Darlehensverluste können für Privatpersonen und Unternehmer nicht nur ärgerlich, sondern auch finanziell belastend sein. Umso größer ist das Bedürfnis, die entstandenen Darlehensverluste steuerlich geltend zu machen. Dies kompensiert (teilweise) die finanzielle Einbuße aus dem verlustig gewordenen Darlehen. Jedoch ist der Verlustabzug- oder ausgleich an bestimmte (hohe) Anforderungen gekoppelt, welche in diesem nachfolgenden Blogbeitrag dargestellt werden.
Sofern Sie an einer GmbH beteiligt sind und sich schon zu Beginn die Frage einer Finanzierung mit Eigen- oder Fremdkapital stellt, sehen Sie sich unbedingt das nachstehende Video an:
Darlehensverluste steuerlich geltend machen: Was ist ein Darlehensverlust?
Unter einem Darlehensverlust ist gemeinhin der Ausfall einer Finanzierungshilfe zu verstehen. Der Ausfall einer Darlehensforderung tritt dann zu Tage, wenn das Darlehen durch Liquidation/Insolvenz des Schuldners untergeht, auf das Darlehen verzichtet wird oder die Darlehensforderung veräußert wird.
Einschränkung: Wird eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensforderung an die Gesellschaft oder einen Dritten veräußert, so soll ein Veräußerungsverlust nach der Verwaltungsauffassung nicht vom Begriff des Darlehensverlusts gem. § 17 EStG erfasst werden. Eine Berücksichtigung des Verlustes ist nur im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen unter den dort genannten Voraussetzungen möglich.
Darlehensverluste im Privatbereich
Sofern der Darlehensgeber nicht am Darlehensgeber zu mindestens 1 % beteiligt ist, fällt ein Darlehensverlust unter § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 05.12.2024 wurde die Verlustverrechnungsbeschränkung für den Ausfall von Kapitalforderungen aufgehoben. Dies gilt für alle offenen Fälle. Dennoch unterliegen die Darlehensverluste der vertikalen Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 S. 1 EStG. Danach dürfen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden; vielmehr mindern diese Verluste nach § 20 Abs. 6 S. 2 EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 wird aufgrund der Änderung in § 32d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG auch bei einem zu mindestens 10 % unmittelbar an der darlehensnehmenden GmbH beteiligten Gesellschafter die Anwendung von § 20 Abs. 6 EStG nicht mehr suspendiert.
Darlehensverluste steuerlich geltend machen, wenn bestehende Beteiligung an Darlehensnehmerin
Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören nach § 17 Abs. 2a EStG offene und verdeckte Einlagen, Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war und Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Damit der Anwendungsbereich des § 20 EStG eröffnet ist, darf diese Vorschrift nicht subsidiär gegenüber § 17 EStG (§ 20 Abs. 8 EStG) sein.
Wenn das Darlehen
- ein Krisendarlehen
- ein Finanzplandarlehen
- ein krisenbestimmtes Darlehen oder
- ein sonstiges eigenkapitalersetzendes Darlehen ist
fällt der Darlehensverlust unter § 17 EStG. Eine Verlustberücksichtigung nach § 20 EStG ist dann nicht möglich. Der Darlehensverlust wird dann bei der Veräußerung oder Liquidation der Beteiligung als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 1, 4 EStG angesetzt und wirkt sich mit 60 % aus (§ 3c Abs. 2 EStG).
Darlehensverluste steuerlich geltend machen, wenn ein stehengelassenes Darlehen vorliegt
Ein stehen gelassenes Darlehen liegt gemeinhin vor, wenn das Darlehen vor Eintritt der Krise zu fremdüblichen Bedingungen gewährt worden ist und der Gesellschafter das Darlehen bei Eintritt der Krise stehen lässt, obwohl er es hätte abziehen können und es angesichts der veränderten finanziellen Situation bzw. des Kriseneintritts der Gesellschaft absehbar war, dass die Rückzahlung gefährdet sein wird.
Der Verlust fällt bei einem stehengelassenen Darlehen nur insoweit unter § 17 Abs. 2a EStG, als dieses im Zeitpunkt der Krise noch werthaltig war (Wertfeststellung zum Zeitpunkt des Wechsels in den Eigenkapitalersatz bzw. in die gesellschaftsrechtliche Veranlassung). Der nicht werthaltige Teil kann als Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, unterliegt aber der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 S. 1 EStG.
Darlehensverzicht gegenüber Beteiligungsgesellschaft
Verzichtet der Gesellschafter gegenüber seiner Kapitalgesellschaftaus Gründen, die im Gesellschaftsverhältnis liegen, endgültig auf die Erfüllung seiner Forderung gegen die Gesellschaft, so führt der Wegfall der Verbindlichkeit in der Handels- und Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft zu einer Vermögensmehrung, die als verdeckte Einlage nach § 8 Abs. 3 S. 3 KStG bei der Einkommensermittlung wieder in Abzug zu bringen ist.
Eine verdeckte Einlage, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist, liegt aber nur in der Höhe vor, als die Forderung noch werthaltig ist. Die Korrektur der innerbilanziellen gewinnerhöhenden Ausbuchung der Verbindlichkeit in Höhe des Forderungsverzichts erfolgt demnach dann nicht, wenn die Forderung in der betreffenden Höhe nicht mehr werthaltig ist.
Damit besteht ein erhebliches Risiko bei einem Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung, dass auf Ebene der Gesellschaft der Vorgang gewinnwirksam zu erfassen ist.
Bei einem Darlehensverzicht sind auch unbedingt die Folgen des § 7 Abs. 8 ErbStG zu beachten. Die Problematik ist in nachstehendem Video dargestellt:
Fazit
Darlehensverluste sind ärgerlich – doch steuerlich können sie unter den richtigen Voraussetzungen zumindest teilweise kompensiert werden. Hier ist jedoch bereits bei Ausreichung der Finanzierungshilfe einiges zu beachten, damit der Darlehensverlust steuerlich geltend gemacht werden kann. Gerade bei stehengelassenen Darlehen besteht eine erhöhte Gefahr, dass daraus entstandene Verluste nur im Rahmen des § 20 EStG mit seiner weitereichenden vertikalen Verlustverrechnungsbeschränkung berücksichtigt werden können. Wir unterstützen Sie gerne im Bereich der Gestaltung von Finanzierungsstrukturen in Ihrer Gesellschaft.
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