Eine Abfindung wird häufig bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt, beispielsweise im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder einer betriebsbedingten Kündigung. Steuerfrei ist die Abfindung grundsätzlich nicht. Sie gehört regelmäßig zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und kann aufgrund ihrer Höhe zu einer erheblichen Einkommensteuerbelastung führen. Wie Sie Ihre Abfindung versteuern müssen, hängt unter anderem von der Höhe der Abfindung Ihren übrigen Einkünften und weiteren wesentlichen Faktoren ab.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 EStG zu einer ermäßigten Besteuerung führen. Darüber hinaus kann bereits der Zeitpunkt der Auszahlung erheblichen Einfluss auf die tatsächliche Steuerbelastung haben. Insbesondere bei höheren Abfindungen lohnt es sich daher, die steuerlichen Folgen möglichst vor Abschluss der Abfindungsvereinbarung zu berechnen.
Gestaltungsmöglichkeiten können sich beispielsweise durch die Wahl des Auszahlungsjahres, zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen, die Vorauszahlung bestimmter Krankenversicherungsbeiträge oder eine tatsächlich geplante Existenzgründung (mit Anlaufverlusten) ergeben. Welche Maßnahmen sinnvoll sind, hängt jedoch immer von den persönlichen Verhältnissen und den übrigen Einkünften des jeweiligen Jahres ab.
Besondere Fragen entstehen außerdem, wenn der Arbeitnehmer vor oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ins Ausland zieht oder während des Arbeitsverhältnisses in mehreren Staaten tätig war. In diesen Fällen ist zusätzlich zu prüfen, welcher Staat die Abfindung nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen besteuern darf.
Wie wird eine Abfindung versteuert?
Eine Abfindung, die als Entschädigung für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, ist grundsätzlich steuerpflichtig. Sie wird regelmäßig den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugerechnet.
Für die Besteuerung ist grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Abfindung dem Arbeitnehmer zufließt. Dadurch kann es steuerlich einen erheblichen Unterschied machen, ob die Abfindung beispielsweise noch im letzten Beschäftigungsjahr oder erst im darauffolgenden Jahr ausgezahlt wird.
Da eine hohe Abfindung innerhalb eines einzigen Jahres zu einem erheblichen Anstieg des zu versteuernden Einkommens führen kann, sieht § 34 EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte vor. Diese wird üblicherweise als Fünftelregelung bezeichnet.
Abfindungen versteuern durch Fünftelregelung
Wer seine Abfindung versteuern muss, sollte bereits vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung die steuerlichen Auswirkungen prüfen.
Abfindungen können unter den Voraussetzungen des § 34 EStG als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden. Die sogenannte Fünftelregelung soll die zusätzliche Steuerbelastung abmildern, die dadurch entstehen kann, dass eine hohe Abfindung geballt in einem einzigen Jahr zufließt.
Dabei wird die Abfindung nicht tatsächlich auf fünf Jahre verteilt. Vielmehr wird für die Berechnung der Steuer zunächst nur ein Fünftel der begünstigten Abfindung dem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Aus der hierdurch entstehenden Mehrsteuer wird anschließend die auf die gesamte Abfindung entfallende tarifliche Steuer ermittelt.
Die Fünftelregelung kann insbesondere dann zu einer deutlichen Steuerentlastung führen, wenn das übrige zu versteuernde Einkommen im Jahr der Auszahlung vergleichsweise niedrig ist. Je höher das übrige Einkommen bereits ist, desto geringer kann dagegen der Vorteil ausfallen.
Für die Anwendung der Fünftelregelung reicht es allerdings nicht aus, dass eine Zahlung lediglich als „Abfindung“ bezeichnet wird. Es müssen die Voraussetzungen für außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG erfüllt sein. Von besonderer Bedeutung ist dabei die sogenannte Zusammenballung der Einkünfte.
Voraussetzungen der Fünftelregelung
Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die Abfindung grundsätzlich zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Wird die Abfindung dagegen auf mehrere Jahre verteilt ausgezahlt, kann dies der Anwendung der Fünftelregelung entgegenstehen.
