In diesem Beitrag geht es um die Einbringung von Anteilen in eine Holding. Unter den Voraussetzungen des § 21 UmwStG gelingt die Einbringung von Anteilen in eine Holding GmbH steuerneutral. Im Vordergrund steht dabei der qualifizierte Anteilstausch.
Video begleitend zum Beitrag :
Einbringung von Anteilen in eine Holding – Die Voraussetzungen des § 21 UmwStG
Unter § 21 UmwStG werden Umwandlungsvorgänge subsumiert, bei denen Anteile an der erworbenen Gesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, durch den Einbringenden übertragen werden, wofür Gesellschaftsanteile gewährt werden. Die Einbringung von Anteilen in eine Holding erfolgt grundsätzlich zum gemeinen Wert, § 21 I S. 1 UmwStG. Ein Wahlrecht für die Buchwertfortführung oder des Zwischenwertansatzes ist nur unter den Voraussetzungen des § 21 I S. 2 UmwStG möglich. Ansonsten fällt die Einbringung von Anteilen in eine Holding unter § 17 I S. 1, 2 EStG und löst eine Besteuerung nach § 17 I, § 3 Nr. 40c), § 3c II EStG aus. Von dem Wahlrecht kann zur steuerneutralen Einbringung von Anteilen auf Antrag Gebrauch gemacht werden, wenn die übernehmende Gesellschaft nach dem Anteiltausch die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft besitzt.
Gegenleistung für die Einbringung von Anteilen in eine Holding
Eine Buchwertfortführung der Einbringung von Anteilen in eine Holding ist nur möglich, soweit der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistung den höheren Betrag aus 25 % des Buchwerts der eingebrachten Anteile oder 500.000 €, höchstens jedoch den Buchwert der eingebrachten Anteile, nicht übersteigt. Um die Einbringung steuerneutral zu vollziehen, können sonstige Gegenleistungen nur bis zur Höhe von 25 % des Buchwerts der eingebrachten Anteile eingeräumt werden. Bei einem Buchwert der eingebrachten Anteile von bis zu 500.000 € ist die Einräumung einer sonstigen Gegenleistung mit einem gemeinen Wert bis zur Höhe des Buchwerts der eingebrachten Anteile insgesamt unschädlich.
Weitere Verpflichtungen
- Es muss nach § 22 III S. 1 UmwStG, bis 31.05. des Folgejahres in folgenden 7 Jahren Nachweis erfolgen, wer die Anteile an der eingebrachten Kapitalgesellschaftsbeteiligung hält.
- schriftlicher Antrag der übernehmenden Gesellschaft bis spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussbilanz
- Es sollte für Zwecke des § 22 II UmwStG dokumentiert werden, welchen Wert die Anteile an der eingebrachten Kapitalgesellschaft
Einbringung von Anteilen in eine Kapitalgesellschaft – der Antrag
Antragsteller des Antrags nach § 21 UmwStG ist die übernehmende Gesellschaft. Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Dem Antrag muss entnommen werden können, welchen Bewertungsansatz (Buchwert oder Zwischenwert) die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich der eingebrachten Anteile wählen will. Es bietet sich jedoch an, vor Einreichung des Jahresabschlusses einen schriftlichen Antrag auf Buchwertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Einbringung von Anteilen in eine Holding – Sperrfrist
Die eingebrachten Anteile an der eingebrachten Kapitalgesellschaft sind bei der übernehmenden Holding für die nächsten sieben Jahre sperrfristbehaftet. Die Veräußerung der eingebrachten Beteiligung als Grundtatbestand des § 22 II UmwStG löst einen Einbringungsgewinn II aus. Die bis zur Einbringungszeitpunkt entstandenen stillen Reserven werden vermindert um ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufenen Zeitjahres nach Maßgabe des § 17 EStG versteuert.
Einbringung von Anteilen in eine Holding | Steuerneutral nach § 21 UmwStG
Alle Beiträge der Kategorie „Unternehmenssteuer“
Fortführungsgebundener Verlustvortrag
Fortführungsgebundener Verlustvortrag : Beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen wird bei der Übertragung von mehr als 50,00 % der Anteile der Verlustvortrag gefährdet. Der fortführungsgebundene Verlustvortrag bietet die Möglichkeit, den untergehenden Verlust zu wahren, um diesen Weiterlesen [...]
Vermögensverwaltende GmbH
Dieser Beitrag "vermögensverwaltende GmbH" zeigt die steuerlichen Vorteile einer vermögensverwaltenden GmbH auf. Video begleitend zum Beitrag : Was ist eine vermögensverwaltende GmbH? Eine vermögensverwaltende Weiterlesen [...]
Ermittlung des Firmenwertes
Der Beitrag beleuchtet die von der Rechtsprechung entwickelte Vergleichsberechnung zur Ermittlung des Firmenwertes. Davon unberührt sind die Unternehmenswertbewertungen nach dem Bewertungsgesetz und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Diesen ist ausdrücklich Vorrang einzuräumen. Weiterlesen [...]
Hinterlasse einen Kommentar