Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft unterliegen immer einem erhöhten Prüfungsbedarf. Diese Leistungsbeziehungen müssen auf verdeckte Gewinnausschüttungen, verdeckte Einlagen und Nutzungsvorteile untersucht werden. Dieser Beitrag soll dem Leser einen Überblick darüber geben, welche Problematiken im internationalen Steuerrecht bei einem Mutter – Tochterverhältnis über die Grenze auftreten. Dabei kommen insbesondere die Verrechnungspreise, die Preise, die zwischen nahestehenden Personen als fremdüblich anerkannt werden.
Allgemeines – Verrechnungspreise
Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern werden wie andere Leistungsbeziehungen zwischen fremden Dritten grundsätzlich steuerlich anerkannt. Die steuerliche Anerkennung dieser Leistungen ist unproblematisch, wenn ihre Bedingungen denen entsprechen, die unter fremden Dritten üblich sind. Die Verrechnungspreise, die dieser Leistungsbeziehung zu Grunde liegen, entsprechen dem Fremdvergleichsgrundsatz.
Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen – Verrechnungspreise
Nach § 1 I AStG werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person so angesetzt, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären, wenn sie dadurch gemindert sind, dass er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zum Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. Dann, wenn grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen vorliegen, sind die Verrechnungspreise zu prüfen. Nahestehende Verhältnisse können danach sein (beispielhaft):
- Mutter – Tochterverhältnis
- Schwestergesellschaften
Verrechnungspreisdokumentation – Verrechnungspreise
Wenn ein nahestehendes Verhältnis und eine Geschäftsbeziehung vorliegt, ist eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen (§ 1 GAufzV). Für kleinere Unternehmen gibt es Erleichterungen (§6 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs – Verordnung), weshalb diese nur beschränkt eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen müssen. Die Grundlage dieser Verrechnungspreise ergibt sich aus dieser Dokumentation (§ 90 III AO).
Fremdvergleichspreis – Verrechnungspreis
Der Fremdvergleichspreis, der im wirtschaftlichen Verkehr bezahlt hat, wird durch den gemeinen Wert bestimmt. Dabei wird die Vergütung zu Rate gezogen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter von einem Nichtgesellschafter gefordert und erhalten hätte. Bei Dienstleistungsbeziehungen kann die Kostenaufschlagsmethode als sinnvoll erachtet werden. Durch die Kostenaufschlagsmethode zuzüglich eines Gewinnzuschlags werden in der Regel marktgerechte Verrechnungspreise dargelegt.
Der Verfasser berät Unternehmen bei internationalen Geschäftsbeziehungen, bei der steuerlichen Ausgestaltung von Unternehmensverträgen im Unternehmensverbund und bei der Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation.
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