Internationales Steuerrecht
Internationales Steuerrecht hat in den letzten Jahren durch die Globalisierung immer mehr an Bedeutung gewonnen. Internationale Bezugspunkte gibt es viele. Das internationale Steuerrecht mit seiner Komplexität benötigt eine spezielle Beratungskompetenz. Die nachfolgenden Abschnitte geben einen kleinen Wegweiser im internationalen Steuerrecht.
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Allgemeines – Internationales Steuerrecht
Die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen verdrängen inländische Besteuerungsregeln.
Wo und wie werden Arbeitnehmereinnahmen bei einer Arbeitnehmerentsendung ins Ausland besteuert?
Bei den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (Musterabkommen OECD) werden Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Dies folgt auch aus dem Regelungszweck im Internationalen Steuerrecht, dass die Einkünfte dort besteuert werden, wo diese auch tatsächlich ausgeübt werden, außer der Ansässigkeitsstaat hat einen maßgeblichen wirtschaftlichen Einfluss.
Wird die Tätigkeit jedoch in dem „anderen Vertragsstaat“ ausgeübt, hat dieser das Besteuerungsrecht.
Das bedeutet, dass Einkünfte aus unselbständiger Arbeit dem Besteuerungsrecht desjenigen Vertragsstaates obliegt, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. In Doppelwohnsitzfällen gilt eine Person als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen, familiäre und gesellschaftliche Gesichtspunkte). Diese grundsätzliche Zuordnung des Besteuerungsrechts im Wege des Arbeitsortprinzips kann jedoch durchbrochen werden, wenn:
- Der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält
- Die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist
- Die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat
Diese Voraussetzungen müssen im Gesamten erfüllt sein, damit eine Durchbrechung des Arbeitsortprinzips erfolgt. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat der ausländische Staat (Nichtansässigkeitsstaat, Vertragsstaat) das Besteuerungsrecht der erdienten Arbeitstage. Das Besteuerungsrecht der verbleibenden Arbeitstage obliegt Deutschland. Eine Ermittlung der auf die jeweiligen Staaten entfallenden Vergütungsanteile kann anhand der Arbeitstage erfolgen. Die Ermittlung der Arbeitstage leitet sich aus den allgemeinen Regelungen des Internationalen Steuerrechts her.
Wie erfolgt die steuerliche Betrachtung, wenn kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht? Internationales Steuerrecht – gibt es im Unterschiede beim Wohnsitzbegriff?
Zunächst ist zu ermitteln, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt. Eine unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 I Einkommensteuergesetz) liegt bei der Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland oder einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland vor (183 – Tage Regelung). Wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht, liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor. Abkommensrechtlich ist auch keine Ansässigkeit in Deutschland gegeben. Dann liegen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte vor. Diese liegen bei einer unselbständigen Tätigkeit sowohl bei physischer Ausübung der Tätigkeit als auch bei deren Verwertung vor.
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit einer im Ausland (OECD – Musterabkommen) ansässigen Person können nur im Ausland besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird in Deutschland ausgeübt. Jedoch verbleibt – ungeachtet des Aufteilungsgrundsatzes – das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn kein wesentlicher Bezug zum Tätigkeitsstaat besteht. Das Besteuerungsrecht liegt dann im Ausland.
Was ist beim Lohnsteuerverfahren zu beachten?
Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer, die durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Es besteht jedoch – unabhängig der abkommensrechtlichen Steuerfreistellung – eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung, da das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Erhebung von Abzugssteuern nach Art. 27 I DBA (im Beispielsfall: Österreich) nicht berührt wird. Im Wege des Steuerabzugs erhobene Steuern können jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen erstattet werden, wenn sie nach dem DBA steuerfrei sind. Von der Einbehaltungspflicht ist der Arbeitgeber nur dann befreit, wenn ihm eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts vorliegt. Diese wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers erteilt, wenn der von einem inländischen Arbeitgeber bezahlte Arbeitslohn nach einem DBA von der Lohnsteuer freigestellt ist.
