Zahlungen deutscher Unternehmen an ausländische Unternehmen oder Personen können in Deutschland einem besonderen Steuerabzug unterliegen. § 50a EStG verpflichtet den inländischen Vergütungsschuldner in bestimmten Fällen dazu, deutsche Quellensteuer einzubehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der Einbehalt von Quellensteuer nach § 50a EStG betrifft zahlreiche Unternehmen, die mit ausländischen Vertragspartnern zusammenarbeiten.

In der Praxis ist § 50a EStG insbesondere bei grenzüberschreitenden Lizenzzahlungen von Bedeutung. Werden beispielsweise Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten, Marken, Patenten, Software oder Know-how an einen ausländischen Empfänger gezahlt, muss geprüft werden, ob in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Einkünfte vorliegen und ein Steuerabzug nach § 50a EStG vorzunehmen ist.

Auch wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen oder eine andere Entlastungsvorschrift das deutsche Besteuerungsrecht einschränkt, darf der Steuerabzug nicht ohne Weiteres unterbleiben. In diesen Fällen ist insbesondere zu prüfen, ob eine Freistellung vom Steuerabzug beantragt werden kann oder eine nachträgliche Erstattung der einbehaltenen Steuer möglich ist.

Im folgenden Beitrag erläutere ich, welche Vergütungen unter die Quellensteuer nach § 50a EStG fallen, wie hoch der Steuerabzug ist und welche Pflichten für den Vergütungsschuldner bestehen. Außerdem gehe ich auf die Besonderheiten bei Lizenz- und Softwarezahlungen sowie auf die Möglichkeiten der Freistellung und Erstattung ein.

Welche Vergütungen unterliegen der Quellensteuer nach § 50a EStG?

§ 50a EStG gilt nicht allgemein für sämtliche Zahlungen an ausländische Unternehmen oder Personen. Der Steuerabzug setzt vielmehr voraus, dass der ausländische Vergütungsgläubiger beschränkt steuerpflichtige inländische Einkünfte erzielt und einer der in § 50a Abs. 1 EStG genannten Tatbestände vorliegt.

Der Steuerabzug nach § 50a EStG betrifft insbesondere folgende Vergütungen:

  1. Vergütungen für im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen sowie damit zusammenhängende Leistungen,
  2. Vergütungen für die inländische Verwertung solcher Darbietungen,
  3. Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten. Hierzu gehören insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte sowie gewerbliche, technische oder wissenschaftliche Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten, beispielsweise Pläne, Muster und Verfahren,
  4. Vergütungen an Mitglieder eines Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder vergleichbarer Überwachungsorgane für die Überwachung der Geschäftsführung.

In der Beratungspraxis kommt dem Steuerabzug insbesondere bei grenzüberschreitenden Lizenzzahlungen eine erhebliche Bedeutung zu. Werden beispielsweise Lizenzgebühren für die Nutzung von Marken, Patenten, Urheberrechten oder Know-how an einen ausländischen Empfänger gezahlt, ist zu prüfen, ob hierdurch inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt werden und ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG vorzunehmen ist.

Nicht jede Zahlung an einen ausländischen Empfänger unterliegt damit automatisch der deutschen Quellensteuer. Entscheidend sind die Art der Vergütung und das Vorliegen inländischer Einkünfte.

Beispielsfall: Eine deutsche AG zahlt einem Aufsichtsratsmitglied in der Schweiz eine Aufsichtsratsvergütung.

Lösung:

Aufsichtsratsvergütungen, die Personen zufließen, die nicht unbeschränkt oder erweitert beschränkt stpfl. sind, unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG der beschränkten Steuerpflicht. Diese Besteuerungsrecht wird bei einem Aufsichtsrat, der in der Schweiz ansässig ist, nach Art. 16 DBA Schweiz auch nicht eingeschränkt, weshalb sowohl Freistellungs – als auch Entlastungsverfahren ausscheiden. Die Besteuerung erfolgt final im Wege des Abzugsverfahrens in Deutschland nach § 50a EStG. Die deutsche AG hat 30 % Quellensteuer nach § 50a EStG zuzüglich Solidaritätszuschlag einzubehalten. Eine Veranlagung in Deutschland ist für den Aufsichtsrat nicht möglich. Die Schweiz gewährt Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt (Art. 24 Abs. 2 DBA Schweiz).

Quellensteuer nach § 50a EStG bei Lizenzgebühren

Besondere praktische Bedeutung hat die Quellensteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bei grenzüberschreitenden Lizenzzahlungen. Werden Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung bestimmter Rechte an einen im Ausland ansässigen Empfänger gezahlt, kann in Deutschland ein Steuerabzug erforderlich sein.

