Personen mit Wohnsitz in Deutschland müssen aufgrund des Welteinkommensprinzips grundsätzlich auch ausländische Einkünfte versteuern. Das gilt beispielsweise für ausländischen Arbeitslohn, Renten, Kapitalerträge, Vermietungseinkünfte oder Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit im Ausland.
Ob die ausländischen Einkünfte tatsächlich in Deutschland besteuert werden, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind insbesondere die steuerliche Ansässigkeit, die Art der Einkünfte und ein möglicherweise anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Ein DBA kann beispielsweise vorsehen, dass die ausländischen Einkünfte in Deutschland von der Besteuerung freigestellt werden. Auch in diesem Fall können die Einkünfte jedoch über den Progressionsvorbehalt den deutschen Steuersatz beeinflussen. In anderen Fällen wird die ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.
Im folgenden Beitrag erläutere ich, wann Sie ausländische Einkünfte in Deutschland versteuern müssen, wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird und welche Angaben in der deutschen Steuererklärung erforderlich sind.
Wann müssen ausländische Einkünfte in Deutschland versteuert werden?
Ob ausländische Einkünfte in Deutschland versteuert werden müssen, hängt zunächst davon ab, ob die betreffende Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nach § 1 Abs. 1 EStG grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die deutsche Einkommensteuerpflicht erstreckt sich dann grundsätzlich auf sämtliche in- und ausländischen Einkünfte. Dieses Prinzip wird auch als Welteinkommensprinzip bezeichnet.
Ausländische Einkünfte sind daher nicht allein deshalb von der deutschen Besteuerung ausgenommen, weil sie im Ausland erzielt oder dort bereits besteuert wurden. Beispielsweise können auch Arbeitslohn eines ausländischen Arbeitgebers, Mieteinnahmen aus einer Immobilie im Ausland oder Kapitalerträge auf einem ausländischen Bankkonto in der deutschen Steuererklärung zu berücksichtigen sein.
Ob Deutschland die Einkünfte letztlich besteuern darf, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen. Besteht mit dem betreffenden Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen, verteilt dieses die Besteuerungsrechte zwischen Deutschland und dem anderen Staat. Dabei kann das Besteuerungsrecht ausschließlich einem Staat zugewiesen (ausschließliches Besteuerungsrecht)oder von beiden Staaten besteuert werden (konkurrierendes Besteuerungsrecht), wobei im 2. Fall eine Doppelbesteuerung durch Freistellung beziehungsweise Anrechnung der ausländischen Steuer vermieden wird.
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie Einkünfte aus deutscher Quelle nach § 49 EStG erzielen.
Welche ausländischen Einkünfte müssen angegeben werden?
Ausländische Einkünfte können aus nahezu allen Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stammen. Entscheidend ist nicht, ob die Zahlung auf ein deutsches oder ausländisches Bankkonto erfolgt, sondern aus welcher Tätigkeit oder welchem Vermögen die Einkünfte stammen und welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht.
Typische ausländische Einkünfte sind insbesondere:
- Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland,
- Renten und Pensionen aus dem Ausland,
- Zinsen, Dividenden und andere ausländische Kapitalerträge,
- Einkünfte aus der Vermietung ausländischer Immobilien,
- Einkünfte aus einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit im Ausland,
- gewerbliche Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten oder Unternehmen sowie
- Veräußerungsgewinne und sonstige Einkünfte mit Auslandsbezug.
Auch wenn die Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland von der Besteuerung freigestellt sind, können Erklärungspflichten bestehen. Insbesondere können steuerfreie Auslandseinkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen und dadurch die Höhe des deutschen Steuersatzes beeinflussen.
Welche steuerlichen Folgen sich ergeben, muss daher für jede Einkunftsart und den jeweiligen Staat gesondert geprüft werden.
Zum Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünften finden Sie weiterführend den Blogbeitrag: Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünften | Marian Schildhorn Steuerberatungsgesellschaft Ltd.
