Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen und hilft bei der umsatzsteuerlichen Beurteilungsentscheidung.
Allgemeines
Nach § 1 Ia S. 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer und sind daher nicht steuerbar. Gefordert wird vom Gesetz eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Der EuGH hat in seinem Urteil „Zita Modes“ entschieden, dass der Erwerber die Absicht haben muss, das übernommene Unternehmen fortzuführen und nicht zeitnah zu beenden und abzuwickeln. Somit ist für die Annahme zwingend eine Fortführungsabsicht des Erwerbers erforderlich.
Geschäftsveräußerung im Ganzen – Was fällt nicht darunter?
Die Übertragung nur einzelner Gegenstände genügt grundsätzlich nicht den Anforderungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. So stellt der bloße Verkauf eines Warenbestandes oder der Ausstattung eines Unternehmens eine steuerbare Lieferung, aber keine Geschäftsveräußerung „im Ganzen“ dar. Die übertragenen Gegenstände müssen mindestens ein Teilvermögen darstellen. Allein die Übertragung der immateriellen Wirtschaftsgüter – wie den Kundenstamm – genügt ebenfalls nicht.
Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen
Die Übertragung aller wesentlicher Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist nicht erforderlich. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt dann vor, wenn mit den übertragenen Gegenständen die wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann. Dabei genügt es, wenn dem Erwerber das Geschäftsgrundstück langfristig zur Nutzung überlassen wird.
Geschäftsveräußerung im Ganzen – Zusammenfassung
Wenn im Rahmen einer Betriebsveräußerung alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übernommen werden (auch der Geschäftswert) handelt es sich in der Regel um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen.
Hinweis des Verfassers:
Zeigen Sie die Geschäftsveräußerung im Ganzen der Finanzverwaltung an, um die Erwerberhaftung des § 75 AO zeitlich zu begrenzen. Ebenfalls sollten im Kaufvertrag Vereinbarungen getroffen werden, auf welcher entgeltlichen Grundlage der Vertrag zustande kommt, wenn das Finanzamt eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung annimmt. Dann sollte geklärt werden, ob die Umsatzsteuer Teil des Entgelts ist und ob eine Freistellung vereinbart werden soll.
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