In diesem Beitrag geht es um die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht.
Video begleitend zum Beitrag :
Das nationale Recht
Ein inländischer Anknüpfungspunkt an die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht ist § 49 I Nr. 2a EStG und § 12 AO. Ein Steuerausländer erzielt (auch) gewerbliche Gewinne, wenn er im Inland eine Betriebsstätte nach § 12 AO vorliegt oder ein ständiger Vertreter nach § 13 AO bestellt ist. Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des (in – oder ausländischen) Unternehmens dient. Diese muss für eine gewisse Dauer bestehen, in der Regel ist dies dann der Fall, wenn diese länger als sechs Monate besteht. Ein ständiger Vertreter liegt dann vor, wenn eine Person im Inland nachhaltig für ein Unternehmen Verträge abschließt und nicht im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt. Abkommensrechtlich wird nur dann eine Betriebsstätte unterhalten, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 OECD – MA erfüllt werden.
Besteuerungsfolgen
Durch die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 I Nr. 2a) EStG, § 1 IV EStG wird ein inländisches Besteuerungsrecht an den Betriebsstättengewinnen begründet. Die Betriebsstättengewinne sind nach nationalen Regeln zu ermitteln. § 1 V AStG gebietet, dass die Betriebsstätte wie ein unabhängiges Unternehmen anzusehen ist. Es muss daher eine Funktions – und Risikoanalyse der Betriebsstätte durchgeführt werden, als auch die Regeln der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung beachtet werden. Die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht löst daher einige Erklärungs – und Dokumentationspflichten hervor. Der Betriebsstättenstaat hat auch nach Art. 5 OECD – Ma und Art. 7 OECD – MA das Besteuerungsrecht an den Einkünften. Die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht hat auch abkommensrechtlich nach dem OECD – MA zur Folge, dass für die inländischen Betriebsstättengewinne der jeweilige Betriebsstättenstaat das Besteuerungsrecht hat.
Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht – die Vermeidung der Doppelbesteuerung
Liegt im Outbound – Fall eine Betriebsstätte im Quellenstaat vor, Art. 5 OECD – MA, wird im Musterabkommensfall die Freistellungsmethode angewendet, d.h. der Ansässigkeitsstaat stellt die Gewinne aus der Betriebsstätte unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts frei. In zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen ist jedoch auch ein Aktivitätsvorbehalt vereinbart. Nach diesem Aktivitätsvorbehalt kommt die Freistellungsmethode nicht zur Anwendung, wenn die Betriebsstätte passive Einkünfte erzielt. Entweder werden die aktiven Tätigkeiten im DBA explizit erläutert oder es wird auf § 8 AStG verwiesen. Wenn die Betriebsstätte demnach aktive Einkünfte erzielt, verbleibt es bei der Freistellung. Wenn die Betriebsstätte passive Einkünfte erzielt, wendet der Ansässigkeitsstaat nicht die Freistellungsmethode, sondern die Anrechnungsmethode an. Die Gewinne aus der Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht werden demnach nur dann freigestellt, wenn die Betriebsstätte aktive Einkünfte erzielt.
Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht – passive Betriebsstätten
Führt nicht bereits das DBA zur Versagung der Freistellungsmethode, wenn eine passive Betriebsstätte vorliegt, muss noch § 20 II AStG geprüft werden. Nach § 20 II AStG stehen ausländische Betriebsstätten und Personengesellschaften bei Einkünften nach § 8 AStG den ausländischen Gesellschaften gleich. Durch das Treaty – Override kann es trotz abkommensrechtlicher Freistellung zu einem Wechsel zur Anrechnungsmethode kommen, wenn die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht passive Einkünfte erzielt. Es erfolgt jedoch dann kein Wechsel zur Anrechnungsmethode, wenn Dienstleistungen nach § 8 I Nr. 5a) AStG erbracht werden, § 20 II S. 2 AStG.
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