Deshalb sollte insbesondere bei der Vereinbarung von Ratenzahlungen geprüft werden, welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben. Ausnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise bei einer im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügigen zusätzlichen Zahlung oder in besonderen Ausnahmefällen einer Verteilung auf zwei Veranlagungszeiträume bestehen.
Gerade bei größeren Abfindungen sollte die geplante Zahlungsweise daher bereits vor Abschluss einer Aufhebungs- oder Abfindungsvereinbarung steuerlich geprüft werden. Eine vermeintlich vorteilhafte Verteilung der Auszahlung kann andernfalls dazu führen, dass die Voraussetzungen der ermäßigten Besteuerung nicht mehr erfüllt sind.
Abfindung versteuern – Ausbezahlung in Raten
Wenn Sie eine Abfindung versteuern müssen, kann eine Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts unter Umständen steuerliche Vorteile bringen.
Eine Aufteilung der Abfindung auf mehrere Jahre erscheint auf den ersten Blick attraktiv, weil dadurch die steuerpflichtigen Einkünfte auf mehrere Veranlagungszeiträume verteilt werden. Für die Anwendung der Fünftelregelung kann eine solche Gestaltung jedoch nachteilig sein.
Nach der Rechtsprechung setzt die ermäßigte Besteuerung grundsätzlich voraus, dass die Entschädigung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließt. Werden wesentliche Teile der Abfindung in unterschiedlichen Jahren ausgezahlt, kann die erforderliche Zusammenballung fehlen.
Unschädlich kann allerdings eine zusätzliche Zahlung in einem anderen Veranlagungszeitraum sein, wenn diese im Verhältnis zur Hauptleistung nur geringfügig ist. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung in besonderen Ausnahmefällen auch eine Verteilung auf zwei Jahre zugelassen, etwa wenn die ursprünglich einheitlich vereinbarte Zahlung aufgrund außergewöhnlicher Umstände aufgeteilt wurde.
Wer den Auszahlungszeitpunkt einer Abfindung gestalten kann, sollte deshalb regelmäßig nicht nur eine Ratenzahlung prüfen. Häufig ist es sinnvoller, die vollständige Auszahlung gezielt in den steuerlich günstigeren Veranlagungszeitraum zu verschieben.
Berechnung der Fünftelregelung – Beispiel
Wie stark sich die Fünftelregelung tatsächlich auswirkt, hängt insbesondere von der Höhe der Abfindung und dem übrigen zu versteuernden Einkommen ab.
Vereinfacht funktioniert die Berechnung folgendermaßen:
- Zunächst wird die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne die begünstigte Abfindung berechnet.
- Anschließend wird ein Fünftel der Abfindung hinzugerechnet und die Einkommensteuer erneut berechnet.
- Die Differenz zwischen beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert.
- Der daraus resultierende Betrag ist die tarifliche Einkommensteuer, die auf die begünstigte Abfindung entfällt.
Die Bezeichnung „Fünftelregelung“ bedeutet daher nicht, dass die Abfindung auf fünf Jahre verteilt oder nur zu einem Fünftel versteuert wird. Es handelt sich ausschließlich um eine besondere Berechnungsmethode zur Abmilderung der Progressionswirkung.
Gerade deshalb kann der Auszahlungszeitpunkt eine erhebliche Rolle spielen. Fällt neben der Abfindung nur ein vergleichsweise geringes weiteres Einkommen an, kann die Tarifermäßigung stärker wirken als in einem Jahr, in dem zusätzlich noch ein hohes laufendes Gehalt bezogen wird.
Abfindung versteuern über Fünftelregelung seit 2025 erst über die Steuererklärung
Seit dem 1. Januar 2025 wird die Fünftelregelung bei Abfindungen nicht mehr bereits durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Die Abfindung wird beim Lohnsteuerabzug daher zunächst ohne die Tarifermäßigung nach § 34 EStG behandelt.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Fünftelregelung abgeschafft wurde. Liegen die Voraussetzungen des § 34 EStG vor, kann die ermäßigte Besteuerung weiterhin im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.
