Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Bewertung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen. Es ist insbesondere für steuerliche Bewertungsanlässe von Bedeutung, beispielsweise bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder bei Wegzügen. Ob ein vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Unternehmensbewertung geeignet ist, hängt jedoch immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Kann der gemeine Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft nicht aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden, ist der Wert nach § 11 Abs. 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder anhand einer anderen anerkannten Bewertungsmethode zu ermitteln. Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG stellt hierfür ein gesetzlich vorgesehenes Bewertungsverfahren dar, sofern es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Der Grundgedanke des Verfahrens ist vergleichsweise einfach: Aus den bereinigten Betriebsergebnissen der Vergangenheit wird ein nachhaltig erzielbarer Jahresertrag ermittelt. Dieser wird anschließend mit dem gesetzlich festgelegten Kapitalisierungsfaktor von 13,75 multipliziert.

In diesem Beitrag zeigen wir, wie das vereinfachte Ertragswertverfahren funktioniert, wie der Unternehmenswert Schritt für Schritt berechnet wird und welche Besonderheiten insbesondere beim Unternehmerlohn, beim Substanzwert und bei außergewöhnlichen Betriebsergebnissen zu beachten sind.

Vereinfachtes Ertragswertverfahren – ein Überblick

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist in den §§ 199 bis 203 BewG geregelt. Es dient der Ermittlung des gemeinen Werts von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen und kann insbesondere bei der Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften sowie von Betriebsvermögen zur Anwendung kommen.

Im Mittelpunkt steht die Frage, welchen Ertrag das Unternehmen nachhaltig in der Zukunft erwirtschaften kann. Anders als bei einer detaillierten Unternehmensbewertung wird hierfür jedoch grundsätzlich keine umfassende Unternehmensplanung für die kommenden Jahre benötigt.

Stattdessen wird aus den Betriebsergebnissen der Vergangenheit ein durchschnittlicher und nachhaltig erzielbarer Jahresertrag abgeleitet. Grundlage bilden grundsätzlich die letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre.

Die Berechnung lässt sich vereinfacht auf folgende Formel reduzieren:

Unternehmenswert = nachhaltig erzielbarer Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor

Der Kapitalisierungsfaktor ist gesetzlich festgelegt und beträgt nach § 203 BewG 13,75.

Ein nachhaltig erzielbarer Jahresertrag von beispielsweise 100.000 Euro führt damit zunächst zu einem Ertragswert von:

100.000 Euro × 13,75 = 1.375.000 Euro

Die eigentliche Herausforderung des vereinfachten Ertragswertverfahrens liegt deshalb häufig nicht in der Multiplikation mit dem Kapitalisierungsfaktor, sondern in der Frage, welcher Jahresertrag tatsächlich nachhaltig erzielbar ist.

Hierfür müssen die Betriebsergebnisse der Vergangenheit nach den Vorgaben des § 202 BewG um bestimmte Positionen korrigiert werden. Gerade der Unternehmerlohn, außergewöhnliche Erträge und Aufwendungen sowie weitere nicht nachhaltig anfallende Positionen können erheblichen Einfluss auf den Unternehmenswert haben.

Vereinfachtes Ertragswertverfahren vs. Ableitung des gemeinen Werts aus zeitnahen Verkäufen

Das vereinfachte Ertragswertverfahren steht in der steuerlichen Bewertungshierarchie „nur“ auf dem 2. Platz:

  1. Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, die weniger als ein Jahr zurückliegen (Vorrang)
  2. vereinfachtes Ertragswertverfahren oder andere betriebswirtschaftliche Unternehmensbewertung (Gleichrangig)
  3. Substanzwert als Mindestwert (Vorrang vor 2., wenn höher)

Die für die Erbschaftsteuer geltenden Bewertungsgrundsätze sind auch bei den Ertragsteuern anzuwenden (Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.05.2011, BStBl. I 2011, 606).

