In diesem Beitrag geht es um die gewerblich geprägte Personengesellschaft. Welche Probleme gibt es und welche Gefahren können auftreten? Was kann man vermeiden?
Video begleitend zum Beitrag:
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Was ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft?
Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft liegt vor, wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt und an ihr eine oder mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind und nur diese Kapitalgesellschaft oder Nicht-Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Im Regelfall tritt die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft im Fall einer GmbH § Co. KG oder einer AG & Co. KG auf.
Was ist das Problem einer gewerblich geprägten Personengesellschaft?
Grundsätzlich sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der privaten Sphäre der Gesellschafter zuzuordnen. D.h. eine Personengesellschaft, die eine Immobilie vermietet, erzielt Vermietungseinkünfte nach § 21 EStG. Die Veräußerung dieser Immobilie ist außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei nach § 23 EStG. Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft liegen kraft gesetzlicher Fiktion nach § 15 III Nr. 2 EStG gewerbliche Einkünfte vor. Diese unterliegen der Gewerbesteuer und bei Veräußerung oder Entnahme der Immobilie sind die stillen Reserven unabhängig jeglicher Fristen zu versteuern.
Ist jede GmbH & Co. KG gewerblich geprägt?
Bei der GmbH & Co. KH ergibt sich sowohl laut Gesellschaftsvertrag als auch aus den maßgeblichen handelsrechtlichen Bestimmungen (§§ 164 HGB) eine ausschließliche Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärkapitalgesellschaft. Die Voraussetzungen einer gewerblichen Prägung liegen daher gem. § 15 III Nr. 2 EStG vor, weshalb die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt. Sofern eine gewöhnliche GmbH & Co. KG vorliegt, erzielt diese als gewerblich geprägte Personengesellschaft unabhängig ihrer Einkunftsart gewerbliche Einkünfte.
Wie lässt sich die gewerbliche Prägung vermeiden?
Die gewerbliche Prägung und damit § 15 III Nr. 2 EStG lässt sich dadurch vermeiden, indem auch eine natürliche Person als Kommanditist die Geschäftsführungsbefugnis zusätzlich (oder allein) neben (anstelle) der Kapitalgesellschaft eingeräumt wird. Gemeint ist die sich aus Gesetz oder Gesellschaftsvertrag ergebende im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander bestehende Befugnis zu einer auf Verwirklichung des Gesellschaftszwecks gerichteten Tätigkeit. Unerheblich ist, wer im Außenverhältnis zur Vertretung befugt ist. Die Geschäftsführungsbefugnis muss auf Gesetz oder Gesellschaftsvertrag beruhen. Entsprechend ist § 164 HGB dispositiv, weshalb einem Kommanditisten ebenfalls die Geschäftsführungsbefugnis erteilt werden kann. Beruht sie nur auf einem Arbeits- oder Dienstvertrag, so ist sie für § 15 III Nr. 2 EStG unbeachtlich. Ein privatrechtlicher Vertrag genügt nicht. Der Gesellschaftsvertrag muss aber auch nicht notariell beurkundet werden und unterliegt hinsichtlich der Geschäftsführung keiner Publizität. Es muss somit ein Gesellschaftsvertrag vorliegen, der einem Kommanditisten als natürliche Person Geschäftsführungsbefugnis einräumt.
Gefahren bei einer gewerblichen Personengesellschaft – Entprägung
Vorsicht ist geboten, wenn zunächst eine gewerbliche Prägung vorliegt und diese dann für die Zukunft aufgehoben wird. Durch die sog. Entprägung der gewerblich geprägten Personengesellschaft liegt eine Betriebsaufgabe vor. Die stillen Reserven aller Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen sind aufzudecken. Dadurch drohen erhebliche Steuerlasten – insbesondere bei Immobilien.
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