Ausländische Einkünfte versteuern: Ausländischer Arbeitslohn
Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und Arbeitslohn für eine Tätigkeit im Ausland erhält, muss diesen grundsätzlich in der deutschen Einkommensteuererklärung angeben. Ob der Arbeitslohn tatsächlich in Deutschland besteuert wird, hängt insbesondere davon ab, wo die Tätigkeit ausgeübt wird und welches Besteuerungsrecht sich aus einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ergibt.
Bei Arbeitnehmern enthalten die meisten DBA eine Regelung, nach der der Tätigkeitsstaat den Arbeitslohn besteuern darf, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen verbleibt das Besteuerungsrecht jedoch beim Ansässigkeitsstaat. In diesem Zusammenhang spielt insbesondere die 183-Tage-Regelung eine wichtige Rolle.
Darf der ausländische Tätigkeitsstaat den Arbeitslohn besteuern, wird der Arbeitslohn in Deutschland je nach anwendbarem DBA häufig von der Besteuerung freigestellt. Die steuerfreien Einkünfte können jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegen und damit den Steuersatz für die übrigen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen.
Bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen sollte deshalb nicht allein auf die Anzahl der Aufenthaltstage abgestellt werden. Auch der steuerliche Wohnsitz, der Arbeitgeber, der Tätigkeitsort und gegebenenfalls die wirtschaftliche Tragung der Vergütung sind für die Zuordnung des Besteuerungsrechts relevant.
Besonderheiten bei Grenzgängern
Für Grenzgänger können einzelne Doppelbesteuerungsabkommen besondere Regelungen enthalten. Diese können von den allgemeinen Grundsätzen für die Besteuerung von Arbeitnehmern abweichen und beispielsweise daran anknüpfen, wo der Arbeitnehmer wohnt, arbeitet und wie regelmäßig er an seinen Wohnort zurückkehrt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in meinem Beitrag zur Grenzgängerregelung.
Ausländische Renten versteuern
Erhält ein in Deutschland ansässiger und unbeschränkt Steuerpflichtiger Renten aus einem ausländischen Staat, unterliegen diese grundsätzlich nach dem Welteinkommensprinzip der deutschen Besteuerung.
Hat Deutschland mit dem Staat, aus dem die Rente stammt, ein DBA abgeschlossen, kann das deutsche und/oder ausländische Besteuerungsrecht begrenzt werden.
Bezüglich des Quellensteuerrechts ist immer im individuellen Fall zu prüfen, ob das Kassenstaatsprinzip (Besteuerung im Quellenstaat) oder das Ansässigkeitsstaatsprinzip (Besteuerung in Deutschland) gilt und ob das Quellensteuerrecht der Höhe nach beschränkt ist.
Auch Rentenzahlungen aus dem Ausland können damit in Deutschland steuerlich relevant sein. Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss grundsätzlich auch ausländische Renteneinkünfte in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen.
Welcher Staat die Rente besteuern darf, hängt insbesondere von der Art der Rente und dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ab. Dabei können beispielsweise gesetzliche Renten, Betriebsrenten, private Renten und Pensionen des öffentlichen Dienstes unterschiedlich behandelt werden.
Das jeweilige DBA kann das Besteuerungsrecht Deutschland, dem ausländischen Staat oder unter bestimmten Voraussetzungen beiden Staaten zuweisen. Besteht auch im Ausland ein Besteuerungsrecht, sehen die DBA Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor.
Auch ausländische Renten, die aufgrund eines DBA in Deutschland nicht unmittelbar besteuert werden, können unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf die deutsche Einkommensteuer haben.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag: Ausländische Rente versteuern.
Ausländische Einkünfte versteuern – ausländische Kapitalerträge
Auch Kapitalerträge aus dem Ausland müssen bei einer unbeschränkten Steuerpflicht grundsätzlich in Deutschland berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Zinsen aus ausländischen Bankkonten, Dividenden aus ausländischen Aktien sowie Erträge und Veräußerungsgewinne aus ausländischen Wertpapierdepots.
Anders als bei einem deutschen Kreditinstitut wird auf ausländische Kapitalerträge häufig keine deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten. Die Einkünfte müssen dann grundsätzlich im Rahmen der deutschen Einkommensteuererklärung erklärt werden.
