In diesem Beitrag geht es um verdeckte Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften, insbesondere auch darum wie verdeckte Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften im Dreieckssachverhalt steuerlich zu behandeln sind.
Video begleitend zum Beitrag :
Allgemeines zur verdeckten Gewinnausschüttung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften nach § 8 III S. 2 KStG setzt bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) voraus, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruht und sich auf den Unterschiedsbetrag § 4 I S. 1 EStG i. V. m. § 8 I KStG auswirkt. Die Einkommensminderung muss dabei die objektive Eignung haben, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. d. § 20 I Nr. 1 S. 2 EStG als Kapitalertrag auszulösen.
Konkrete Problembereiche der verdeckten Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften – beispielhaft
- Vergütung des Gesellschafters – Geschäftsführers
- Verrechnungskonto
- Leistungsbeziehungen
Insbesondere liegt dann eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ohne angemessenes Entgelt Geschäfte tätigt, die im Interesse ihrer Gesellschafter liegen und bei der Gesellschaft zu Verlusten oder Gewinnlosigkeit führen. Es muss immer auf den ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter abgestellt werden, der nicht bereit ist, eine Tätigkeit auszuüben, deren Vergütung nicht über seiner Kostendeckung liegt.
Dreieckssachverhalte – Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften
In Dreiecksverhältnissen zwischen den Schwestergesellschaften und der Muttergesellschaft treten die Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung nur zwischen der Schwestergesellschaft und der Muttergesellschaft auf. Für die Leistungen die von der einen Schwestergesellschafter unmittelbar an die andere Schwestergesellschaft geleistet werden, gilt im Verhältnis der leistungserbringenden Schwestergesellschaft zur Muttergesellschaft folgendes: Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern werden wie alle Leistungsbeziehungen zwischen fremden Dritten steuerlich anerkannt. Werden diese nicht fremdüblich erbracht, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung zwischen der gewährenden Schwestergesellschaft an die Muttergesellschaft vor. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wäre bei einer Muttergesellschaft, die eine Kapitalgesellschaft ist gem. § 8b I KStG steuerfrei, hat aber einen 5 % fiktiven, nichtabzugsfähigen Betriebsausgabenabzug zur Folge. Bei unentgeltlicher Gewährung von Nutzungsvorteilen oder von Nutzungsvorteilen unter dem Verkehrswert an eine Schwesterkapitalgesellschaft steht der verdeckten Gewinnausschüttung bei der Muttergesellschaft ein gleich hoher Aufwand gegenüber (Verbrauch der verdeckten Gewinnausschüttung).
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