Für Arbeitnehmer kann dies zunächst zu einem vergleichsweise hohen Lohnsteuerabzug führen. Die endgültige Steuerbelastung wird jedoch erst mit der Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Ergibt sich aufgrund der Anwendung der Fünftelregelung eine niedrigere Einkommensteuer, kann die zunächst zu viel einbehaltene Lohnsteuer entsprechend angerechnet und erstattet werden.
Gerade bei hohen Abfindungen sollte daher nicht allein aus dem Lohnsteuerabzug auf die tatsächliche Steuerbelastung geschlossen werden.
Abfindung versteuern- Gestaltungsmöglichkeiten
Müssen Sie eine Abfindung versteuern, sollten Sie mögliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten frühzeitig prüfen. Nachstehend ist eine kleine Auswahl an Gestaltungsoptionen, die aber immer individuell auf Ihre Sinnhaftigkeit zu prüfen sind.
Wenn Ehegatten gemeinsam veranlagt werden, kann sich dies darauf auswirken, wie hoch die Steuer ausfällt, wenn sie eine Abfindung versteuern müssen. Es sind daher im Falle einer Zusammenveranlagung auch immer die Einkünfte des Ehepartners bei der steuerlichen Optimierung miteinzubeziehen. Ggf. ist eine Einzelveranlagung erforderlich, wenn diese mit der Steueroptimierung unvereinbar sind.
Auszahlungszeitpunkt
Eine der wichtigsten Gestaltungsmöglichkeiten besteht in der Wahl des Auszahlungszeitpunkts. Da für die Besteuerung grundsätzlich der Zeitpunkt des Zuflusses maßgeblich ist, kann es einen erheblichen Unterschied machen, ob die Abfindung noch im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder erst im folgenden Kalenderjahr ausgezahlt wird.
Wird beispielsweise bis zum Jahresende noch ein hohes laufendes Gehalt bezogen, kann eine Auszahlung der Abfindung erst im Folgejahr steuerlich günstiger sein, wenn dort wesentlich geringere weitere Einkünfte erwartet werden. Umgekehrt ist eine Verschiebung nicht automatisch vorteilhaft.
Vor der Festlegung des Auszahlungstermins sollte deshalb eine Vergleichsberechnung für die in Betracht kommenden Veranlagungszeiträume durchgeführt werden. Dabei sollten neben dem laufenden Arbeitslohn auch andere Einkünfte, Arbeitslosengeld, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und mögliche Verluste berücksichtigt werden.
Wichtig ist, dass die Verschiebung des Zuflusses tatsächlich wirksam vereinbart und durchgeführt wird. Eine bloße nachträgliche Verschiebung einer bereits zugeflossenen Abfindung kann die steuerliche Zuordnung nicht verändern.
Abfindung versteuern und Arbeitslosengeld I
Auch der Bezug von Arbeitslosengeld I sollte bei der steuerlichen Planung einer Abfindung berücksichtigt werden. Arbeitslosengeld I ist zwar grundsätzlich steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dadurch kann sich der Steuersatz erhöhen, der auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte und damit auch auf die Abfindung angewendet wird.
Bei der Wahl des Auszahlungszeitpunkts sollte deshalb nicht nur berücksichtigt werden, in welchem Jahr weniger Arbeitslohn erzielt wird. Auch der voraussichtliche Bezug von Arbeitslosengeld I kann die Vergleichsberechnung beeinflussen.
Ob eine Verschiebung des Bezugs von Arbeitslosengeld I überhaupt möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt allerdings nicht allein von steuerlichen Gesichtspunkten ab. Insbesondere sozialrechtliche Folgen, mögliche Sperr- oder Ruhenszeiten sowie der Verlust von Leistungsansprüchen müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Eine zeitliche Gestaltung sollte daher nicht isoliert mit dem Ziel vorgenommen werden, die Einkommensteuer auf die Abfindung zu reduzieren.
