dass die verpachtete wesentliche Betriebsgrundlage im Eigentum des Besitzunternehmens steht. Eine Weiter- bzw. Untervermietung reicht zur Begründung der Betriebsaufspaltung aus. Auch eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung genügt. Es genügt, wenn derjenige, der die Nutzung überlässt, die wesentlichen Betriebsgrundlagen aus eigenem Recht nutzen und folglich auch weiterverpachten konnte. Das häusliche Arbeitszimmer ist Ort der Geschäftsleitung oder dient der Erfüllung geschäftlicher Tätigkeiten und hat daher Wesentlichkeitscharakter. Entscheidend kommt es dabei auf das Verhältnis der Nutzfläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zu der vom Betriebsunternehmen insgesamt genutzten Gebäudefläche an. Ist dabei eine Nutzfläche von unter 10 % gegeben, handelt es sich um keine wesentliche Betriebsgrundlage. Somit ist auch ein Arbeitszimmer in einer Mietwohnung geeignet, die sachliche Verflechtung herzustellen. Auch spielt es keine Rolle, dass der Gesellschafter mit der Gesellschaft keinen entgeltlichen Mietvertrag abgeschlossen hat. Die Betriebsaufspaltung Arbeitszimmer kann daher durch die Überlassung eines Raums in der privaten Wohnung zu Tage treten.
Wie kann die Betriebsaufspaltung Arbeitszimmer verhindert werden?
Die Annahme einer Betriebsaufspaltung Arbeitszimmer durch die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage kann nur dann verhindert werden, wenn der Wert des Gebäudeteils in den Grenzen des § 8 EStDV bleibt Auf die Entgeltlichkeit kommt es bei der Betriebsaufspaltung nicht an, die Regelungen des Teilabzugsverbots nach § 3c EStG sind insoweit anwendbar.
Das Arbeitszimmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes
Ein einzelner Schreibtisch oder ein Briefkasten genügt dem Arbeitszimmerbegriff noch nicht. Entscheidend ist, dass ein Raum überlassen wird, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Dafür sprechen Indizien wie die Einrichtung des Arbeitszimmers. Der Autor empfiehlt daher eine ordentliche Dokumentation vorzunehmen, um die Betriebsaufspaltung Arbeitszimmer zu verhindert. Eine solche Dokumentation sollte folgendes beinhalten:
- Fotografische Dokumentation der überlassenen Nutzungsgegenstände im privaten Wohnbereich
- Darlegung und Dokumentation der teilweisen Privatnutzung des Arbeitszimmers durch ausschließlich privat nutzbare Gegenstände
Betriebsaufspaltung Arbeitszimmer – Gefahren und Folgen
Durch die Betriebsaufspaltung Arbeitszimmer wird die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft in den gewerblichen Bereich mit den Anschaffungskosten (§ 6 I Nr. 5b) EStG) überführt. Die Beteiligung ist steuerverstrickt. Wenn das Arbeitszimmer nicht mehr genutzt wird, endet die Betriebsaufspaltung. Das fiktive Besitzunternehmen wird aufgegeben. Die stillen Reserven in den GmbH – Anteilen müssen aufgedeckt werden. Sollten Sie daher eine bisher nicht entdeckte Betriebsaufspaltung erkennen, ist sehr daran gelegen, das Nutzungsverhältnis weiter aufrecht zu erhalten, um eine Betriebsaufgabe zu verhindern.
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Hallo Herr Schildhorn,
Kompliment zu dem Video.
Wie sähe es aus, wenn das Arbeitszimmer Gemeinschaftseigentum ist? Dann würde die personelle Verflechtung entfallen, oder?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Orzesek
Hallo Herr Orzesek,
Ja genau, wenn nur 50 % MEA an der Immobilie besteht und ein Nur – Betriebsgesellschafter (50/50 Immobilie, 100 GmbH) dann liegt mangels personeller Verflechtung keine BAS vor.
