In diesem Beitrag geht es um die Entstehung und Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach § 22 UmwStG. § 22 UmwStG regelt, bei welchen Sachverhalten nach einer Einbringung gem. § 20 und/oder § 21 UmwStG die ursprüngliche gewährte Steuerneutralität mit Wirkung für die Vergangenheit wieder entfallen kann. Dabei wird zwischen einem Einbringungsgewinn I und einem Einbringungsgewinn II unterschieden.
Video begleitend zum Beitrag :
Einbringungsgewinn II – Grundlage: qualifizierter Anteilstausch nach § 21 UmwStG
Unter § 21 UmwStG werden Umwandlungsvorgänge subsumiert, bei denen Anteile an der erworbenen Gesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, durch den Einbringenden übertragen werden, wofür Gesellschaftsanteile gewährt werden. Soweit im Rahmen eines Anteilstauschs unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden, ist hiernach der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern (Einbringungsgewinn II).
Der Einbringungsgewinn II knüpft damit nur an eine schädliche Verfügung durch die übernehmende Gesellschaft an.
Definition: Einbringungsgewinn II
Der Einbringungsgewinn II wird definiert als der Betrag, um den der gemeine Wert der eingebrachten Anteile im Einbringungszeitpunkt nach Abzug der Kosten für den Vermögensübergang den Wert, mit dem der Einbringende die erhaltenen Anteile angesetzt hat, übersteigt, vermindert um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr. Der Einbringungsgewinn II entsteht gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG rückwirkend beim Einbringenden; die Veräußerung gilt gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
Abgrenzung: Einbringungsgewinn I
Die Frage nach einem Einbringungsgewinn I stellt sich nur in den Fällen einer Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG und nur dann, wenn diese Sacheinlage „unter dem gemeinen Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2)“ erfolgte. Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, sind die als Gegenleistung für die Einbringung erhaltenen Anteile im Rahmen des Regimes des Einbringungsgewinns I erfasst.
Beispielsfall zum Einbringungsgewinn II
Der Steuerpflichtige B ist zu 51 % an der B – GmbH beteiligt. Am 31.12.2021 bringt B seine 51 % – ige Beteiligung im Wege des qualifizierten Anteilstauschs nach § 21 UmwStG zu Buchwerten in seine B – Holding GmbH ein. An der B – Holding GmbH ist B zu 100 % beteiligt. Die Anschaffungskosten des B für die Anteile an der B – GmbH belaufen sich auf EUR 12.750,-, zum Einbringungszeitpunkt hat die Beteiligung an der B – GmbH einen gemeinen Wert von EUR 90.000,- gehabt. Am 30.12.2022 veräußert die B – Holding GmbH die Beteiligung an der B – GmbH für EUR 100.000,-.
Lösung zum Beispielsfall:
Die Einbringung der Beteiligung an der B – GmbH führt zu sperrfristbehafteten Anteilen auf Ebene der B – Holding GmbH. Ein Verkauf von 51,00 % der Anteile durch die B – Holding GmbH löst einen Besteuerungsvorgang nach § 22 Abs. 2 UmwStG aus (Einbringungsgewinn II). Der Einbringende M hat einen Einbringungsgewinn II soweit zu versteuern, als die B – Holding GmbH die Anteile an der B-GmbH innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren veräußert. Soweit im Rahmen eines Anteilstauschs unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar veräußert werden, ist hiernach der Gewinn aus der Einbringung im Wirtschaftsjahr der Einbringung rückwirkend als Gewinn des Einbringenden aus der Veräußerung von Anteilen zu versteuern (Einbringungsgewinn II).
Im Ergebnis ist der Einbringungsgewinn II im ersten Jahr entsprechend einer Veräußerung von 51,00 % nach § 17, § 3 Nr. 40c) EStG, § 3c Abs. 2 zu versteuern. Die Anschaffungskosten der B – Holding GmbH an der B – GmbH erhöhen sich nach § 23 Abs. 2 UmwStG, sodass nur die Wertdifferenz zwischen gemeinen Wert bei Einbringung (EUR 90.000,-) und dem Veräußerungspreis von EUR 100.000,- nach § 8b Abs. 2, 3 KStG begünstigt ist. Der Einbringungsgewinn II gilt nach § 22 Abs. 2 Satz 4 UmwStG als nachträgliche Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile.
Gemeiner Wert der eingebrachten Anteile im Einbringungszeitpunkt: | EUR 90.000,- |
---|---|
Wertansatz der erhaltenen Anteile: | EUR 12.750,- |
Einbringungsgewinn II vor §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG: | EUR 77.250,- |
Verminderung durch abgelaufenes Zeitjahr: | 0,00 |
Anzuwendendes Teileinkünfteverfahren: | 46.350,- |
Als Einbringungsgewinn II sind rückwirkend EUR 46.350,- beim Steuerpflichtigen B zu besteuern.
In Höhe von EUR 77.250,- erhöhen sich die Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der B – GmbH bei der B – Holding GmbH:
Bisherige Anschaffungskosten: | EUR 12.750,- |
---|---|
Erhöhung nach § 23 Abs. 2 S. 3 UmwStG: | EUR 77.250,- |
Veräußerungserlös: | EUR 100.000,- |
Anschaffungskosten: | EUR 90.000,- |
Veräußerungsgewinn: | EUR 10.000,- |
Außerbilanzielle Kürzung nach § 8b Abs. 2 KStG: | EUR 10.000,- |
Außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 KStG: | EUR 500,- |
Bei der B – Holding GmbH sind EUR 500,- zu besteuern.
Sollten Sie Unterstützung bei Umwandlungsfällen benötigen, kontaktieren Sie uns gerne unter 06223/800960 oder senden Sie uns eine E-Mail an: info@heidelberg-steuerberater.de
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