Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zählt zu den steuerlichen Stolperfallen im Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. Oft unbewusst ausgelöst – etwa durch überhöhte Vergütungen, unangemessene Mietverträge oder private Kfz-Nutzung – hat sie für Unternehmen wie auch für Gesellschafter weitreichende Konsequenzen. Denn das Finanzamt korrigiert nicht nur den Gewinn der Gesellschaft, sondern setzt auch beim Gesellschafter Kapitaleinkünfte an – häufig mit zusätzlicher Zinsbelastung. Aus der verdeckten Gewinnausschüttung folgen erhebliche steuerliche Risiken. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche typischen Fälle zur verdeckten Gewinnausschüttung führen können, welche steuerlichen Folgen zu erwarten sind und wie Sie sich als Unternehmer oder Berater effektiv absichern.
Verdeckte Gewinnausschüttung Folgen für den Gesellschafter
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.
Aus der verdeckten Gewinnausschüttung folgen damit eine außerbilanzielle Zurechnung, der bisher als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausgaben und eine nachträgliche Belastung dieser Zahlungen mit Kapitalertragsteuer. Falls eine verdeckte Gewinnausschüttung vom Steuerpflichtigen (nachträglich) entdeckt wird, ist die Steuererklärung unverzüglich zu korrigieren (§ 153 AO). Es ist auch nachträglich eine Kapitalertragsteueranmeldung für die betreffenden Zeiträume einzureichen.
Verdeckte Gewinnausschüttung Folgen: Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens stellen?
Das Optionsrecht des § 32d Abs. 2 Nr. 3 S. 1 EStG können Steuerpflichtige wahrnehmen, die zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind (Buchst. a)) oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen können. Wenn ein Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt wird und die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind, wird auf die Erträge das Teileinkünfteverfahren angewendet, so dass nach § 3 Nr. 40 Buchst. d) EStG 60 % der Kapitalerträge steuerpflichtig sind. Im Gegenzug sind aber auch nur 60 % der Werbungskosten zu berücksichtigen, § 3c Abs. 2 S. 1 EStG.
Der Antrag ist nach dem Gesetzeswortlaut spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
Diese Antragsfrist gilt auch, wenn Kapitalerträge in Gestalt verdeckter Gewinnausschüttungen aus einer unternehmerischen Beteiligung erst durch die Außenprüfung festgestellt werden und der Steuerpflichtige in der unzutreffenden Annahme, keine Kapitalerträge aus der Beteiligung erzielt zu haben, in seiner Einkommensteuererklärung keinen Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt hat. Nach der Rechtsprechung können auch Anträge auf Günstigerprüfung nicht als fristgerechte konkludente Anträge nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG angesehen werden.
Eine nachträgliche Antragstellung zur Anwendung des Teileinkünfteverfahren/tariflichen Besteuerung ist nicht möglich, wenn nicht bereits in der ursprünglichen Steuererklärung ein Antrag gestellt wurde. Nur im Falle, dass noch keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, ist mit Abgabe der Steuererklärung (und einem Antrag) eine Besteuerung nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens eine Besteuerung mit dem tariflichen Steuertarif möglich.
Verdeckte Gewinnausschüttung Folgen: Gesellschafterdarlehen/Verrechnungskonto als vGA
Darlehensverhältnisse zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern sind zivilrechtlich möglich und werden grundsätzlich auch steuerrechtlich anerkannt. Darlehensnehmer können sowohl die Gesellschaft als auch der Gesellschafter sein. Nach den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter erfordert die steuerrechtliche Anerkennung eines Darlehensvertrags klare, von vornherein abgeschlossene, zivilrechtlich wirksame Vereinbarungen.
Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung wird auf den Blogbeitrag verwiesen: Verdeckte Gewinnausschüttung – die Voraussetzungen
Verdeckte Gewinnausschüttung in Dreiecksfällen
Steuerberater für Kapitalgesellschaften
Die Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung können für Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter steuerlich gravierend sein: Neben Nachversteuerung und Zinsbelastung drohen auch Konflikte mit dem Finanzamt, die sich leicht hätten vermeiden lassen. Gerade im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ist steuerliche Transparenz entscheidend. Für Steuerberater besteht hier eine wichtige Aufgabe: durch vorausschauende Gestaltung, regelmäßige Prüfung der Verträge und Vergütungen sowie klare Dokumentation mögliche Ansatzpunkte für eine verdeckte Gewinnausschüttung frühzeitig zu erkennen – und damit nicht nur steuerliche Risiken zu minimieren, sondern auch Haftungsgefahren für Geschäftsführer und Berater selbst zu reduzieren.
Ich habe mich insbesondere auf die Beratung von Kapitalgesellschaften spezialisiert. Hierzu stehe ich Ihnen deutschlandweit für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
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