In diesem Beitrag geht es um die Schenkungssteuerpflicht, wenn Deutsche eine Auslandsimmobilie verschenken.

Auslandsimmobilie verschenken – die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Relevant wird eine Schenkungssteuerpflicht in Deutschland, wenn Inländer nach § 2 ErbStG eine Auslandsimmobilie verschenken. In § 2 ErbStG wird bei Erb – und Schenkungsfällen zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkte Steuerpflicht liegt danach vor, wenn entweder der Schenker oder der Erwerber als Beschenkter Inländer ist, § 2 I Nr. 1 S. 1 ErbStG.

Auslandsimmobilie verschenken – Wer ist Inländer?

Ob eine Inländereigenschaft vorliegt, richtet sich nach dem Schenkungszeitpunkt. Inländer i.S.d. § 2 I Nr. 1 S. 2 a) ErbStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. D.h., wenn entweder der Schenker oder der Beschenkte in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht vor.

Erweiterter Inländerbegriff

Ferner gelten gem. § 2 I Nr. 1 S. 2 b) ErbStG deutsche Staatsangehörige als Inländer, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen festen Wohnsitz zu haben. Auch, wenn Schenker oder Beschenkter keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (mehr) haben, wird eine unbeschränkte Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige innerhalb von 5 Jahren nach dem Wegzug aus Deutschland begründet.

Auslandsimmobilie verschenken – unbeschränkte Schenkungssteuerpflicht

Wenn eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 ErbStG vorliegt, wird der gesamte Schenkungsvorgang im Sinne des Welteinkommensprinzips in Deutschland steuerpflichtig. Wenn mit dem Staat, in dem die Auslandsimmobilie ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt, wird die Schenkung womöglich (in seltenen Ausnahmefällen) freigestellt oder die ausländische Schenkungssteuer angerechnet. Ansonsten gilt die Anrechnungsmethode des § 21 ErbStG

Auslandsimmobilie verschenken – die Bewertung

Für die schenkungssteuerliche Bewertung von Auslandsvermögen gilt § 31 BewG, d.h. es findet das Bewertungsgesetz Anwendung. Die Bewertung der Auslandsimmobilie findet daher entsprechend einer inländischen Immobilie Anwendung.

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