In diesem Beitrag geht es um die Dauerüberzahlerbescheinigung zur Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44a Abs. 5 EStG.
Gewinnausschüttung von Tochtergesellschaft an Muttergesellschaft ohne Dauerüberzahlerbescheinigung der Muttergesellschaft
Ausschüttungen sind bei einem Körperschaftsteuersubjekt zu 95 % steuerfrei, wenn die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft mindestens 15 % beträgt. Dies ergibt sich aus § 8b Abs. 1, 4, 5 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG, § 8 Nr. 5 GewStG. Wenn es sich bei der Tochtergesellschaft um eine deutsche Körperschaft handelt, die zumindest Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland hat und damit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, muss trotz der Befreiung der Dividenden – /Ausschüttungsbezüge bei der Muttergesellschaft grundsätzlich ein Kapitalertragsteuereinbehalt vorgenommen werden.
Liquiditätsnachteil bis zur Veranlagung
Durch die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuereinbehalt bei der Gewinnausschüttung in Höhe von 25,00 % zzgl. 5,5 % SolZ entsteht bei der Muttergesellschaft zunächst ein Liquiditätsnachteil. Der Abzug von Kapitalertragsteuer kann nur unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 5 S. 1 EStG unterbleiben, d.h. nur in den Fällen, in denen der ausschüttenden Gesellschaft eine Dauerüberzahlerbescheinigung vorliegt. Dieser Liquiditätsnachteil besteht bis zur Veranlagung fort. Eine abgeltende Wirkung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer besteht nach Maßgabe des § 43 Abs. 5 EStG nicht. Im Wege der Körperschaftsteuerveranlagung wird gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Kapitalertragsteuer im Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 S. 1 KStG angerechnet bzw. bei Überzahlung erstattet, § 36 Abs. 4 S. 2 EStG.
Dauerüberzahlerbescheinigung schafft Abhilfe
Die Muttergesellschaft kann eine sog. Dauerüberzahlerbescheinigung beantragen. § 44a Abs. 5 EStG regelt die Freistellung bei betrieblichen Gläubigern wegen sog. Überbesteuerung. Eine Überbesteuerung liegt vor, wenn die Kapitalertragsteuer bei der ausschüttungsempfangenden Körperschaft auf Grund der Art ihrer Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer. Dies trifft klassischerweise auf Kapitalgesellschaften zu, die als Funktions -und Führungsholding agieren, weshalb diese die Voraussetzungen des § 44a Abs. 5 EStG i.d.R. erfüllen.
Abstandnahme vom Steuerabzug durch Dauerüberzahlerbescheinigung
Die Abstandnahme vom Steuerabzug setzt damit gem. § 44a Abs. 5 S. 4 EStG voraus, dass der Gläubiger die Voraussetzungen des § 44a Abs. 5 S. 1 EStG durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts nachweist (Dauerüberzahlerbescheinigung). Die Voraussetzungen der Abstandnahme vom Steuerabzug müssen dem Finanzamt demnach bei der Anmeldung zur Kapitalertragsteuer nach § 45a EStG nachgewiesen werden.
Folgen beim Vorliegen einer Dauerüberzahlerbescheinigung
Wenn der Gläubiger der Kapitalerträge (Muttergesellschaft) die Dauerüberzahlerbescheinigung zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung vorweist, muss die Tochtergesellschaft keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Nichtsdestotrotz muss eine Kapitalertragsteueranmeldung abgegeben werden. Der Liquiditätsnachteil auf Ebene der Muttergesellschaft entfällt damit, wenn eine Dauerüberzahlerbescheinigung zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung vorliegt.
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