Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen und hilft bei der umsatzsteuerlichen Beurteilungsentscheidung.
Allgemeines
Nach § 1 Ia S. 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer und sind daher nicht steuerbar. Gefordert wird vom Gesetz eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Der EuGH hat in seinem Urteil „Zita Modes“ entschieden, dass der Erwerber die Absicht haben muss, das übernommene Unternehmen fortzuführen und nicht zeitnah zu beenden und abzuwickeln. Somit ist für die Annahme zwingend eine Fortführungsabsicht des Erwerbers erforderlich.
Geschäftsveräußerung im Ganzen – Was fällt nicht darunter?
Die Übertragung nur einzelner Gegenstände genügt grundsätzlich nicht den Anforderungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. So stellt der bloße Verkauf eines Warenbestandes oder der Ausstattung eines Unternehmens eine steuerbare Lieferung, aber keine Geschäftsveräußerung „im Ganzen“ dar. Die übertragenen Gegenstände müssen mindestens ein Teilvermögen darstellen. Allein die Übertragung der immateriellen Wirtschaftsgüter – wie den Kundenstamm – genügt ebenfalls nicht.
Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen
Die Übertragung aller wesentlicher Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist nicht erforderlich. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt dann vor, wenn mit den übertragenen Gegenständen die wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Dabei genügt es, wenn dem Erwerber das Geschäftsgrundstück langfristig zur Nutzung überlassen wird.
Geschäftsveräußerung im Ganzen – Zusammenfassung
Wenn im Rahmen einer Betriebsveräußerung alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übernommen werden (auch der Geschäftswert) handelt es sich in der Regel um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen.
Hinweis des Verfassers:
Zeigen Sie die Geschäftsveräußerung im Ganzen der Finanzverwaltung an, um die Erwerberhaftung des § 75 AO zeitlich zu begrenzen. Ebenfalls sollten im Kaufvertrag Vereinbarungen getroffen werden, auf welcher entgeltlichen Grundlage der Vertrag zustande kommt, wenn das Finanzamt eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung annimmt. Dann sollte geklärt werden, ob die Umsatzsteuer Teil des Entgelts ist und ob eine Freistellung vereinbart werden soll.
Sie haben Fragen? Schreiben Sie uns eine Nachricht!
Alle Beiträge der Kategorie „Gestaltunsgberatung“
Einlagenrückgewähr
Die Einlagenrückgewähr ist ein oft unterschätzter steuerlicher Aspekt im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften, insbesondere bei Ausschüttungen an Gesellschafter. Anders als bei regulären Gewinnausschüttungen handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtige Erträge, sondern um die Rückzahlung Weiterlesen [...]
GbR in GmbH umwandeln
Die Umwandlung einer GbR in eine GmbH ist nicht nur aus haftungsrechtlichen Gründen interessant – auch steuerliche Aspekte spielen eine zentrale Rolle. Mit steigendem Umsatz und wachsender Geschäftstätigkeit kann die GbR steuerlich schnell an Weiterlesen [...]
Holdingstruktur aufbauen
Wer langfristig Vermögen sichern will, sollte frühzeitig eine Holdingstruktur aufbauen. Eine Holdingstruktur aufzubauen ist für viele Unternehmer, Investoren und Gründer ein entscheidender Schritt zu mehr Flexibilität, Haftungsschutz und steuerlicher Effizienz. Als Steuerberater in der Weiterlesen [...]
Hinterlasse einen Kommentar