In diesem Beitrag geht es um die Möglichkeiten einer steuerneutralen Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG. Der Verfasser zeigt auf, welche Optionen nach der aktuellen Gesetzeslage bestehen und was bei der Buchwertübertragung beachtet werden muss.
Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG bei der Buchwertübertragung
- Überträgt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft, ist der Vorgang steuerneutral, wenn er unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG).
- Überträgt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Wirtschaftsgüter aus seinem Sonderbetriebsvermögen bei dieser Personengesellschaft in das Gesamthandsvermögen dieser Personengesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft an der er beteiligt ist, ist der Vorgang steuerneutral, wenn er unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG).
- Überträgt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft Wirtschaftsgüter aus seinem Sonderbetriebsvermögen bei dieser Personengesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen eines anderen Mitunternehmers dieser Personengesellschaft, ist der Vorgang steuerneutral, wenn er unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG).
Die Buchwertübertragung nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG setzt immer einen Rechtsträgerwechsel voraus. Zu unterscheiden sind die Fälle der Überführung nach § 6 Abs. 5 S. 1, 2 EStG, die nur zwischen verschiedenen (Sonder-)Betriebsvermögen desselben Mitunternehmers erfolgen.
Gegenstand der Buchwertübertragung
Gegenstand der Überführung und Übertragung nach § 6 Abs. 5 EStG sind Einzelwirtschaftsgüter, die bereits zuvor Bestandteil eines Betriebsvermögens waren. Dem Buchwertprivileg nach § 6 Abs. 5 EStG steht grundsätzlich nicht entgegen, wenn mehrere Wirtschaftsgüter zeitgleich übertragen werden. Dies gilt sowohl bei Überführungs- als auch bei Übertragungsvorgängen. Bilden die überführten oder übertragenen Wirtschaftsgüter zusammen eine Sachgesamtheit im Sinne eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, ist jedoch § 6 Abs. 3 EStG vorrangig anzuwenden.
Unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
Damit die Buchwertübertragung ohne Aufdeckung von stillen Reserven erfolgen kann, müssen die Einzelwirtschaftsgüter unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen werden. Bei der unentgeltlichen Übertragung auf andere Mitunternehmer ist darüber hinaus ggf. noch die Schenkungsteuer beachtlich. Eine wichtige Abweichung gilt für diese Konstellation im Falle des sog. Mischentgelts, wenn also neben den Gesellschaftsrechten noch andere Gegenleistungen gewährt werden. Die Einräumung einer Forderung oder die Übernahme einer Verbindlichkeit führt bei § 6 Abs. 5 S. 3 zu einer Schädlichkeit der Buchwertübertragung. In Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten liegt ein Teilentgelt vor, die unter Umständen zu einer Aufdeckung der stillen Reserven führen kann. Eine unentgeltliche Übertragung wird dergestalt buchhalterisch manifestiert, dass eine Gutschrift auf dem Kapitalkonto II oder auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt (BMF Schr. v. 26.7.2016, BStBl. I 2016, 684).
Buchwertübertragung eines Betriebs/Teilbetriebs/Mitunternehmeranteils
Die Einbringung einer Sachgesamtheit in eine Mitunternehmerschaft fällt grundsätzlich unter § 24 UmwStG, wenn der Übertragende einen Mitunternehmeranteil enthält. Die unentgeltliche Übertragung einer betrieblichen Sachgesamtheit in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft fällt unter § 6 Abs. 3 EStG, weil das Gesetz nur für die Übertragung von Teilanteilen verlangt, dass der Erwerber eine natürliche Person ist, unabhängig davon, wer an der Mitunternehmerschaft beteiligt ist (BMF – Schreiben vom 03.03.2005 – IV B 2 – S 2241 – 14/05, BStBl. I 2005, 458, Tz. 1, neu: Bundesministerium der Finanzen, 20.11.2019, IV C 6-S 2241/15/10003, FMNR50e000019). Für die Buchwertübertragung bei Sachgesamtheiten gelten damit die Vorschriften des § 24 UmwStG und § 6 Abs. 3 EStG.
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