Zusammenfassende Meldung im Internationalen Steuerrecht
Was ist eine Zusammenfassende Meldung?
Die zusammenfassende Meldung (ZSM) ist eine Meldung von gewissen Umsätzen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung sind alle Unternehmer verpflichtet, die im Meldezeitraum, der von der Höhe der Umsätze abhängt (monatlich, vierteljährlich, jährlich), Dreiecksgeschäfte gem. § 25b UStG oder innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchgeführt haben (§6a UStG). Auch die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, die im Inland nicht steuerbar sind, aber an einen im anderen Mitgliedsstaat ansässigen Leistungsempfänger als B2B – Umsätze erbracht wurden, für die dieser Leistungsempfänger in diesem Mitgliedstaat die Steuer schuldet sind nach § 18a II UStG in der ZSM aufzuführen. Das Internationale Steuerrecht hat hinsichtlich diverser Meldungen gewisse Besonderheiten.
Die Dienstleistungsumsätze, die an einen Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden, sind nach dem Leistungsortprinzip, im Empfängerland steuerbar. Eine Steuerbarkeit in Deutschland scheidet aus, die Umsätze sind in der ZSM anzugeben. Im Ausland ist das Reverse – Charge – Verfahren anzuwenden, d.h. der Leistungsempfänger schuldet die Steuer. Diese Umsätze sind in Kennziffer 25 der Umsatzsteuervoranmeldung anzugeben.
Lagerung der Ware in einem ausländischen Konsignationslager
Im internationalen Steuerrecht, inbesondere im Internationalen Warenverkehr wird die Ware häufiger in einem Lager in einem Drittland (Schweiz) zwischengelagert. Die Abnehmer bzw. die Endkunden sind noch nicht bekannt.
Wie ist dieser Vorgang umsatzsteuerlich einzuordnen?
Es liegt ein rechtsgeschäftsloses Verbringen der eigenen Ware vor. Eine Lieferung in Deutschland liegt nicht vor. Bei der Weiterlieferung aus dem Lager an den Endkunden liegt ein steuerbarer Umsatz im Drittland vor, Deutschland erhebt darauf keine Umsatzsteuer.
Wie ist dieser Vorgang jedoch zu beurteilen, wenn das Warenlager im Gemeinschaftsgebiet (EU) liegt?
Es liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung in Form des Verbringens vor, § 3 Ia UStG. Diese Lieferung ist steuerfrei gem. § 6a II UStG, sofern die Voraussetzungen buch – und belegmäßig nachgewiesen werden. Dieser Umsatz ist in einer Zusammenfassenden Meldung anzugeben. In dem jeweiligen EU – Mitgliedsstaat liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, Art. 21 MwStSystRL. Eine Registrierung in diesem Staat für umsatzsteuerliche Zwecke ist erforderlich. Bei der Weiterlieferung an den Abnehmer liegt eine Lieferung in dem jeweiligen EU – Staat vor, die dann dort der weiteren Umsatzbesteuerung unterliegt. Auch hinsichtlich der Umsatzsteuer ist im Internationalen Steuerrecht einiges zu beachten.
Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuervergütungsverfahren
Im Internationalen Steuerrecht kaufen viele Unternehmer Ware aus dem Drittland und melden diese bei einer ausländischen Zollbehörde zum freien Verkehr an.
Wie und wo kann der deutsche Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer geltend machen?
Werden Waren aus einem Drittland in das Zoll – und Steuergebiet der EU verbracht und werden diese bei den ausländischen Zollbehörden des Einfuhrlandes zur Überführung in den zoll – und steuerrechtlichen Verkehr angemeldet, entstehen Zoll – und Einfuhrumsatzsteuerlasten. Diese sind gegenüber der Zollbehörde zu entrichten. Diese Abgaben schuldet der Anmelder.