Beachten Sie: Die Ableitung des gemeinen Werts kann sich auch aus einer Bewertung im Zuge einer Kapitalerhöhung zur Aufnahme eines fremden Gesellschafters ergeben.

Vereinfachtes Ertragswertverfahren berechnen – Schritt für Schritt

Das vereinfachte Ertragswertverfahren gem.  §§ 199 ff. BewG stellt ein Bewertungsverfahren dar, das auf die Ertragsaussichten abzielt. Es kann angewendet werden, wenn das Ergebnis nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Eine Definition eines offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses ist nicht im Gesetz oder in den Richtlinien verankert. In der Literatur wird von einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis ausgegangen, sofern der Ertragswert nach dem vereinfachten Verfahren nach oben oder unten 50% vom zutreffenden gemeinen Wert gem.  § 9 BewG abweicht.

Grundlage für das vereinfachte Ertragswertverfahren ist die Wertermittlung durch Multiplikation eines Durchschnittsertrags mit einem Kapitalisierungsfaktor zzgl. gesonderter Wertansätze (§ 200 BewG).

Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens
= Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor (13,75)
+ Gemeiner (Netto-)Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
+ Gemeiner Wert von betriebsnotwendigen Beteiligungen an anderen Gesellschaften
+ Gemeiner (Netto-)Wert der Wirtschaftsgüter des jungen Betriebsvermögens)
= Gemeiner Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Wie ein vereinfachtes Ertragswertverfahren berechnet wird, lässt sich anhand weniger Berechnungsschritte darstellen.

Schritt 1: Betriebsergebnisse der letzten drei Jahre ermitteln

Ausgangspunkt für die Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags sind nach § 201 BewG grundsätzlich die Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre.

Diese Ergebnisse können jedoch nicht ohne Weiteres aus den Jahresabschlüssen übernommen werden.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren soll nicht den bilanziellen Gewinn kapitalisieren, sondern einen nachhaltig erzielbaren Ertrag ermitteln. Deshalb sind die jeweiligen Betriebsergebnisse nach Maßgabe des § 202 BewG zu korrigieren.

Schritt 2: Betriebsergebnisse nach § 202 BewG bereinigen

Bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses sind verschiedene Hinzurechnungen und Kürzungen vorzunehmen.

Zu berücksichtigen sind beispielsweise:

  • ein angemessener Unternehmerlohn,
  • Ertragsteueraufwendungen,
  • außerordentliche Aufwendungen und Erträge,
  • einmalige Veräußerungsgewinne oder Veräußerungsverluste,
  • bestimmte Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit gesondert zu bewertendem Vermögen sowie
  • weitere Positionen, die für den nachhaltig erzielbaren Ertrag nicht repräsentativ sind.

Die Bereinigungen können erheblichen Einfluss auf den späteren Unternehmenswert haben.

Ein einmaliger hoher Aufwand kann beispielsweise den handelsrechtlichen Jahresüberschuss eines Jahres deutlich reduzieren. Ist dieser Aufwand für die zukünftige Ertragskraft nicht repräsentativ und nach den gesetzlichen Vorgaben zu korrigieren, kann sich für Bewertungszwecke ein wesentlich höheres Betriebsergebnis ergeben.

Umgekehrt können einmalige Erträge auszuscheiden sein, wenn sie den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht widerspiegeln.

Der Gewinn nach §§ 4, 5 EStG ist um folgende Beträge zu erhöhen:

  • Investitionsabzugsbeträge, soweit sie den Gewinn gemindert haben
  • Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Ansparabschreibungen, Teilwertabschreibungen, Bewertungsabschläge
  • Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen
  • Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter
  • Einmalige Veräußerungsverluste
  • Im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann
  • Ertragsteueraufwand auf betriebliche Steuern (KSt, SolZ, GewSt)
  • Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen und mit jungem Betriebsvermögen
  • Übernommene Verluste aus Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften (z.B. aus Organschaftsverhältnissen)
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen (bei Kapitalgesellschaften)

