In diesem Beitrag geht es um die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG als gewerblich entprägte Personengesellschaft. Die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 15 III Nr. 2 EStG, ist nicht gewerblich infiziert nach § 15 III Nr. 1 EStG und ist nicht originär gewerblich tätig, § 15 I, II EStG.
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Allgemeines
Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die die Voraussetzungen des § 15 III Nr. 1 EStG oder § 15 III Nr. 2 EStG nicht erfüllt, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen. Die Einkünfte der VV GmbH & Co. KG werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt und sind gesondert und einheitlich festzustellen.
Errichtung
Die VV GmbH & Co. KG darf nicht die Voraussetzungen einer gewerblichen Prägung erfüllen. Dies wird dergestalt erreicht, dass auch einer natürliche Person als Kommanditist die Geschäftsführungsbefugnis zusätzlich (oder allein) neben (anstelle) der Kapitalgesellschaft eingeräumt wird. Dabei ist die Geschäftsführungsposition aus Gesellschaftsvertrag oder Gesetz gemeint.
Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG – Bruchteilsbetrachtung
Es liegen keine Anschaffungsgeschäfte vor bei der Veräußerung und Einbringung von Wirtschaftsgütern, sofern keine Verschiebung über die Höhe der Anteile erfolgt. Wird damit ein Grundstück vom Privatvermögen eines 100 % – igen Kommanditisten auf eine VV GmbH & Co. KG übertragen, findet keine Anschaffung und Veräußerung statt.
Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG – Entprägung
Die Entprägung einer gewerblich geprägten Gesellschaft hat grundsätzlich eine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe (§ 16 III EStG) zur Folge, weshalb stille Reserven im Betriebsvermögen der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG versteuert werden müssen. Eine bestehende gewerblich geprägte VV GmbH & Co. KG wird entprägt, wenn die Voraussetzungen nach § 15 III Nr. 2 EStG nicht mehr vorliegen.
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