Wurde auf die Kapitalerträge bereits im Ausland Quellensteuer erhoben, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden. Maßgeblich sind insbesondere die Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens. Dabei ist zu beachten, dass eine ausländische Quellensteuer nicht in jedem Fall vollständig in Deutschland angerechnet werden kann.
Besondere Bedeutung hat die vollständige Erklärung ausländischer Kapitalerträge auch aufgrund des internationalen Informationsaustauschs zwischen den Finanzbehörden. Ausländische Bankkonten und Kapitalerträge können im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs an die deutschen Finanzbehörden gemeldet werden.
Wurden ausländische Kapitalerträge in vergangenen Steuererklärungen nicht angegeben, sollte geprüft werden, ob eine Berichtigung oder gegebenenfalls eine steuerliche Selbstanzeige erforderlich ist. Weitere Informationen finden Sie in meinem Beitrag zur Selbstanzeige bei ausländischen Kapitalerträgen.
Ausländische Vermietungseinkünfte
Wer eine Immobilie im Ausland vermietet und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss auch die daraus erzielten Einkünfte bei der deutschen Einkommensteuer berücksichtigen. Ob die Mieteinkünfte tatsächlich in Deutschland besteuert werden, richtet sich insbesondere nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat, in dem sich die Immobilie befindet.
Nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen darf der Belegenheitsstaat die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen besteuern. Befindet sich beispielsweise eine vermietete Immobilie in Spanien, steht Spanien grundsätzlich ein Besteuerungsrecht für die daraus erzielten Vermietungseinkünfte zu.
Wie Deutschland eine Doppelbesteuerung vermeidet, hängt vom jeweiligen DBA ab. Je nach Abkommen können die ausländischen Vermietungseinkünfte in Deutschland freigestellt oder die im Ausland gezahlten Steuern auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden (z.B. Spanien).
Bei einer Freistellung ist zusätzlich zu prüfen, ob die ausländischen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Für Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien in einem EU- oder EWR-Staat bestehen hierbei Besonderheiten. Nach § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG werden bestimmte positive Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in einem anderen EU- oder EWR-Staat grundsätzlich nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen.
Neben den laufenden Mieteinkünften können auch die Veräußerung der ausländischen Immobilie sowie im Ausland erhobene Steuern Auswirkungen auf die deutsche Besteuerung haben. Deshalb sollte bei ausländischem Immobilienvermögen stets das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen geprüft werden.
Selbständige Tätigkeit und Unternehmen im Ausland
Auch Einkünfte aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit im Ausland können in Deutschland steuerpflichtig sein. Bei einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person werden grundsätzlich auch diese ausländischen Einkünfte vom deutschen Welteinkommensprinzip erfasst.
Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, hängt die Verteilung des Besteuerungsrechts insbesondere davon ab, wo die Tätigkeit ausgeübt wird und ob im Ausland eine Betriebsstätte besteht. Bei gewerblichen Einkünften darf der andere Staat regelmäßig insoweit besteuern, wie die Gewinne einer dort belegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein in Deutschland ansässiger Unternehmer eine Gesellschaft im Ausland gründet. Allein der ausländische Satzungssitz führt nicht dazu, dass die Gewinne der Gesellschaft ausschließlich im Ausland besteuert werden. Befindet sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung in Deutschland, kann die ausländische Gesellschaft auch in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein.
Weitere Informationen zu den steuerlichen Risiken einer ausländischen Gesellschaft finden Sie in meinem Beitrag Firma im Ausland gründen: Steuern und steuerliche Risiken.
Weitere Informationen zur Geschäftsleitungsbetriebsstätte und dem Ort der Geschäftsleitung finden Sie in meinem Beitrag Ort der Geschäftsleitung | Marian Schildhorn Steuerberatungsgesellschaft Ltd.
Umgekehrt können deutsche Unternehmen durch ihre Tätigkeit im Ausland eine ausländische Betriebsstätte begründen. Dies kann beispielsweise durch feste Geschäftsräume, Niederlassungen oder unter bestimmten Voraussetzungen auch durch die Tätigkeit von Personen im Ausland geschehen. Die hierdurch entstehenden Gewinne müssen anschließend zwischen Stammhaus und Betriebsstätte abgegrenzt werden.
