Ein Wegzug ins Ausland kann vielfältige Gründe haben – berufliche Veränderungen, persönliche Lebensentscheidungen oder steuerliche Überlegungen. Doch gerade unter steuerlichen Gesichtspunkten ist größte Sorgfalt geboten. Zentrales Element für den Wegzug ins Ausland ist die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht. Mit dem Wegzug ins Ausland geht sowohl die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland als auch die Aufgabe des Wohnsitzes einher. Der nachfolgende Beitrag veranschaulicht diese in § 8 AO und § 9 AO legal definierten Begriffe und stellt die steuerlichen Voraussetzungen für einen Wegzug ins Ausland dar.

Zum Einführungsbeitrag in die Thematik

Zum allgemeinen Video: „Auswandern: Achtung Finanzamt! – Auf diese Dinge müssen Sie achten!“

Wegzugsbesteuerung bei Einzelunternehmen: Zum Blogbeitrag

Zum Video zu den Risiken als Unternehmer: Auswandern als Unternehmer? | Betriebsverlagerung ins Ausland

Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts und des Wohnsitzes

Im Inland sind natürliche Personen dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (mit der Folge des Welteinkommensprinzips), wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Ein Wohnsitz liegt nach § 8 AO dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen eine Wohnung unter den Umständen zur Verfügung steht, dass der Schluss gerechtfertigt ist, dass er diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der gewöhnliche Aufenthalt nach § 9 AO ist dort, wo sich der Steuerpflichtige dauernd, d.h. nicht nur vorübergehend, körperlich aufhält. Der Wegzug ins Ausland ist daher immer an (hohe) Voraussetzungen gekoppelt. Der Wohnungsbegriff erfasst Räumlichkeiten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Zum dauerhaften Wohnen geeignet
• Verfügungsbefugnis, Innehaben durch den Steuerpflichtigen
• Nutzung ständig bzw. mit einer gewissen Regelmäßigkeit

Wegzug ins Ausland durch Beendigung des inländischen Wohnsitzes

Ein Wegzug ins Ausland ist immer an die Beendigung des Wohnsitzes gebunden. Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ob die Voraussetzungen des § 8 AO erfüllt sind, ist nach den objektiv erkennbaren Umständen zu beurteilen. Eine Wohnung i.S.d. § 8 AO sind alle stationären Räumlichkeiten, die auf Dauer zum Wohnen geeignet sind. Die Einhaltung melderechtlicher Vorschriften ist nicht maßgebend (BFH-Urteil vom 22.08.2007 – III R 89/06). Die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde können im Allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat (AEAO zu § 8 Abschn. 1.2).

Damit aufgrund eines Wohnsitzes keine unbeschränkte Steuerpflicht bestehen bleibt und der Wegzug ins Ausland mit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht einhergeht, ist damit unbedingt erforderlich, dass jegliche Verfügungs-macht über einen in Deutschland belegenen, zu Wohnzwecken nutzbaren Raumes ausgeschlossen wird. Ein Nachweis kann wie folgt erfolgen:

• Verkauf der eigengenutzten Wohnimmobilie und bereits erfolgte (und protokollierte) Schlüsselübergabe
• Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Schlüssel
• Abmeldung von Strom und Abfallentsorgung am bisherigen Wohnort
• Nachweise über den tatsächlich erfolgten Umzug (Umzugsunternehmen)

Wegzug ins Ausland bei Eheleuten

Ob ein Wegzug ins Ausland bei Eheleuten gelingt, ist nicht immer einfach zu beantworten. Im Grundsatz ist für jede Person gesondert zu prüfen, ob für sie an einem bestimmten Ort ein Wohnsitz besteht. Dies gilt auch bei Ehepartnern und minderjährigen Kindern. Die Rechtsprechung erstreckt das Innehaben einer Wohnung bei Familien i.d.R. auf alle nutzenden Familienangehörigen, da diese ihre Verfügungsmacht vom tatsächlichen Verfügungsberechtigten ableiten können.

Widerlegbare Vermutung beim Wegzug ins Ausland:

Es spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Ehegatten, die nicht getrennt sind, ihren Wohnsitz im Regelfall dort haben, wo die Familie (Ehepartner und Kinder) ihren Wohnsitz hat. Für diese widerlegbare Vermutung ist aber erforderlich, dass zunächst ein gemeinsamer Wohnsitz bestanden hat und auch tatsächliche Inlandszeiten angefallen sind (BFH-Urteil vom 07.04.2011 – III R 77/09).