Der Gewinn nach §§ 4, 5 EStG ist um folgende Beträge zu vermindern:

  • Gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen
  • Einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge
  • Gewinnwirksame Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann
  • Erträge aus der Erstattung von betrieblichen Ertragsteuern (KSt, SolZ, GewSt);
  • Erträge im Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen, Beteiligungen oder jungem Betriebsvermögen (z.B. Mieterträge, Erträge aus GmbH-Beteiligung)
  • Verdeckte Einlagen (bei Kapitalgesellschaften)
  • Angemessener Unternehmerlohn und fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige

Schritt 3: Durchschnittlichen Jahresertrag berechnen

Nach der Bereinigung werden die Betriebsergebnisse des maßgeblichen Betrachtungszeitraums zusammengefasst.

Beispiel:

Bereinigtes Betriebsergebnis Jahr 1: 160.000 Euro
Bereinigtes Betriebsergebnis Jahr 2: 190.000 Euro
Bereinigtes Betriebsergebnis Jahr 3: 220.000 Euro

Damit ergibt sich:

160.000 Euro + 190.000 Euro + 220.000 Euro = 570.000 Euro

Der durchschnittliche Jahresertrag beträgt:

570.000 Euro ÷ 3 = 190.000 Euro

Dieser durchschnittliche Jahresertrag bildet grundsätzlich die Grundlage für die weitere Bewertung.

Schritt 4: Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor multiplizieren

Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag wird anschließend mit dem Kapitalisierungsfaktor nach § 203 BewG multipliziert.

Der gesetzliche Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.

Für unser Beispiel ergibt sich:

190.000 Euro × 13,75 = 2.612.500 Euro

Der Ertragswert des Unternehmens beträgt damit zunächst 2.612.500 Euro.

Der Kapitalisierungsfaktor hat erheblichen Einfluss auf den Unternehmenswert. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet der Faktor 13,75, dass der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem 13,75-Fachen in die Unternehmensbewertung eingeht.

Bereits eine Veränderung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags um 10.000 Euro verändert den Ertragswert daher um:

10.000 Euro × 13,75 = 137.500 Euro

Dies zeigt, weshalb insbesondere die zutreffende Ermittlung und Bereinigung des Jahresertrags für die Unternehmensbewertung von erheblicher Bedeutung ist.

Schritt 5: Vereinfachtes Ertragswertverfahren vs. gesondert zu bewertendes Vermögen berücksichtigen

Mit der Kapitalisierung des Jahresertrags ist die Unternehmensbewertung noch nicht zwingend abgeschlossen.

Bestimmte Vermögenswerte werden nach § 200 BewG neben dem Ertragswert gesondert angesetzt.

Hierzu kann insbesondere nicht betriebsnotwendiges Vermögen gehören.

Dabei handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die aus dem Unternehmen herausgelöst werden könnten, ohne dass hierdurch die eigentliche Unternehmenstätigkeit beeinträchtigt würde.

Auch bestimmte Beteiligungen an anderen Gesellschaften können gesondert zu berücksichtigen sein.

Das ist deshalb wichtig, weil die entsprechenden Erträge und Aufwendungen bei der Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags grundsätzlich nicht gleichzeitig berücksichtigt werden dürfen. Andernfalls könnte es zu einer Doppelberücksichtigung kommen.

Schritt 6: Vereinfachtes Ertragswertverfahren # Substanzwert: Mindestwert prüfen

Auch ein vereinfachtes Ertragswertverfahren kann zu einem Wert führen, der deutlich vom Substanzwert des Unternehmens abweicht.

Abschließend ist der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 BewG zu prüfen.

Der Substanzwert ergibt sich vereinfacht aus den gemeinen Werten der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zugehörigen Schulden und sonstigen Abzüge.

Der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert darf diesen gesetzlichen Mindestwert grundsätzlich nicht unterschreiten.