Weiterführende Informationen zur Betriebsstätte im Ausland finden Sie in meinem Beitrag Betriebsstätte im Ausland – Steuerrecht & Praxis | Marian Schildhorn
Bei grenzüberschreitenden unternehmerischen Tätigkeiten sollte daher bereits vor Aufnahme der Tätigkeit geprüft werden, in welchem Staat eine Steuerpflicht entsteht und wie das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerungsrechte verteilt.
Doppelbesteuerungsabkommen bei ausländischen Einkünften
Wer ausländische Einkünfte versteuern muss, kann grundsätzlich sowohl mit dem deutschen als auch mit dem ausländischen Steuerrecht konfrontiert werden. Dadurch kann zunächst eine Besteuerung derselben Einkünfte in beiden Staaten drohen.
Zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung hat Deutschland mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Ein DBA bestimmt insbesondere, welcher Staat bestimmte Einkünfte besteuern darf und wie eine mögliche Doppelbesteuerung vermieden wird.
Dabei kommen vor allem zwei Methoden zur Anwendung:
Freistellungsmethode
Bei der Freistellungsmethode werden die ausländischen Einkünfte in Deutschland grundsätzlich von der Besteuerung ausgenommen. Die Einkünfte können jedoch dem Progressionsvorbehalt unterliegen und dadurch den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen.
Die Freistellungsmethode findet sich beispielsweise häufig bei ausländischem Arbeitslohn oder Gewinnen einer ausländischen Betriebsstätte.
Steuerfalle Subject-To-Tax-Klausel:
§ 50d Abs. 8 EStG enthält eine Rückfallklausel des deutschen Besteuerungsrecht für die veranlagten Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen (die Ansässigkeit in Deutschland ist irrelevant), wenn dessen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach DBA aufgrund des Tätigkeitsortsprinzips im Inland von der Einkommensteuer freizustellen sind. Die nach DBA vereinbarte Freistellung wird hiernach nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige nachweist,
(1) dass die in dem anderen Vertragsstaat festgesetzte ESt im Ausland entrichtet wurde oder
(2) wenn der Quellenstaat auf das ihm nach dem einschlägigen Abkommen zustehende Besteuerungsrecht verzichtet hat.
Um nach § 50d Abs. 8 S. 1 Alt. 1 EStG nachzuweisen, dass der ausländische Staat, dem nach dem DBA das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich Unterlagen vorzulegen, aus denen sich der Verzicht ergibt.
Der Nachweis kann beispielsweise wie folgt erbracht werden:
- Vorlage des entsprechenden Verwaltungsakts des ausländischen Staates
- Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des ausländischen Staates
- Gesetzestexte oder Verwaltungsanweisung des ausländischen Staates
Anrechnungsmethode
Wenn Sie ausländische Einkünfte versteuern und die Freistellungsmethode nicht zur Anwendung kommt, wird die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode vermieden. Bei der Anrechnungsmethode werden die ausländischen Einkünfte auch bei der Ermittlung der deutschen Einkommensteuer berücksichtigt. Eine auf diese Einkünfte im Ausland gezahlte Steuer kann jedoch nach Maßgabe des jeweiligen DBA auf die deutsche Steuer angerechnet werden.
Welche Methode anzuwenden ist, richtet sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und der konkreten Einkunftsart. Es reicht daher nicht aus, lediglich festzustellen, dass die Einkünfte bereits im Ausland versteuert wurden. Entscheidend ist, wie das Besteuerungsrecht zwischen Deutschland und dem betreffenden Staat verteilt wird.
Ausländische Einkünfte versteuern: Progressionsvorbehalt
Ausländische Einkünfte können die deutsche Einkommensteuer auch dann beeinflussen, wenn sie aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland von der Besteuerung freigestellt sind. In vielen Fällen unterliegen diese Einkünfte dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
Beim Progressionsvorbehalt werden die ausländischen Einkünfte nicht unmittelbar in Deutschland besteuert. Sie werden jedoch bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes berücksichtigt. Dieser erhöhte Steuersatz wird anschließend auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte angewendet.
