Der Beitrag beleuchtet die schenkungsteuerlichen und ertragsteuerlichen Besteuerungsfolgen bei der Beendigung des Zugewinnausgleichs unter Lebenden. Dabei gibt der Verfasser Möglichkeiten, um eine Steuerbelastung im Vorfeld zu vermeiden.

Steuerfreiheit der Zugewinnausgleichsforderung bei der Schenkungsteuer

Die Forderungen im Zugewinnausgleich unterliegen keiner Besteuerung und sind steuerfrei nach § 5 II ErbStG. Kraft Beendigung des Zugewinnausgleichs erwirbt der Ehegatte einen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Dieser wird grundsätzlich zivilrechtlich durch eine Gegenüberstellung von Anfangs – und Endvermögen ermittelt. Die bürgerlich – rechtlichen Regelungen des §§ 1378 BGB sind jedoch dispositiv. Die Ehegatten können selbst festlegen, wie die Ausgleichsforderung errechnet wird und wie hoch deren Höhe ist. Dies gilt im Hinblick auf die Steuerfreiheit nach § 5 II ErbStG auch für die Schenkungssteuer.

Gestaltungsempfehlung: In der Vereinbarung über die Beendigung des Zugewinnausgleichs sollte die Zugewinnausgleichsforderung immer betragsmäßig festgelegt werden und der Ausgleich immer in der Höhe erfolgen. Wird im Ehevertrag geregelt, dass die Zugewinnausgleichsforderung zugunsten des Ehemanns 200.000 EUR beträgt, die Ehefrau jedoch nur 150.000 EUR bezahlt, liegt im Verzicht auf die 50.000 EUR eine für die Besteuerung relevante Schenkung.

Auch der Verzicht auf eine noch nicht entstandene Zugewinnausgleichsforderung unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft jedoch beendet, entsteht die Zugewinnausgleichsforderung. Ein nachträglich erklärter Verzicht löst Schenkungsteuer aus.

Ertragsteuerliche Auswirkungen beim Zugewinnausgleich

Bei Grundstücks – oder Anteilsübertragungen zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs unter Lebenden kann eine Besteuerung ausgelöst werden. Eine Besteuerung wird dann ausgelöst, wenn steuerverstrickte Grundstücke, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Mitunternehmeranteile übertragen werden. Die Übertragung des Grundstücks, Kapitalgesellschaftsanteils oder Mitunternehmeranteil erfolgt dann durch den Zugewinnausgleich in Erfüllung statt.

Bei Grundstücken ist zu beachten:

Erfolgt die Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung durch Übertragung eines Grundstückes (Miteigentumsanteil) in Erfüllung statt auf die Ausgleichsforderung, liegt darin eine Veräußerung. Die Veräußerungsfrist für den Tatbestand des § 23 I S. 1 Nr. 1 EStG (Spekulationssteuer) beträgt 10 Jahre. Ein steuerverstricktes Grundstück liegt dann vor, wenn dieses nicht eigengenutzt ist und innerhalb von 10 Jahren vor der Veräußerung (Übertragung durch Erfüllung des Zugewinnausgleichs) angeschafft/erworben wurde.

Zugewinnausgleich bei Mitunternehmeranteilen:

Zu beachten:

Die Übertragung von gewerblichen Mitunternehmeranteilen zur Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung ist eine Veräußerung nach § 16 I Nr. 2 EStG und löst ebenfalls einen Veräußerungsgewinn aus. Bei einem gesamten Mitunternehmeranteil kann dieser möglicherweise steuerlich privilegiert sein (übertragender Ehegatte 55 Jahre etc. siehe § 34 EStG), damit die Höhe der Besteuerung abgeschwächt wird.

Zugewinnausgleich bei Kapitalgesellschaftsanteilen

Zu beachten:

Die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in Erfüllung statt auf die Zugewinnausgleichsforderung löst bei Streubesitz eine Besteuerung nach § 20 II EStG aus. Bei Anteilen von mindestens 1 % führt dies zu einer Besteuerung nach § 17 EStG.

Gestaltungshinweise Zugewinnausgleich

Bei der Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung durch einen Ehegatten ist darauf zu achten, dass primär nicht steuerverstrickte Wirtschaftsgüter übertragen werden. Dies könnte insbesondere das eigengenutzte Einfamilienhaus sein. Dann erfolgt keine Besteuerung. Eine Schenkung kurz vor Beendigung des Güterstands ist abzuwägen, da ein Gesamtplan vorliegen kann, der trotzdem eine Besteuerung auslöst. Die Schenkung von steuerverstrickten Wirtschaftsgütern unter Anrechnung auf eine zukünftige Zugewinnausgleichsforderung sollte in der Regel auch eher nicht erwogen werden.

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