Existenzgründung und Anlaufverluste nach Erhalt einer Abfindung
Wer im Jahr der Auszahlung nur geringe weitere Einkünfte erzielt, kann seine Abfindung versteuern und dabei unter Umständen von einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung profitieren. Noch besser ist die Auswirkung bei der Fünftelregelung, wenn Verluste erzielt werden.
Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit kann sich ergeben, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohnehin eine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit aufgenommen werden soll.
Gerade in der Anfangsphase einer Existenzgründung können beispielsweise durch Investitionen, Beratungskosten, Mieten oder andere betriebliche Aufwendungen Verluste entstehen. Steuerlich anzuerkennende Verluste können grundsätzlich mit positiven Einkünften desselben Veranlagungszeitraums verrechnet werden und dadurch die steuerliche Belastung reduzieren.
Dies kann auch im Jahr der Auszahlung einer Abfindung von Bedeutung sein. Wird beispielsweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Einzelunternehmen gegründet und entsteht im Gründungsjahr ein steuerlich anzuerkennender Verlust, kann sich dieser auf das zu versteuernde Einkommen und damit auf die Besteuerung der Abfindung auswirken.
Von einer allein aus steuerlichen Gründen vorgenommenen Existenzgründung ist jedoch abzuraten. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verlusten ist insbesondere, dass tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit mit der Absicht aufgenommen wird, nachhaltig positive Einkünfte zu erzielen.
Besteht ohnehin die Absicht, sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbständig zu machen, kann es jedoch sinnvoll sein, den Zeitpunkt der Existenzgründung und den Auszahlungszeitpunkt der Abfindung gemeinsam steuerlich zu planen.
Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung
Im Jahr einer hohen Abfindungszahlung kann es sinnvoll sein, zusätzliche Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung zu prüfen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können als Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge steuerlich berücksichtigt werden.
Besonders interessant können freiwillige Beiträge oder – sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind – Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen sein. Durch zusätzliche abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen kann das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Abfindungszahlung reduziert werden.
Ob und in welcher Höhe zusätzliche Beiträge sinnvoll sind, sollte vor der Einzahlung berechnet werden. Dabei sind insbesondere bereits geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die jeweils geltenden steuerlichen Höchstbeträge zu berücksichtigen.
Bei einer hohen Abfindung kann es daher sinnvoll sein, eine ohnehin geplante zusätzliche Altersvorsorge gezielt in das Jahr der Abfindungszahlung zu legen.
Abfindung versteuern – Betriebliche Altersvorsorge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Auch die betriebliche Altersvorsorge kann bei der Gestaltung einer Abfindung eine Rolle spielen. Unter bestimmten Voraussetzungen können anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers an eine betriebliche Altersversorgung steuerlich begünstigt sein.
Dabei sollte die Gestaltung bereits im Zusammenhang mit der Abfindungsvereinbarung geprüft werden. Eine bereits an den Arbeitnehmer ausgezahlte Abfindung kann nicht ohne Weiteres nachträglich in eine steuerfreie Zahlung in die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden.
Ob eine solche Gestaltung sinnvoll ist, hängt neben den steuerlichen Voraussetzungen auch davon ab, ob der Arbeitnehmer einen Teil der Abfindung langfristig für seine Altersversorgung verwenden möchte. Die spätere Besteuerung der Versorgungsleistungen ist ebenfalls in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen.
Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen
Wer eine Abfindung versteuern muss, kann beispielsweise prüfen, ob Vorauszahlungen von Krankenversicherungsbeiträgen steuerlich sinnvoll sind.
Bei privat Krankenversicherten insbesondere kann außerdem geprüft werden, ob eine Vorauszahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich sinnvoll ist. Beiträge zur sogenannten Basisabsicherung können grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Durch eine Vorauszahlung können abzugsfähige Krankenversicherungsbeiträge gezielt in das Jahr verlagert werden, in dem die Abfindung zufließt. Aufgrund des in diesem Jahr häufig besonders hohen zu versteuernden Einkommens kann sich hieraus ein steuerlicher Vorteil ergeben.