Beispiel:

Ertragswert einschließlich gesondert zu bewertender Vermögenswerte: 2.700.000 Euro
Substanzwert: 3.000.000 Euro

In diesem Fall wäre nicht der niedrigere Ertragswert von 2.700.000 Euro maßgeblich. Aufgrund der gesetzlichen Bewertungsuntergrenze wäre grundsätzlich der Substanzwert von 3.000.000 Euro anzusetzen.

Liegt der Substanzwert dagegen beispielsweise bei lediglich 1.500.000 Euro, bleibt es grundsätzlich beim höheren, nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Wert.

Beispiel zum vereinfachten Ertragswertverfahren

Fassen wir die Berechnung anhand unseres Beispiels noch einmal zusammen.

Die bereinigten Betriebsergebnisse eines Unternehmens betragen:

Jahr 1: 160.000 Euro
Jahr 2: 190.000 Euro
Jahr 3: 220.000 Euro

Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Jahresertrag von:

(160.000 + 190.000 + 220.000) ÷ 3 = 190.000 Euro

Kapitalisierung mit gesetzlichem Kapitalisierungsfaktor nach § 203 BewG:

190.000 Euro × 13,75 = 2.612.500 Euro

Zusätzlich verfügt das Unternehmen über nicht betriebsnotwendiges Vermögen mit einem gemeinen Wert von 150.000 Euro.

Damit ergibt sich vereinfacht:

Ertragswert: 2.612.500 Euro
+ gesondert anzusetzendes Vermögen: 150.000 Euro
= Unternehmenswert: 2.762.500 Euro

Anschließend ist der Substanzwert als Mindestwert zu prüfen. Der Wert einer nicht operativ tätigen Holdinggesellschaft wird dabei durch den Wert der Beteiligungsgesellschaften abgebildet, deren Summe den Wert der Holdinggesellschaft widerspiegelt.

Beträgt dieser beispielsweise 2.000.000 Euro, ist der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte höhere Wert von 2.762.500 Euro maßgeblich.

Das Beispiel zeigt zugleich, dass bereits vergleichsweise geringe Veränderungen des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags erhebliche Auswirkungen auf den Unternehmenswert haben können.

Vereinfachtes Ertragswertverfahren und Unternehmerlohn

Die nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bucht. d BewG erforderliche Korrektur des Ausgangswerts um einen angemessenen Unternehmerlohn, soweit in der zu Grunde liegenden Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt wurde, ist bei der Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren am streitanfälligsten.

Der Unternehmerlohn kann bei der Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren erheblichen Einfluss auf den Unternehmenswert haben. Hintergrund ist, dass der Unternehmenswert nur die Ertragskraft des Unternehmens widerspiegeln soll. Beruht ein Teil des Gewinns dagegen darauf, dass der Unternehmer selbst für das Unternehmen arbeitet, ohne hierfür eine angemessene Vergütung zu erhalten, muss dieser Arbeitsleistung bei der Unternehmensbewertung Rechnung getragen werden.

Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch ein fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden.

Für das vereinfachte Ertragswertverfahren sind bei der Ermittlung des angemessenen Unternehmerlohns die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 14.10.2002 (BStBl. I 2002, 972) zur Angemessenheit von Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers herangezogen werden. Sofern keine branchenspezifischen Gehaltsstudien zur Verfügung stehen kann die Ermittlung der angemessenen Vergütung (aktueller) auf Grundlage der Tabellenwerte der OFD Karlsruhe vom 03.04.2009 (Karlsruher Tabelle) erfolgen. Ab 2024 hat die OFD Karlsruhe neue Tabellenwerte herausgegeben.

Wie hoch ist der angemessene Unternehmerlohn?

Die Höhe des Unternehmerlohns bestimmt sich nach § 202 BewG nach der Vergütung, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung für eine vergleichbare Tätigkeit erhalten würde.

Entscheidend ist damit grundsätzlich eine marktübliche Vergütung.