Wegzug ins Ausland durch Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts

Eine wichtige Voraussetzung für einen Wegzug ins Ausland ist auch immer die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts. Es gibt zwei gleichwertig nebeneinanderstehende Möglichkeiten, den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu beenden:

1. Durch Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts an anderer Stelle

2. Durch tatsächliches Verlassen des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts ohne Rückkehrabsicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums

Ob ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland begründet wird, orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Folgende Umstände müssen dafür berücksichtigt werden:

• Ein Wegzug ins Ausland mit einer Ausreise führt nur dann zur Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, wenn eine kurzfristige Rückkehr nicht beabsichtigt oder wahrscheinlich ist

• Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr kann nur noch ausnahmsweise ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt bejaht werden. Ein Wegzug ins Ausland kann dann grundsätzlich unterstellt werden

Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht durch das Überschreiten der 183-Tage Regelung

Auch wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt aufgrund tatsächlicher Umstände nicht im Inland nach § 9 S. 1 AO begründet wird, ist ein gewöhnlicher Auf-enthalt im Inland (fiktiv) immer anzunehmen (aus Vereinfachungsgründen), wenn der Inlandsaufenthalt zeitlich zusammenhängend länger als sechs Monate dauert (§ 9 S. 2 AO). Ein Wegzug ins Ausland gelingt dann unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 9 S. 2 AO vorliegen.

Hinweis zur 183-Tage-Regelung bei einem Wegzug ins Ausland: Der zeitliche Zusammenhang bleibt nach § 9 S. 2 2. HS AO gewahrt, wenn lediglich kurzfristige Unterbrechungen eintreten. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Sechs-Monatsfrist voll in ein Kalenderjahr oder einen anderen Zeitabschnitt fällt. Mehrere kurzfristige Aufenthalte im Inland genügen den Voraussetzungen jedoch mangels zeitlichen Zusammenhangs nicht.

Steuererklärung nach dem Umzug ins Ausland

Wer während eines Kalenderjahres aus Deutschland ins Ausland zieht, muss für das Jahr des Wegzugs regelmäßig noch eine deutsche Einkommensteuererklärung abgeben. Entscheidend ist dabei, zu welchem Zeitpunkt die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet und ob nach dem Wegzug weiterhin inländische Einkünfte erzielt werden.

Besteht während eines Kalenderjahres zunächst eine unbeschränkte und anschließend eine beschränkte Einkommensteuerpflicht, werden die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG in die Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einbezogen. Es erfolgt damit für das Wegzugsjahr grundsätzlich eine einheitliche Veranlagung.

Praxishinweis: Nur weil eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht für das Wegzugsjahr durchzuführen ist, heißt das nicht, dass im gesamten Veranlagungszeitraum eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht. Mit der Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht ist der Wegzug erfolgt, d.h. die Einkünfte danach werden anhand der folgenden Qualifikation in die letzte Steuererklärung einbezogen:

  • Voller Einbezug: Wenn beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 EStG erzielt werden, für die Deutschland auch abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht zugewiesen wird (z.B. Vermietung)
  • Einbezug in den Progressionsvorbehalt (in der Anlage WA-ESt anzugeben): z.B. erzielter Arbeitslohn im Ausland nach dem Wegzug
  • Keine Berücksichtigung: Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungssteuertarif unterliegen würden.

Besondere Bedeutung können außerdem ausländische Einkünfte haben, die nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht erzielt werden. Diese können nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen und dadurch den auf die steuerpflichtigen Einkünfte anzuwendenden Steuersatz beeinflussen.

Ausführlich erläutere ich die steuerlichen Folgen für das Wegzugsjahr in meinem Beitrag zur zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht.

Für die Steuererklärung des Wegzugsjahres sollte daher insbesondere geprüft werden, wann Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland tatsächlich beendet wurden, welche Einkünfte vor und nach dem Wegzug erzielt wurden und welchem Staat nach einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zusteht.

Besonderheiten in der Steuererklärung nach dem Umzug ins Ausland / Anlage WA-ESt beim Wegzug ins Ausland

Bei einem unterjährigen Wegzug ist regelmäßig auch die Anlage WA-ESt zur Einkommensteuererklärung von Bedeutung. Sie dient der Erfassung zusätzlicher Angaben bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und insbesondere bei einer nur zeitweise bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht.

In der Anlage WA-ESt werden unter anderem Angaben zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht gemacht. Beim Wegzug ins Ausland ist daher insbesondere anzugeben, wann die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beendet wurde.

Darüber hinaus sind dort bestimmte ausländische Einkünfte zu erklären, die während eines Zeitraums erzielt wurden, in dem keine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestand. Solche Einkünfte können nach § 32b EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Sie werden dann zwar nicht unmittelbar in Deutschland besteuert, können aber den Steuersatz für die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen.