Dabei sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Begrenzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Vorauszahlungen zu beachten. Zudem sollte nicht allein die Steuerersparnis betrachtet werden. Entscheidend ist, ob die Vorauszahlung wirtschaftlich sinnvoll ist und vom jeweiligen Krankenversicherer angeboten wird.
Abfindung versteuern nach Wegzug ins Ausland
Auch bei einem Wohnsitz im Ausland kann die Frage entstehen, ob Sie Ihre Abfindung versteuern müssen und welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht.
Besondere steuerliche Fragen entstehen, wenn ein Arbeitnehmer Deutschland verlässt und die Abfindung erst nach dem Wegzug ausgezahlt wird.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz vor der Auszahlung ins Ausland verlegen, kann sich die Frage stellen, in welchem Staat Sie die Abfindung versteuern müssen.
Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr in Deutschland wohnt, bedeutet nicht automatisch, dass Deutschland die Abfindung nicht mehr besteuern darf.
Für Abfindungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses enthält § 50d Abs. 12 EStG eine besondere Regelung. Danach wird eine Abfindung für Zwecke eines Doppelbesteuerungsabkommens grundsätzlich als zusätzliches Entgelt für die frühere Tätigkeit behandelt.
Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise mehrere Jahre in Deutschland gearbeitet, zieht anschließend ins Ausland und erhält die Abfindung erst nach dem Wegzug, kann Deutschland daher weiterhin ein Besteuerungsrecht zustehen.
Entscheidend sind jedoch stets die konkrete Ausgestaltung der Abfindung und das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen.
Welcher Staat darf die Abfindung besteuern?
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten muss zunächst geprüft werden, welchem Staat nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zusteht.
Nach § 50d Abs. 12 EStG wird eine Abfindung, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt wird, grundsätzlich der früheren Tätigkeit zugeordnet. Damit knüpft das Besteuerungsrecht nicht ausschließlich an den Wohnsitz im Zeitpunkt der Auszahlung an.
Allerdings können einzelne Doppelbesteuerungsabkommen besondere Regelungen für Abfindungen enthalten. Auch zwischenstaatliche Verständigungsvereinbarungen können für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein.
Eine pauschale Aussage, dass eine Abfindung nach einem Wegzug entweder ausschließlich in Deutschland oder ausschließlich im neuen Wohnsitzstaat versteuert werden muss, ist deshalb nicht möglich. Das jeweilige DBA muss im Einzelfall geprüft werden.
Tätigkeit in mehreren Staaten
Komplexer wird die Besteuerung, wenn der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses in mehreren Staaten tätig war. In diesem Fall kann zu prüfen sein, in welchem Umfang die Abfindung auf die Tätigkeiten in den einzelnen Staaten entfällt.
War ein Arbeitnehmer beispielsweise mehrere Jahre für einen deutschen Arbeitgeber sowohl in Deutschland als auch im Ausland tätig, kann eine Aufteilung der Abfindung erforderlich werden. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens und die tatsächliche Tätigkeit während des relevanten Beschäftigungszeitraums.
Gerade bei international tätigen Arbeitnehmern sollte daher nicht erst nach Auszahlung der Abfindung geprüft werden, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Eine steuerliche Prüfung bereits vor Abschluss der Abfindungsvereinbarung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn gleichzeitig ein Wegzug ins Ausland geplant ist.
Besonderheiten einzelner Doppelbesteuerungsabkommen
Bei der Besteuerung von Abfindungen darf nicht allein auf die allgemeine Regelung des § 50d Abs. 12 EStG abgestellt werden. Einzelne Doppelbesteuerungsabkommen enthalten besondere Regelungen für Abfindungen oder werden durch zwischenstaatliche Verständigungsvereinbarungen ergänzt.