Bei der Bestimmung eines angemessenen Unternehmerlohns können insbesondere folgende Faktoren relevant sein:

  • Art und Umfang der Tätigkeit,
  • Größe des Unternehmens,
  • Umsatz und Mitarbeiterzahl,
  • Branche,
  • Verantwortung des Geschäftsführers,
  • Qualifikation und Berufserfahrung sowie
  • marktübliche Geschäftsführervergütungen vergleichbarer Unternehmen.

Je stärker der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens von der persönlichen Arbeitsleistung des Unternehmers abhängt, desto wichtiger kann die sachgerechte Bestimmung des Unternehmerlohns für die Bewertung werden.

Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Beispiel zum Unternehmerlohn

Ein Einzelunternehmer erzielt vor Berücksichtigung eines Unternehmerlohns ein nachhaltig erzielbares Betriebsergebnis von 300.000 Euro.

Für einen fremden Geschäftsführer mit vergleichbarer Tätigkeit wäre eine jährliche Vergütung von 200.000 Euro angemessen.

Für die Unternehmensbewertung ist deshalb vereinfacht folgender Jahresertrag zugrunde zu legen:

Betriebsergebnis vor Unternehmerlohn: 300.000 Euro
– angemessener Unternehmerlohn: 200.000 Euro
= Betriebsergebnis: 100.000 Euro

Bei einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 ergibt sich allein aus dieser Korrektur ein erheblicher Unterschied beim Ertragswert.

Ohne Unternehmerlohn:

300.000 Euro × 13,75 = 4.125.000 Euro

Mit Unternehmerlohn:

100.000 Euro × 13,75 = 1.375.000 Euro

Das verdeutlicht, weshalb der Unternehmerlohn bei inhabergeführten Unternehmen zu den besonders wichtigen Positionen des vereinfachten Ertragswertverfahrens gehört.

Unternehmerlohn bei einer GmbH

Bei einer Kapitalgesellschaft ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers bereits durch eine in der Ergebnisrechnung berücksichtigte Geschäftsführervergütung abgegolten wurde.

Bezieht der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits ein angemessenes Gehalt, ist seine Arbeitsleistung grundsätzlich bereits als Aufwand im Betriebsergebnis berücksichtigt. Ein zusätzlicher Unternehmerlohn darf dann nicht nochmals für dieselbe Tätigkeit abgezogen werden.

Anders kann die Situation beispielsweise sein, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer unentgeltlich oder zu einer nicht angemessenen Vergütung für die Gesellschaft tätig ist. Dann ist zu prüfen, in welchem Umfang eine Korrektur erforderlich ist, um die Arbeitsleistung mit einer angemessenen fremdüblichen Vergütung zu berücksichtigen.

Der tatsächliche Geschäftsführergehalt und der für Bewertungszwecke angemessene Unternehmerlohn müssen daher sorgfältig voneinander abgegrenzt werden.

Unentgeltlich tätige Familienangehörige

§ 202 BewG erlaubt neben dem Unternehmerlohn ausdrücklich auch die Berücksichtigung eines fiktiven Lohnaufwands für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers.

Arbeitet beispielsweise der Ehegatte dauerhaft und in erheblichem Umfang unentgeltlich im Unternehmen mit, kann diese Arbeitsleistung nicht ohne Weiteres als dauerhaft kostenlos verfügbare Ertragskraft des Unternehmens behandelt werden.

Auch hier ist zu untersuchen, welche Vergütung für eine entsprechende Tätigkeit unter fremden Dritten üblicherweise gezahlt werden müsste.

Warum der Unternehmerlohn für den Unternehmenswert so wichtig ist

Der Unternehmerlohn wirkt sich unmittelbar auf den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag aus. Da dieser Jahresertrag beim vereinfachten Ertragswertverfahren mit dem Faktor 13,75 kapitalisiert wird, können bereits vergleichsweise geringe Veränderungen beim Unternehmerlohn erhebliche Auswirkungen auf den Unternehmenswert haben.

