Besteuerung Grenzgänger anhand Doppelbesteuerungsabkommen

Der Beitrag beleuchtet die Besteuerung von Grenzgänger anhand des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz. Dabei steht die Besteuerung des Arbeitslohns im Vordergrund und wie die Grenzgänger Regelung Auswirkung auf die Besteuerungsrechte nach Doppelbesteuerungsabkommen hat.

Wo wird der Arbeitslohn im grenzüberschreitenden Fall besteuert?

Da die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen inländische Besteuerungsregeln im Wege der Spezialität verdrängen, sind vorrangig die materiell rechtlichen Voraussetzungen des Art. 15 DBA Schweiz einschlägig. Nach dem Grundsatz des Art. 15 I Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz wird das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Wird die Tätigkeit jedoch in dem „anderen Vertragsstaat“ ausgeübt, hat dieser das Besteuerungsrecht nach Maßgabe von Art. 15 I S. 2 DBA Schweiz. Dieses Arbeitsortprinzip kann nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz durchbrochen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 15 II DBA Schweiz erfüllt sind. Das Besteuerungsrecht verbleibt nach Doppelbesteuerungsabkommen beim Ansässigkeitsstaat, wenn ein wesentlicher Bezug der Arbeit zum Ansässigkeitsstaat besteht. Denn nach Art. 15 II DBA Schweiz hat der Ansässigkeit das ausschließliche Besteuerungsrecht, wenn die Voraussetzungen des Art, 15 II a) – c) DBA Schweiz kumulativ erfüllt sind. Ein wesentlicher Bezug zum Ansässigkeitsstaat besteht dann, wenn:

a) Der Arbeitnehmer sich in der Schweiz nicht länger als 183 Tage während des Kalenderjahres aufhält

b) Der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht in der Schweiz ansässig ist

c) die Vergütungen von keiner Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in der Schweiz hat.

Die Voraussetzungen müssen alle gemeinsam erfüllt sein, dass der Ansässigkeitsstaat trotz Ausübung der Tätigkeit im anderen Staat (Schweiz) ein Besteuerungsrecht hat.

Fazit: Einkünfte aus unselbständiger Arbeit/Arbeitslohn obliegen dem Besteuerungsrecht desjenigen Vertragsstaates, in dem die Tätigkeit physisch ausgeübt wird. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Arbeit mit einem wesentlichen Bezug zum Ansässigkeitsstaat ausgeübt wird.

In welchem Staat ist eine Person nach Doppelbesteuerungsabkommen ansässig?

Grundsätzlich ist eine Person in dem Staat ansässig, in dem sie ihren Wohnsitz hat.

In Doppelwohnsitzfällen gilt:

Nach Art. 4 II Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz gilt eine Person als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Somit sind für die Beurteilung der Ansässigkeit in Doppelwohnsitzfällen folgende Kriterien entscheidend:

  • familiäre Gesichtspunkte
  • gesellschaftliche Gesichtspunkte (Freunde, Bekannte)

Bei Grenzgänger hat abweichend davon der Ansässigkeitsstaat nach Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht!

Wer ist Grenzgänger und wann wird nach Doppelbesteuerungsabkommen ein Besteuerungsrecht für Grenzgänger für den Ansässigkeitsstaat ausgelöst?

Nach Art. 15a II DBA Schweiz ist Grenzgänger nach Art. 15a I DBA Schweiz jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Sofern diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurückkehrt, entfällt die Grenzgänger Eigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Was sind berufliche Nichtrückkehrtage?

Nichtrückkehrtage sind nicht alle Tage, an denen nicht an den Wohnort zurückgekehrt wird, sondern nur berufsbedingte Nichtrückkehrtage. Diese liegen vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist zu verneinen, wenn die Straßenentfernung mehr als 110 km beträgt oder wenn die für die Wegstrecke von der Arbeitsstätte zum Wohnort benötigte Zeit 3 Stunden übersteigt.

Fazit: Nur dann, wenn die Nichtrückkehr wegen Unzumutbarkeit an mehr als 60 Tagen erfolgt, gilt die Grenzgänger Regelung mit der Zuweisung des Besteuerungsrecht durch Doppelbesteuerungsabkommen an Deutschland nicht. Dann gilt das Arbeitsortprinzip und die Schweiz hat das Besteuerungsrecht.

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