Erfasst werden insbesondere Vergütungen für die Nutzung von

  • Urheberrechten,
  • Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten,
  • Marken,
  • Plänen, Mustern und Verfahren sowie
  • gewerblichen, technischen oder wissenschaftlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten.

Voraussetzung für den Steuerabzug ist allerdings, dass der ausländische Lizenzgeber mit den Lizenzgebühren inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. Allein die Tatsache, dass ein deutsches Unternehmen eine Zahlung an einen ausländischen Lizenzgeber leistet, führt daher noch nicht automatisch zu einem Steuerabzug nach § 50a EStG.

Besonderheiten bei Software und Datenbanken im Rahmen des § 50a EStG

Auch bei grenzüberschreitenden Zahlungen für Software oder Datenbanken ist zu prüfen, welche Nutzungsrechte dem deutschen Unternehmen tatsächlich eingeräumt werden.

Wird Software lediglich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen, ohne dass weitergehende Nutzungs- oder Verwertungsrechte eingeräumt werden, entsteht nach der im BMF-Schreiben vom 27. Oktober 2017 (BStBl I 2017, 1448) dargestellten Verwaltungsauffassung grundsätzlich keine beschränkte Steuerpflicht aufgrund der Rechteüberlassung. Ein typischer Fall ist die bloße Nutzung einer Standardsoftware durch den Endanwender.

Werden dagegen weitergehende Rechte eingeräumt, beispielsweise zur Vervielfältigung, Bearbeitung oder wirtschaftlichen Weiterverwertung der Software, kann eine steuerlich relevante Rechteüberlassung vorliegen.

Praxishinweis: Bei Softwarezahlungen sollte deshalb nicht allein auf die Bezeichnung des Vertrags, sondern insbesondere auf den konkreten Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte abgestellt werden.

Die Problematik besteht immer bei Zahlungen an ausländische Vertragspartner, siehe hierzu auch den Blogbeitrag: Besteuerung von digitalen Nomaden: Probleme und Risiken | Marian Schildhorn Steuerberatungsgesellschaft Ltd

Höhe des Steuerabzugs nach § 50a EStG

Bei Vergütungen für die Überlassung von Rechten nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG beträgt der Steuerabzug grundsätzlich 15 % der Einnahmen. Zusätzlich fällt Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Abzugsteuer an. Daraus ergibt sich grundsätzlich eine Gesamtbelastung von 15,825 %. Dies gilt auch für die Tatbestände nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, bei § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG (Aufsichtsratsvergütungen) beträgt der Steuerabzug 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag.

Beispiel

Eine deutsche GmbH zahlt Lizenzgebühren in Höhe von 10.000 Euro an eine ausländische Gesellschaft.

Ohne Berücksichtigung einer möglichen Entlastung ergibt sich folgender Steuerabzug:

Betrag
Lizenzgebühr 10.000,00 €
Steuerabzug nach § 50a EStG (15 %) 1.500,00 €
Solidaritätszuschlag (5,5 % von 1.500 €) 82,50 €
Steuerabzug insgesamt 1.582,50 €

Die deutsche GmbH zahlt damit grundsätzlich nur 8.417,50 Euro an den ausländischen Lizenzgeber aus und führt 1.582,50 Euro an das Bundeszentralamt für Steuern ab.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen oder § 50g EStG kann allerdings zu einer Reduzierung oder vollständigen Entlastung von der deutschen Quellensteuer führen. Der Vergütungsschuldner darf eine solche Entlastung jedoch nicht ohne Weiteres eigenständig beim Steuerabzug berücksichtigen. Hierfür sind die Regelungen über die Entlastung vom Steuerabzug zu beachten, die jedoch grundsätzlich nur für den Vergütungsgläubiger anwendbar sind (§ 50c EStG).

Anmeldung und Abführung der Quellensteuer nach § 50a EStG

Die Steuer entsteht grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem ausländischen Vergütungsgläubiger zufließt. Der Vergütungsschuldner muss die Steuer für Rechnung des Vergütungsgläubigers einbehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abführen.

Die einbehaltene Steuer ist grundsätzlich für jedes Kalendervierteljahr anzumelden. Die Anmeldung und Zahlung müssen bis zum 10. Tag des Monats erfolgen, der auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgt.

Damit ergeben sich grundsätzlich folgende Termine:

Kalendervierteljahr Anmeldung und Zahlung bis
Januar bis März 10. April
April bis Juni 10. Juli
Juli bis September 10. Oktober
Oktober bis Dezember 10. Januar des Folgejahres

Die Steueranmeldung ist elektronisch an das BZSt zu übermitteln.