Wird beispielsweise ein zusätzlicher angemessener Unternehmerlohn von 20.000 Euro berücksichtigt, reduziert sich der Ertragswert rechnerisch um:

20.000 Euro × 13,75 = 275.000 Euro

Gerade bei inhabergeführten Unternehmen sollte deshalb sorgfältig geprüft und dokumentiert werden, welche Arbeitsleistungen vom Unternehmer oder von Familienangehörigen erbracht werden und in welchem Umfang diese bereits im Betriebsergebnis berücksichtigt wurden.

Für das vereinfachte Ertragswertverfahren sind bei der Ermittlung des angemessenen Unternehmerlohns die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 14.10.2002 (BStBl. I 2002, 972) zur Angemessenheit von Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers herangezogen werden. Sofern keine branchenspezifischen Gehaltsstudien zur Verfügung stehen kann die Ermittlung der angemessenen Vergütung (aktueller) auf Grundlage der Tabellenwerte der OFD Karlsruhe vom 03.04.2009 (Karlsruher Tabelle) erfolgen. Ab 2024 hat die OFD Karlsruhe neue Tabellenwerte herausgegeben.

Ermittlungszeitraum und außergewöhnliche Ergebnisse

Für die Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags werden grundsätzlich die letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herangezogen.

Allerdings dürfen die Ergebnisse nicht ungeprüft übernommen werden. Einmalige oder außergewöhnliche Erträge und Aufwendungen sind bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses nach Maßgabe des § 202 BewG zu korrigieren, soweit sie den nachhaltig erzielbaren Ertrag nicht widerspiegeln.

Auch der dreijährige Ermittlungszeitraum kann angepasst werden. Hat sich der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert, kann nach § 201 BewG ein entsprechend verkürzter Ermittlungszeitraum zugrunde zu legen sein.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zudem das Ergebnis des noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres einbezogen werden. Dies kann insbesondere relevant sein, wenn die aktuelle Geschäftsentwicklung von den vergangenen Jahren deutlich abweicht.

Ziel ist stets, einen Jahresertrag zu ermitteln, der die nachhaltige Ertragskraft des Unternehmens möglichst sachgerecht widerspiegelt.

Wann führt das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen?

Ein vereinfachtes Ertragswertverfahren darf nach § 199 BewG nur angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Problematisch kann das Verfahren insbesondere sein, wenn die Ergebnisse der vergangenen Jahre die zukünftige Ertragskraft des Unternehmens nicht angemessen widerspiegeln. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei:

  • stark wachsenden oder schrumpfenden Unternehmen,
  • erheblichen einmaligen Sondereffekten,
  • wesentlichen Veränderungen des Geschäftsmodells,
  • Start-ups oder jungen Unternehmen,
  • außergewöhnlichen wirtschaftlichen Entwicklungen oder
  • einer starken Abhängigkeit des Unternehmenserfolgs von einzelnen Personen.

In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine andere anerkannte Bewertungsmethode den gemeinen Wert des Unternehmens sachgerechter abbildet.

Eine Alternative kann insbesondere eine Unternehmensbewertung nach IDW S 1 darstellen. Diese ist stärker zukunftsorientiert und berücksichtigt insbesondere die erwarteten zukünftigen finanziellen Überschüsse sowie die konkrete Unternehmensplanung.

Die Wahl eines anderen Bewertungsverfahrens darf jedoch nicht allein deshalb erfolgen, weil dieses zu einem niedrigeren Unternehmenswert führt. Entscheidend ist, welches Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer sachgerechten Ermittlung des gemeinen Werts führt.