Beispiel
Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger erzielt neben seinen deutschen Einkünften Arbeitslohn aus einer Tätigkeit im Ausland. Nach dem anwendbaren DBA wird der ausländische Arbeitslohn in Deutschland freigestellt.
Unterliegt der ausländische Arbeitslohn dem Progressionsvorbehalt, erhöht er zwar nicht unmittelbar das in Deutschland zu versteuernde Einkommen. Er kann jedoch zu einem höheren Steuersatz auf die übrigen deutschen Einkünfte führen.
Bei der Berechnung der für den Progressionsvorbehalt maßgeblichen Auslandseinkünfte sind grundsätzlich auch die damit zusammenhängenden Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in meinem Beitrag zum Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünften.
Welche Anlagen sind bei ausländischen Einkünften erforderlich?
Wenn Sie ausländische Einkünfte versteuern müssen, müssen diese in der deutschen Einkommensteuererklärung an der jeweils richtigen Stelle erklärt werden. Welche Anlage erforderlich ist, hängt insbesondere von der Art der Einkünfte und ihrer steuerlichen Behandlung in Deutschland ab.
Eine zentrale Rolle spielt die Anlage AUS. Sie dient insbesondere der Erklärung ausländischer Einkünfte und ausländischer Steuern, wenn beispielsweise eine Anrechnung ausländischer Steuer in Betracht kommt.
Für bestimmte Einkunftsarten bestehen daneben besondere Anlagen. Ausländischer Arbeitslohn kann beispielsweise Angaben in der Anlage N-AUS erforderlich machen.
Bei einem unterjährigen Wegzug oder Zuzug können zudem Angaben in der Anlage WA-ESt relevant sein.
Bei einem unterjährigen Wegzug sollten Sie sich die nachstehenden Beiträge unbedingt ansehen:
Zeitweise unbeschränkte Steuerpflicht | Begründung & Besteuerungsfolgen
Ausländische Kapitalerträge, Renten oder Vermietungseinkünfte sind außerdem in den für die jeweilige Einkunftsart vorgesehenen Anlagen zu erklären. Es genügt daher nicht, sämtliche ausländischen Einkünfte ausschließlich in der Anlage AUS einzutragen.
Welche Angaben erforderlich sind, hängt letztlich davon ab, um welche Einkünfte es sich handelt, welcher Staat ein Besteuerungsrecht besitzt und ob in Deutschland die Freistellungs- oder Anrechnungsmethode anzuwenden ist.
Fazit: Ausländische Einkünfte versteuern
Wer ausländische Einkünfte erzielt und in Deutschland steuerpflichtig ist, muss diese regelmäßig auch in der deutschen Einkommensteuererklärung berücksichtigen. Ob die Einkünfte tatsächlich in Deutschland besteuert werden, lässt sich jedoch nicht pauschal beantworten.
Entscheidend sind insbesondere die Art der Einkünfte, die steuerliche Ansässigkeit und das jeweils anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen. Je nach Fall werden die ausländischen Einkünfte in Deutschland besteuert, unter Anrechnung ausländischer Steuern erfasst oder von der deutschen Besteuerung freigestellt. Auch freigestellte Einkünfte können über den Progressionsvorbehalt Auswirkungen auf die deutsche Steuerbelastung haben.
Beratung bei ausländischen Einkünften
Die Besteuerung ausländischer Einkünfte gehört zu den Schwerpunkten meiner Tätigkeit als Fachberater für Internationales Steuerrecht. Ich unterstütze Sie insbesondere bei der Prüfung des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens, der Zuordnung des Besteuerungsrechts und der korrekten Erklärung ausländischer Einkünfte in Deutschland.
Wenn Sie ausländische Einkünfte versteuern müssen oder unsicher sind, wie diese in Ihrer deutschen Steuererklärung zu behandeln sind, nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf und schildern Sie mir kurz Ihren Sachverhalt.
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