Beste Grüße
Marian Schildhorn
Hallo Herr Schildhorn,
ich nutze für meine 1-Mann GmbH (100% Anteile) im selbstgenutzten Eigenheim (alleiniger Besitzer) das Zimmer meines Sohnes bzw. den Schreibtisch mit Rechner und Monitor. Ansonsten ist es ein Kinderzimmer. Wenn ich Ihren Text richtig verstanden habe, kommt es so nicht zur Betriebsaufspaltung, da es kein reines Arbeitszimmer ist oder? Einen Mietvertrag mit der GmbH gibt es nicht.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Viele Grüße
Dirk Zimmermann
Hallo Herr Zimmermann,
da die Rechtsprechung mittlerweile in vielen Fällen eine Betriebsaufspaltung annimmt, kann auch unter Beachtung der jüngsten Zeiten keine konkrete Aussage erfolgen. Zumindest nach manchen Entscheidungen wird – wenn das Zimmer Ort der Geschäftsleitung darstellt – eine Betriebsaufspaltung nur dann bejaht, wenn ein „Arbeitszimmer“ im steuerlichen Sinne vorliegt. Ein Kinderzimmer würde danach diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Beste Grüße
Marian Schildhorn
Super Artikel zu einem unfassbar unnötig komplexen Thema (typisch Deutschland irgendwie). Wie verhält es sich bei einer Kapitalgesellschaft mit 2 Gesellschaftern (die auch Geschäftsführer sind) und in einer gemeinsamen Wohnung (2 Zimmer) und im Wohnzimmer arbeiten und keinen richtigen Arbeitsplatz eingerichtet haben?
Hallo,
ich plane die Gründung einer Einmann-GmbH mit Geschäftssitz im eigenen Haus. Die GmbH wird nebenberuflich „von der Couch“ aus betrieben. Es wurde auch jetzt (noch Einzelunternehmen) nie Kosten für ein Arbeitszimmer abgesetzt.
Muss ich später beim Verkauf mit Aufdeckung der Stillen Reserven rechnen?
Vg,
Andreas
Hallo Andreas,
bei einem Verkauf der Anteile ist immer mit dem Aufdecken stiller Reserven zu rechnen, wenn der Verkaufspreis die Anschaffungskosten zzgl. der Veräußerungskosten übersteigt. Oder geht es um das Eigenheim? Wenn die Frage in Bezug auf die Betriebsaufspaltung ist, gibt es aktuell keine Rechtsprechung oder Auffassung, die eine Couch für eine Betriebsaufspaltung genügen lässt…
Viele Grüße Maria Schildhorn
Danke für die schnelle Antwort Frau Schildhorn!
Man liest immer, dass eine GbR (z.B. mit der Ehefrau) die Betriebsaufspaltung vermeiden soll, falls die Couch doch mal vom FA als „Arbeitsplatz“ angesehen werden sollte. Eine GmbH muss ja irgendwo verwaltet werden…
Würde hierfür ein einfacher GbR Vertrag für die Schublade langen oder ist auch eine Anmeldung (Gewerbeamt, Finanzamt) notwendig?
Viele Grüße!
Andreas
Hallo Andreas, das kommt immer ganz darauf an…
Hallo Herr Schildhorn,
Danke für das gut gemachte Video zu diesem wichtigen Thema, welches auch mich betrifft, aber vermutlich bei mir nicht greift. Oder doch?
Ich bin 50% Eigentümer von Haus und Grundstück, die anderen 50% gehören klassischer Weise meiner Ehefrau.
Ich halte 90% Anteile der GmbH und die restlichen 10% mein Sohn, der woanders lebt.
Der Laptop meiner Consulting GmbH steht in einem kleinen 4 qm großen Raum (Flur des Hauses).
Die Gesamtfläche des Hauses sind 107 qm.
Kunden kommen nicht zu mir nach Hause, ich fahre zu den Kunden hin oder berate sie online über Laptop und Telefon.
Ich mache keine Kosten im Hause als Betriebsausgaben geltend.
Alleine durch die kleine Fläche des Laptop-Arbeitsplatzes sollte ich bereits aus der Gefahrenzone für eine Betriebsaufspaltung sein, oder?
Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort!
Viele Grüße
Olaf
Hallo Olaf,
ich würde in Ihrem Fall ohnehin zunächst mal die personelle Verflechtung in Frage stellen (Ihnen gehören ja nur 50 %, und Ihre Ehefrau ist nicht beteiligt). Zu einer Arbeitsecke hat der BFH noch nichts entschieden, von daher gehe ich davon aus, dass im Hinblick auf die Arbeitsecke keine BASP vorliegt.
Viele Grüße Marian Schildhorn