Beispiel, wann ein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis eventuell vorliegt:

Sofern der Ertragswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG und der Substanzwert negativ sind, ergeben sich zunächst keine Anhaltspunkte die Anteile höher zu bewerten. Wenn jedoch ein repräsentativer Anteilsverkauf in einem zeitlich engen Zusammenhang nach dem Bewertungsstichtag stattfindet diese Beteiligung zu einem Vielfachen veräußert wurde, bestärkt die Argumentation, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

Alternative zum vereinfachten Ertragswertverfahren:
Unternehmensbewertung nach IDW S 1

Ein vereinfachtes Ertragswertverfahren sollte nicht mit dem Ertragswertverfahren nach IDW S 1 gleichgesetzt werden.Ein vereinfachtes Ertragswertverfahren sollte nicht mit dem Ertragswertverfahren nach IDW S 1 gleichgesetzt werden.Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nicht die einzige Möglichkeit zur Ermittlung eines Unternehmenswerts. Insbesondere bei komplexeren Bewertungsfällen kann eine detaillierte Unternehmensbewertung nach IDW S 1 in Betracht kommen.

Der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) herausgegebene Standard IDW S 1 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ enthält anerkannte betriebswirtschaftliche Grundsätze zur Unternehmensbewertung. Seit 2026 liegt der Standard in einer überarbeiteten Fassung als IDW S 1 i.d.F. 2026 vor.

Während das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG im Wesentlichen auf den bereinigten Ergebnissen der Vergangenheit aufbaut und mit einem gesetzlich bestimmten Kapitalisierungsfaktor arbeitet, ist eine Unternehmensbewertung nach IDW S 1 stärker zukunftsorientiert.

Ausgangspunkt sind insbesondere die zukünftig erwarteten finanziellen Überschüsse des Unternehmens. Hierfür wird regelmäßig eine Unternehmensplanung erstellt bzw. analysiert und plausibilisiert. Die erwarteten finanziellen Überschüsse werden anschließend mit einem risikoadäquaten Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag abgezinst.

Vereinfacht lässt sich der Unterschied daher wie folgt darstellen:

Vereinfachtes Ertragswertverfahren:
Vergangenheitsgewinne → Bereinigungen → durchschnittlicher Jahresertrag → Kapitalisierungsfaktor → Unternehmenswert

Unternehmensbewertung nach IDW S 1:
Unternehmensplanung → zukünftige finanzielle Überschüsse → Kapitalisierungszinssatz → Unternehmenswert

Eine Unternehmensbewertung nach IDW S 1 kann insbesondere dann relevant werden, wenn die Ergebnisse der Vergangenheit die zukünftige Ertragskraft des Unternehmens nicht angemessen widerspiegeln. Dies kann beispielsweise bei stark wachsenden oder schrumpfenden Unternehmen, erheblichen Veränderungen des Geschäftsmodells oder außergewöhnlichen Entwicklungen innerhalb des für das vereinfachte Ertragswertverfahren maßgeblichen Betrachtungszeitraums der Fall sein.

Für steuerliche Bewertungszwecke ist allerdings stets zu prüfen, welche Bewertungsvorschriften für den konkreten Bewertungsanlass gelten und welche Bewertungsmethode danach heranzuziehen ist. Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG kann angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.

Sie benötigen eine Unternehmensbewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren oder nach IDW S1 oder möchten prüfen, ob das Verfahren für Ihren Bewertungsfall zu einem sachgerechten Ergebnis führt?

Als Steuerberater unterstütze ich Sie bei der steuerlichen Unternehmensbewertung, insbesondere im Zusammenhang mit Erbschaften und Schenkungen, Unternehmensnachfolgen sowie grenzüberschreitenden Sachverhalten und der Wegzugsbesteuerung.

Dabei prüfen wir zunächst, welches Bewertungsverfahren für den konkreten Bewertungsanlass in Betracht kommt. Anschließend kann der Unternehmenswert auf Grundlage der steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelt und nachvollziehbar dokumentiert werden.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf, wenn Sie Unterstützung bei der Bewertung eines Unternehmens oder einer Beteiligung benötigen.

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vereinfachtes Ertragswertverfahren

18.11.21|Erbschaftsteuer|0 Kommentare

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