Der Beitrag beleuchtet die Zuschätzungen der Finanzverwaltung, die wegen Buchführungsfehlern durch die Betriebsprüfung vorgenommen werden.

Wann hat die Betriebsprüfung das grundsätzliche Recht, die Besteuerungsgrundlagen durch Zuschätzungen zu schätzen?

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung verpflichten Händler im Rahmen der Zumutbarkeit sämtliche Geschäftsvorfälle einschließlich der über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze einzeln aufzuzeichnen. Grundsätzlich müssen Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden. Kasseneinlagen sind zeitgerecht zu verbuchen, da andernfalls eine nicht ordnungsgemäße Kassenbuchführung anzunehmen ist. Sofern daher kein Kassenbuch geführt wird, die Umsätze nicht täglich aufgezeichnet werden, Umsätze fehlen oder ein anderer formeller/materieller Buchführungsmangel vorliegt, hat die Betriebsprüfung bzw. die Finanzverwaltung das Recht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen.

Betriebsprüfung – Was sind Zuschätzungen?

Zuschätzungen sind die griffweise Erhöhung der Betriebseinnahmen durch einen von der Finanzverwaltung nach plichtgemäßen Ermessen festgelegten Prozentsatz. Diese Zuschätzungen als griffweise Schätzung werden oftmals von der Betriebsprüfung durchgeführt. Die Hinzuschätzungen sind in der Regel Folge von formellen oder materiellen Buchführungsmängeln.

Wann sind Zuschätzungen nichtig oder rechtswidrig?

Steuerbescheide und Hinzuschätzungen sind gem. § 125 I AO nichtig, wenn die nach Maßgabe des § 162 AO vorgenommene griffweise Schätzung den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen in groben und außerordentlichen Maße verlässt und bewusst zum Nachteil des Steuerschuldners geschätzt wird. Eine Vereinheitlichung von Hinzuschätzungsbeträgen ist ohne weitere Anhaltspunkte nicht zulässig. Vermeintlich sachliche Buchführungsmängel einzelner Jahre lassen nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht den Schluss auf andere Jahre zu.

In welcher Höhe sind Zuschätzungen in der Regel rechtmäßig?

Grundsätzlich bestehen gegen eine Hinzuschätzung von 10 % der Betriebseinnahmen keine rechtlichen Bedenken. Die griffweise Schätzung muss jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten/nicht erklärten Einnahmen stehen. Eine pauschale Hinzuschätzung ist jedoch trotzdem ohne weitere Anhaltspunkte der Betriebsprüfung nicht möglich. Die griffweise Schätzung als prozentuale Zuschätzung stellt im Spektrum der verschiedenen denkbaren Schätzungsmethoden diejenige dar, die mit den größten Unsicherheiten behaftet ist und konkreter Tatsachengrundlagen vollständig oder nahezu vollständig entbehrt. Es bedarf zu ihrer Rechtmäßigkeit einer ausreichenden Begründungstiefe des Finanzamts bzw. der Betriebsprüfung, dass und warum diese Schätzungsmethode im jeweiligen Einzelfall notwendig ist und dass sie auch im Hinblick auf die Angemessenheit des Schätzungsergebnisses allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen entspricht

Was tun bei Zuschätzungen der Betriebsprüfung?

Bei Zuschätzungen durch die Betriebsprüfung sollte der Steuerberater in jedem Fall die Kalkulationsgrundlage für die Zuschätzungen überprüfen. Dabei müssen diese Grundlagen spätestens im finanzgerichtlichen Verfahren durch den Betriebsprüfer offenbart werden. Es sollte auf jeden Fall (sofern geboten und erforderlich) Argumente vorgetragen werden, dass die Höhe der Zuschätzung durch eine andere Schätzungsmethode deutlich reduziert sein würde. Falls keine Einigung mit der Betriebsprüfung erzielt werden kann, ist das Rechtsbehelfs – und Klageverfahren zu führen.

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