Die Anlage WA-ESt ist deshalb gerade im Wegzugsjahr wichtig, um die unterschiedlichen Zeiträume und die nach dem Wegzug erzielten Einkünfte steuerlich zutreffend zuzuordnen. Welche weiteren Anlagen erforderlich sind, hängt von der Art der jeweiligen in- und ausländischen Einkünfte ab. Die Finanzverwaltung stellt für Auslandssachverhalte neben der WA-ESt weitere besondere Anlagen und Formulare zur Verfügung.

Für die Steuererklärung des Wegzugsjahres sollte daher insbesondere geprüft werden, wann Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland tatsächlich beendet wurden, welche Einkünfte vor und nach dem Wegzug erzielt wurden und welchem Staat nach einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zusteht.

Muss ich mich beim Finanzamt abmelden, wenn ich ins Ausland ziehe?

Wer seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt und dauerhaft ins Ausland zieht, muss sich grundsätzlich beim zuständigen Einwohnermeldeamt abmelden. Eine gesonderte steuerliche „Abmeldung“ beim Finanzamt, durch die die deutsche Steuerpflicht automatisch beendet wird, gibt es dagegen nicht.

Praxishinweis: Die Abmeldung ist damit innerhalb von zwei Wochen nach dem Wohnungsauszug bei der Wohnsitzgemeinde zu erfüllen. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

Insbesondere beendet die melderechtliche Abmeldung allein nicht die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Entscheidend ist vielmehr, ob nach § 8 AO weiterhin ein Wohnsitz oder nach § 9 AO ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht.

Wer beispielsweise eine Wohnung in Deutschland weiterhin unter Umständen innehat, die auf eine Beibehaltung und Nutzung schließen lassen, kann trotz Abmeldung weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Dennoch sollte das Finanzamt über den Wegzug informiert werden. Dabei sollten insbesondere das Datum des Wegzugs, die neue Anschrift im Ausland und gegebenenfalls die weitere Erzielung deutscher Einkünfte mitgeteilt werden. Spätestens im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Wegzugsjahr sind die entsprechenden Angaben zu machen.

Besondere Mitteilungspflicht bei Wegzug ins Ausland

Zum Themenbereich der Abmeldung beim Finanzamt kommen noch die gesonderten Mitteilungspflichten beim Wegzug ins Ausland:

  • Mitteilungspflicht Erwerb/Gründung/Veräußerung ausländischer Kapitalgesellschaftsbeteiligungen
  • Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach DAC-6

Inländische Steuerpflichtige haben dem für sie nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a AO den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes anzuzeigen, wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als EUR 150.000,- beträgt, außer es handelt sich um eine börsennotierte Aktiengesellschaft von unter einer Beteiligungsgröße von 1,00 %.

Weiterführende Informationen zur Ausgestaltung der Meldung finden Sie im Blogartikel: Meldung ausländische Beteiligung | Marian Schildhorn Steuerberatungsgesellschaft Ltd

Praxishinweis: Wird die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft erst nach dem Wegzug ins Ausland erworben/veräußert, ist ungeachtet der Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 7 S. 3 EStG, keine Mitteilung nach § 138 Abs. 2, 5 AO vorzunehmen.

Durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) wurde die Richtlinie (EU) 2018/822 vom 25. Mai 2018, ABl. L 139 vom 5. Juni 2018 S. 1, zur Änderung der EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht umgesetzt. § 138d Abs. 2 AO definiert eine grenzüberschreitende Steuergestaltung als Gestaltung, die bestimmte Steuerarten der EU-Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat, einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist und mindestens ein sog. Kennzeichen sowie ggf. den Relevanztest erfüllt. Das BMF-Schreiben vom 29.03.2021 (Az. IV A 3-S 0304/19/10006:010) erläutert den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich. Die Meldepflicht betrifft nur grenzüberschreitende Gestaltungen, also solche, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland betreffen. Meldepflichtig sind somit nicht grenzüberschreitende Gestaltungen nur mit Drittstaaten und rein nationale Gestaltungen.

DAC-6 Meldung erforderlich bei Wegzug ins Ausland?

Unter Umständen ja, wenn nach den vorgenannten Ausführungen schwer bewertbare immaterielle Werte in das Ausland verlagert werden (siehe Kennzeichen § 138e Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b) AO).

Praxishinweis: Die Mitteilungspflicht trifft grundsätzlich den Steuerberater als Intermediär als auch den Nutzer. Wenn eine steuerliche Vertretung besteht, kann eine Meldung ausreichen, damit beide ihre Mitteilungspflicht erfüllen.