In Deutschland kommt das Vorsteuervergütungsverfahren nur für Unternehmer und Unternehmen in Betracht, die im Ausland ansässig sind. Somit können Einfuhrumsatzsteuerabgaben nicht in Deutschland im Wege des Vorsteuervergütungsverfahren geltend gemacht werden. Ein Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland kommt gem. § 15 I S. 1 Nr. 2 UStG nur in Betracht, wenn Gegenstände für das Unternehmen im Inland (oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg) eingeführt worden sind. Eine Einfuhr im Inland liegt jedoch nicht vor. Das Vorsteuervergütungsverfahren ist in diesem Fall in dem jeweiligen Mitgliedsstaat der Einfuhr durchzuführen. Dort kann dann die Einfuhrumsatzsteuer erstattet werden. Das Vorsteuervergütungsverfahren ist ein wichtiger Punkt im Erstattungsverfahren, die im Internationalen Steuerrecht zum Tragen kommen.
Dividendenbesteuerung – Internationales Steuerrecht
Wo und wie werden Dividendenzahlungen anhand des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz besteuert?Internationales Steuerrecht – Welche Fallstricke sind zu beachten?
Der deutsche Anteilseigner ist 100 % – iger Gesellschafter einer schweizerischen Aktiengesellschaft. Der deutsche Anteilseigner ist bei Gewinnausschüttung aus der schweizerischen Aktiengesellschaft im Inland ansässig und damit mit all seinen Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig. Zu diesen Einkünften zählen auch die Gewinnausschüttung der Schweizer AG gem. § 20 I Nr. 1 EStG. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz steht der Besteuerung im Inland nicht entgegen. Es weist das Besteuerungsrecht für Bezüge aus Aktien, die eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft an im Inland ansässige Person zahlt, nach Art. 10 I DBA – Schweiz dem Ansässigkeitsstaat des Aktieninhabers zu. Die Schweiz hat jedoch ein Quellensteuerrecht an den Dividenden in Höhe von 15,00 % (Art. 10 II c) DBA Schweiz). Die Doppelbesteuerung wird insoweit vermieden, als die schweizerische Quellensteuer gem. § 32d I, V EStG auf die deutsche Steuer angerechnet wird. Die Anrechnung ist dabei auf den Höchstbetrag von 25,00 % beschränkt.
Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen
Wo und wie wird die Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaft besteuert?
Internationales Steuerrecht hat für jeden inländischen steuerpflichtigen Tatbestand eine eigenständige Regelung in den Doppelbesteuerungsabkommen. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Veräußerung der Aktien hat gemäß Artikel 13 Abs. 3 des DBA Schweiz die Bundesrepublik Deutschland nach § 17 EStG. Nach dieser Vorschrift können Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an einer Gesellschaft nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Die Ausnahmeregel des Art. 13 IV DBA Schweiz ist nur anzuwenden, wenn Art. 13 IV a) und b) erfüllt ist. Die Ausnahmeregelung betrifft Fälle, in denen eine natürliche Person von dem einen Vertragsstaat (der Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen besteuert) in den anderen Vertragsstaat (der solche Veräußerungsgewinne nicht besteuert) verzieht und innerhalb von fünf Jahren nach dem Umzug eine wesentliche Beteiligung einer Kapitalgesellschaft des Wegzugsstaates veräußert. Wesentlich ist eine Beteiligung von mehr als 25 % am Kapital der Gesellschaft.
Verlustverrechnung im Internationalen Steuerrecht
Kann ich die Verluste aus der Veräußerung einer Drittstaatenkapitalgesellschaft mit anderen positiven Einkünften verrechnen? Internationales Steuerrecht – sieht es eine unbegrenzte Verlustverrechnung vor?
Bei einem Verlust aus der Beteiligungsveräußerung ist § 2a I Nr. 4 EStG anzuwenden. Nach dieser Vorschrift können negative Einkünfte in den Fällen des § 17 EStG bei einem Anteil an einer Drittstaatenkapitalgesellschaft nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10 d abgezogen werden. Soweit die negativen Einkünfte hiernach nicht nach Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie die positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat erzielt. Die am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibenden negativen Einkünfte sind gesondert festzustellen, dabei wird auf die gesonderte Feststellung § 10d IV EStG sinngemäß angewendet, § 2a I S. 3 – 5 EStG.