Die Steuererklärung – oftmals ein leidiges Thema, welches gerne aufgeschoben wird. Doch was passiert, wenn die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verpasst wird? Ob aus Vergesslichkeit, Zeitmangel oder Unsicherheit: Die verspätete Abgabe der Steuererklärung kann unangenehme Folgen haben – von Verspätungszuschlägen bis hin zu Schätzungen durch das Finanzamt und einem strafrechtlichen Vorwurf. In diesem Beitrag erfährst du, welche Konsequenzen bei einer verspäteten Steuererklärung drohen und wie man sich am besten bei einer verspäteten Abgabe verhält.

Nachstehend das Video zum Thema:

Verspätete Abgabe Steuererklärung: Liegt eine Steuerhinterziehung vor?

Bei der Einkommensteuer als Veranlagungssteuer ist eine Tat i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO dann vollendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat. Entscheidend ist dabei dieser Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Erklärungsabgabe auch der unterlassende Steuerpflichtige spätestens veranlagt worden wäre (BGH – Urteil vom 28.10.1998 – 5 StR 500/98). Dabei kann von einer Zeitspanne von längstens einem Jahr ausgegangen werden (BGH – Urteil vom 19.01.2011 – 1 StR 640/10).

Hinsichtlich der Umsatzsteuer als Anmeldesteuer ergeben sich andere Rechtsfolgen (die Steuerhinterziehung ist mit Überschreiten der gesetzlichen Abgabefrist vollendet).

Ein kurzfristiges Überschreiten der Frist führt daher hinsichtlich der Einkommensteuererklärung noch zu keiner vollendeten Steuerhinterziehung. Mit Abgabe der Einkommensteuererklärung vor Abschluss der Veranlagungsarbeiten und vor Erlass eines Schätzungsbescheids handelt es sich um einen straflosen Rücktritt vom beendeten Versuch.

Verspätete Abgabe der Umsatzsteuererklärung

Das Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige soll den an einer Steuerhinterziehung Beteiligten einen attraktiven Anreiz zur Berichtigung vormals unzutreffender oder unvollständiger Angaben geben, um eine bislang verborgene und ohne die Berichtigung möglicherweise auch künftig verborgen bleibende Einkunftsquelle im Interesse des Fiskus und damit im Interesse der Öffentlichkeit zu erschließen.

Nach § 371 AO erlangt ein Tatbeteiligter für sich Straffreiheit, wenn er zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang Angaben berichtigt, ergänzt oder nachholt (§ 371 Abs. 1 AO), eine Sperrwirkung nicht eingetreten ist (§ 371 Abs. 2 AO) und er die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden, innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet (§ 371 Abs. 3 AO).

Bei der verspäteten Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung kommt es daher nicht auf den Veranlagungsschluss an, sondern die Umsatzsteuerhinterziehung wird bereits vorher vollendet. Die verspätete Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung stellt eine Selbstanzeige nach § 371 AO dar, weshalb auch immer die Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 AO erfüllt sein müssen.

Sehen Sie sich dazu auch den Blogbeitrag an: „Steuerhinterziehung Selbstanzeige

Sehen Sie sich dazu unbedingt das nachstehende Video an:

Verspätete Abgabe Steuererklärung: Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde

Kommt der Steuerpflichtige seiner Steuererklärungspflicht (§ 149 AO) nicht nach, ist das FA zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt.

Sehen Sie sich dazu das nachstehende Video, wann und unter welche Voraussetzungen das Finanzamt neben der Sanktionierung der Nichtabgabe der Steuererklärung ebenfalls zur Schätzung befugt ist:

Verspätungszuschläge bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung

Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt  beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Vorbehaltlich der in § 152 Abs. 3 AO getroffenen Sonderregelungen ist gem. § 152 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO zwingend ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuererklärung sich auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 AO sind erfüllt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der Frist des § 149 Abs. 2 S. 1 AO im zuständigen Finanzamt eingegangen ist.

Fazit

Die verspätete Abgabe der Steuererklärung kann sehr schnell unangenehme und teure Folgen haben, in bestimmten Fällen ist man sogar dem Vorwurf einer Steuerhinterziehung ausgesetzt. Handeln Sie daher vorausschauend und beantragen im Zweifel rechtzeitig eine Fristverlängerung. Ansonsten ist zügiges und redliches Verhalten erforderlich, um neben den u.U. empfindlichen Verspätungszuschlägen, nicht weitere Nachteile zu erhalten.

Alle Beiträge der Kategorie „Verfahrensrecht“

Verspätete Abgabe Steuererklärung

28.07.25|0 Kommentare

Die Steuererklärung – oftmals ein leidiges Thema, welches gerne aufgeschoben wird. Doch was passiert, wenn die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verpasst wird? Ob aus Vergesslichkeit, Zeitmangel oder Unsicherheit: Die verspätete Abgabe der Steuererklärung Weiterlesen [...]

Zahlungsverjährung Steuerrecht

16.09.21|0 Kommentare

In diesem Beitrag gibt des Autor einen Überblick über die Zahlungsverjährung im deutschen Steuerrecht. Dabei beleuchtet er die Zahlungsverjährung, die sich verfahrensrechtlich von der Festsetzungsverjährung trennt. Zahlungsverjährung Steuerrecht – die Weiterlesen [...]

Kassenbuch bei Einnahmenüberschussrechnung

04.03.21|0 Kommentare

In diesem Beitrag " Kassenbuch bei Einnahmenüberschussrechnung " geht es um die Pflicht der Führung eines Kassenbuches bei einer Gewinnermittlung nach § 4 III EStG Kassenbuch bei Einnahmenüberschussrechnung – Allgemeines Sofern ein bargeldintensives Weiterlesen [...]