Weiterführende Informationen finden Sie im Beitrag zur grenzüberschreitenden Steuergestaltung: Grenzüberschreitende Steuergestaltung nach § 138d AO | Marian Schildhorn Steuerberatungsgesellschaft Ltd

Auch nach dem Wegzug kann in Deutschland weiterhin eine Steuerpflicht bestehen. Werden beispielsweise Einkünfte aus einer in Deutschland belegenen Immobilie, einer deutschen Betriebsstätte oder andere in § 49 EStG genannte inländische Einkünfte erzielt, kann nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht eine beschränkte Steuerpflicht bestehen.

Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt und die Mitteilung an das Finanzamt sollten daher nicht mit der steuerlichen Prüfung des Wegzugs verwechselt werden. Für die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht sind letztlich die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend.

Unterjähriger Wegzug ins Ausland

Erfolgt der Wegzug nicht zum Jahresende, sondern während des Kalenderjahres, kann sich die Art der deutschen Steuerpflicht innerhalb desselben Jahres ändern.
Besteht beispielsweise bis zum 30. Juni ein Wohnsitz in Deutschland und wird dieser anschließend vollständig aufgegeben, endet grundsätzlich mit der Aufgabe des Wohnsitzes die unbeschränkte Steuerpflicht, sofern auch kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland mehr besteht.

Werden danach weiterhin inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt, kann für den restlichen Teil des Jahres eine beschränkte Steuerpflicht bestehen.
Für das Wegzugsjahr werden diese Zeiträume jedoch nicht vollständig getrennt voneinander betrachtet.

Nach § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG sind die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

Auch die nach dem Wegzug erzielten ausländischen Einkünfte können für die deutsche Besteuerung noch relevant sein. Soweit die Voraussetzungen des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllt sind, unterliegen diese Einkünfte dem Progressionsvorbehalt. Sie erhöhen dann gegebenenfalls den Steuersatz, der auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird.
Gerade bei einem unterjährigen Wegzug ist daher eine klare zeitliche Abgrenzung erforderlich. Maßgeblich ist nicht lediglich das Datum der melderechtlichen Abmeldung, sondern der Zeitpunkt, zu dem Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland tatsächlich beendet wurden.

Fazit: Wegzug ins Ausland steuerlich richtig vorbereiten

Bei einem Wegzug ins Ausland kommt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht zentrale Bedeutung zu. Dabei werden die vom Gesetzgeber in §§ 8, 9 AO legal definierten Begriffe mit ihren Tatbestandsvoraussetzungen in der Praxis bei ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung und Literatur konkretisiert. Beim Wegzug ins Ausland ist daher immer -zur Beweisvorsorge- auf eine ausreichende Dokumentation zu achten.

Ein Wegzug ins Ausland beendet die deutsche Steuerpflicht nicht automatisch. Entscheidend ist insbesondere, ob der Wohnsitz in Deutschland tatsächlich aufgegeben wird und kein gewöhnlicher Aufenthalt mehr besteht.

Eine bloße Abmeldung beim Einwohnermeldeamt reicht hierfür nicht aus. Besondere Aufmerksamkeit erfordert das Jahr des Wegzugs. Bei einem unterjährigen Wegzug können unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht innerhalb desselben Kalenderjahres zusammentreffen. Zudem können nach dem Wegzug erzielte ausländische Einkünfte über den Progressionsvorbehalt weiterhin Auswirkungen auf die deutsche Einkommensteuer haben.

Wer auch nach dem Wegzug Einkünfte oder Beteiligungen in Deutschland behält, sollte außerdem prüfen, ob weitere steuerliche Folgen eintreten. Hierzu können insbesondere die beschränkte Steuerpflicht, die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG oder bei bestimmten Wegzügen die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG gehören.

Steuerberatung beim Wegzug ins Ausland

Bei einem geplanten Wegzug sollte die steuerliche Situation möglichst vor Aufgabe des deutschen Wohnsitzes geprüft werden. Viele steuerliche Folgen lassen sich nach einem bereits vollzogenen Wegzug nur noch eingeschränkt gestalten.

Als Fachberater für Internationales Steuerrecht unterstütze ich Sie bei der steuerlichen Planung Ihres Wegzugs, der Prüfung Ihrer weiteren Steuerpflicht in Deutschland sowie bei der Erstellung der Steuererklärung für das Wegzugsjahr.

Sie planen einen Wegzug ins Ausland oder sind bereits ausgewandert? Dann melden Sie sich gerne und schildern mir Ihren Sachverhalt.