Besonderheiten können sich beispielsweise im Verhältnis zu Belgien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich ergeben. Je nach Staat kann insbesondere die frühere Tätigkeit, der Wohnsitz im Zeitpunkt der Auszahlung oder der konkrete Charakter der Abfindung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts von Bedeutung sein.
Auch die Art der Zahlung muss berücksichtigt werden. Eine klassische Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes kann steuerlich anders behandelt werden als eine Zahlung mit Versorgungscharakter oder eine nachträgliche Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen.
Bei einem Wegzug ins Ausland sollte deshalb immer das konkret anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen geprüft werden.
Abfindung bei beschränkter Steuerpflicht
Wohnt der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung bereits im Ausland, kann in Deutschland nur noch eine beschränkte Steuerpflicht bestehen. Dennoch kann eine Abfindung weiterhin der deutschen Einkommensteuer unterliegen, wenn sie einer früher in Deutschland ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen ist und Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht.
Auch die Fünftelregelung kann bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich von Bedeutung sein. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer im Ausland lebt, schließt eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG nicht automatisch aus.
Gerade in diesen Fällen sollte außerdem geprüft werden, ob eine Einkommensteuerveranlagung in Deutschland durchgeführt werden kann beziehungsweise erforderlich ist. Der bei Auszahlung vorgenommene Lohnsteuerabzug entspricht nicht zwangsläufig der endgültigen deutschen Steuerbelastung. Es muss jedoch ein Antrag auf Veranlagung gestellt werden (siehe §§ 50 Abs. Nr. 4 d), 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)
Bei größeren Abfindungen nach einem Wegzug kann sich daher eine deutsche Steuererklärung auch dann lohnen, wenn im Zeitpunkt der Auszahlung kein Wohnsitz mehr in Deutschland besteht.
Abfindung in der Steuererklärung
Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren angewendet. Die steuerliche Begünstigung nach § 34 EStG wird daher grundsätzlich erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.
Die Abfindung und der hierauf vorgenommene Lohnsteuerabzug ergeben sich regelmäßig aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und sind im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen. Das Finanzamt prüft anschließend, ob die Voraussetzungen für die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG erfüllt sind.
Insbesondere bei höheren Abfindungen sollte die Einkommensteuererklärung daher sorgfältig geprüft werden. Dies gilt umso mehr, wenn zusätzliche Gestaltungselemente wie Vorsorgeaufwendungen, eine Existenzgründung oder ein Wegzug ins Ausland hinzukommen.
Fazit: Abfindung versteuern
Eine Abfindung kann zu einer erheblichen Einkommensteuerbelastung führen. Mit einer frühzeitigen steuerlichen Planung lässt sich die Belastung jedoch in vielen Fällen beeinflussen. Neben der Fünftelregelung kann insbesondere der richtige Auszahlungszeitpunkt eine wichtige Rolle spielen.
Je nach persönlicher Situation können außerdem zusätzliche Einzahlungen in die Altersvorsorge, Krankenversicherungsbeiträge, eine ohnehin geplante Existenzgründung oder weitere abzugsfähige Aufwendungen in die Planung einbezogen werden. Entscheidend ist regelmäßig eine Vergleichsberechnung verschiedener Szenarien.
Wo Arbeitnehmer eine Abfindung versteuern müssen, kann bei internationalen Sachverhalten eine genaue Prüfung der früheren Tätigkeit und des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens erfordern. Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn ein Wegzug ins Ausland geplant ist oder der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses in mehreren Staaten tätig war. In diesen Fällen muss zusätzlich geprüft werden, welchem Staat nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für die Abfindung zusteht.
Beratung bei Abfindungen
Als Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht unterstütze ich Sie bei der steuerlichen Prüfung von Abfindungen, der Berechnung verschiedener Auszahlungsvarianten und bei grenzüberschreitenden Sachverhalten.
Wenn eine Abfindung vereinbart werden soll oder Sie sonst eine Beratung zu dieser Thematik haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf und schildern Sie mir kurz Ihren Sachverhalt.
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