Der Beitrag beleuchtet die Frage, ob Grunderwerbsteuer bei der Übertragung einer Immobilie auf eine GmbH anfällt. Die Immobilie wird im Privatvermögen gehalten und stellt keinen eigenständigen Betrieb dar.
Video begleitend zum Beitrag:
Welche Vorgänge lösen Grunderwerbsteuer aus?
Die in § 1 GrEStG dargestellten Erwerbsvorgänge sind Gegenstand der Grunderwerbsteuer. Die Übertragung einer Immobilie auf die GmbH erfüllt den Tatbestand des § 1 I Nr. 1 GrEStG, egal ob ein Kaufvertrag oder ein Einbringungsvertrag vorliegt. Die Inhaberschaft bzw. das zivilrechtliche Eigentum an der Immobilie wird durch einen Rechtsträgerwechsel geändert. Als Rechtsträger kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht.
Die Übertragung einer Immobilie auf GmbH mittels Einbringung
Bei einer Einbringung wird die Verpflichtung des Gesellschafters begründet, das Grundstück auf die Gesellschaft zu übertragen. Dies gilt auch für eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach der Gegenleistung nach § 8 I GrEStG. In den Fällen des § 8 II GrEStG findet die Ersatzbemessungsgrundlage Anwendung. Diese ist auf Einbringungen anzuwenden. Die Grunderwerbsteuer wird dabei nach dem Grundstückswert i.S.d. § 151 I S. 1 i.V.m. § 157 I bis III BewG ermittelt. Die Übertragung einer Immobilie auf GmbH mittels Einbringung hat somit eine abweichende Bemessungsgrundlage für die Besteuerung mit Grunderwerbsteuer als ein Kaufvertrag.
Die Übertragung einer Immobilie auf GmbH mittels Kaufvertrag
Nach § 1 I Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag, mit dem der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, der Grunderwerbsteuer. Bei einem Veräußerungsvorgang nach § 1 I Nr. 1 GrEStG bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung, also nach dem Kaufpreis. Die Übertragung kann daher bezüglich des Kaufpreises individuell gestaltet werden, um die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu beeinflussen. Die Grunderwerbsteuer wird nämlich auch dann nach dem Wert der Gegenleistung berechnet, wenn die Gegenleistung der Höhe nach so niedrig ist, dass sie zum Verkehrswert nicht in einem nach der Verkehrsanschauung vernünftigen Verhältnis steht. Etwas anderes gilt nur, wenn nur ein symbolischer Kaufpreis (beispielsweise 1,00 EUR) bezahlt werden muss.
Fazit
Die Übertragung löst Grunderwerbsteuer aus. Durch geeignete Maßnahmen (Kaufvertrag, Einbringung) kann die Höhe der Grunderwerbsteuer aber durch den Einfluss auf die Bemessungsgrundlage gestaltet werden.
Alle Beiträge der Kategorie „Gestaltungsberatung“
Betriebsaufspaltung Arbeitszimmer
Dieser Beitrag beleuchtet die Problematiken der Betriebsaufspaltung, wenn der Gesellschaft ein Arbeitszimmer zur Nutzung überlassen wird. Die Betriebsaufspaltung Arbeitszimmer hat eine besondere Bedeutung bei Ein – Mann GmbH´s, die ihren Ort der Geschäftsleitung in Weiterlesen [...]
Geschäftsveräußerung im Ganzen
Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen und hilft bei der umsatzsteuerlichen Beurteilungsentscheidung. Allgemeines Nach § 1 Ia S. 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen Weiterlesen [...]
Übertragung einer Immobilie auf GmbH
Der Beitrag beleuchtet die Frage, ob Grunderwerbsteuer bei der Übertragung einer Immobilie auf eine GmbH anfällt. Die Immobilie wird im Privatvermögen gehalten und stellt keinen eigenständigen Betrieb dar. Video begleitend Weiterlesen [...]
Habe ich es richtig für das Beispiel verstanden, dass die GmbH nur 100.000 Immobilien bilanziert und abschreibt?
Oder können 500.000 abgeschrieben werden?
Danke
Lieber Paul,
Einlagewert ist Teilwert, weshalb der den Verkehrswert unterschreitende Betrag ebenfalls aktiviert wird.
Grüße Marian Schildhorn
Hallo Herr Schildhorn aus KA,
bei einer Übertragung durch Kaufvertrag zum nicht symbol. Kaufpreis. (z.B. 11% des Verkehrswertes), gibt es ein Urteil, das die Grunderwerbsteuer dann zu dem nicht symbol. Kaufpreis anerkennt?
Hallo Herr Vlantou,
ja, dieses zum Beispiel: BFH, Beschluss vom 26. Februar 2003 – II B 54/02 –, BFHE 201, 326, BStBl II 2003, 483
Super informativer Beitrag, danke.