Auch wenn aufgrund einer Freistellungsbescheinigung keine Quellensteuer einzubehalten ist, kann weiterhin eine Steueranmeldung erforderlich sein. In diesem Fall wird eine sogenannte Nullmeldung abgegeben.

Für den Vergütungsschuldner ist die korrekte Prüfung besonders wichtig, da er für nicht ordnungsgemäß einbehaltene und abgeführte Abzugsteuer nach § 50a Abs. 5 EStG haftet.

Entlastung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von Quellensteuern nach § 50a EStG

Auch wenn die Voraussetzungen für einen Steuerabzug nach § 50a EStG erfüllt sind, bedeutet dies nicht zwingend, dass Deutschland die Vergütung endgültig mit 15 % besteuern darf.

Praxishinweis: Aber auch wenn nach einem DBA, in dem der Vertragspartner ansässig ist, Deutschland kein Besteuerungsrecht an Lizenzvergütungen eingeräumt wird, ist die Quellensteuer einzubehalten, sofern keine Freistellungsbescheinigung vorliegt.

Insbesondere bei Lizenzgebühren kann ein Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht begrenzen oder vollständig ausschließen. Abhängig vom jeweiligen DBA kann sich der deutsche Quellensteuersatz beispielsweise auf 10 %, 5 % oder 0 % reduzieren.

Allerdings darf der Vergütungsschuldner die Quellensteuer grundsätzlich nicht allein deshalb reduzieren, weil nach dem einschlägigen DBA ein niedrigerer Steuersatz vorgesehen ist. Nach § 50c Abs. 1 EStG sind die Vorschriften über den Steuerabzug zunächst ungeachtet eines möglichen abkommensrechtlichen Entlastungsanspruchs anzuwenden.

Die Entlastung kann insbesondere auf zwei Wegen erfolgen:

  • Vor der Zahlung kann beim BZSt eine Freistellungsbescheinigung beantragt werden. Liegt diese rechtzeitig vor, kann der Steuerabzug entsprechend reduziert werden oder vollständig entfallen.
  • Wurde die Quellensteuer bereits einbehalten und abgeführt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG beantragt werden.

Für Unternehmen, die regelmäßig Lizenzgebühren an ausländische Empfänger zahlen, ist es daher sinnvoll, bereits vor der ersten Zahlung zu prüfen, ob nach dem einschlägigen DBA ein Entlastungsanspruch besteht und eine Freistellungsbescheinigung beantragt werden sollte.

Freistellungsbescheinigung nach § 50c EStG

Soll bereits bei der Auszahlung der Vergütung eine Entlastung von der deutschen Quellensteuer berücksichtigt werden, kann der ausländische Vergütungsgläubiger beim Bundeszentralamt für Steuern eine Freistellungsbescheinigung beantragen.

Eine Freistellungsbescheinigung kommt insbesondere in Betracht, wenn Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach § 50g EStG kein oder nur ein eingeschränktes Besteuerungsrecht für die Vergütung zusteht.

Liegt eine wirksame Freistellungsbescheinigung vor, darf der Vergütungsschuldner den Steuerabzug entsprechend der Bescheinigung reduzieren oder vollständig unterlassen. Die Freistellungsbescheinigung kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erteilt werden.

Wichtig ist der Zeitpunkt der Erteilung: Allein die Stellung des Antrags berechtigt grundsätzlich noch nicht dazu, auf den Steuerabzug zu verzichten. Fließt die Vergütung, bevor die Freistellungsbescheinigung vorliegt, muss die Quellensteuer zunächst einbehalten und abgeführt werden.

Der Antrag sollte deshalb möglichst frühzeitig gestellt werden. Dies gilt insbesondere bei wiederkehrenden Lizenzzahlungen, bei denen andernfalls zunächst bei jeder Zahlung Quellensteuer einbehalten werden muss.

Auch bei einer vollständigen Freistellung kann weiterhin die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung bestehen. In diesem Fall ist eine sogenannte Nullmeldung abzugeben.

Erstattung der Quellensteuer nach § 50c EStG

Wurde die Quellensteuer nach § 50a EStG bereits einbehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abgeführt, kann eine nachträgliche Erstattung in Betracht kommen. Voraussetzung ist insbesondere, dass Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer anderen Entlastungsvorschrift kein oder nur ein eingeschränktes Besteuerungsrecht zusteht.

Der Erstattungsantrag ist grundsätzlich vom ausländischen Vergütungsgläubiger beim BZSt zu stellen. In der Praxis kann dieser hierfür beispielsweise den deutschen Vergütungsschuldner oder einen steuerlichen Berater bevollmächtigen.

Beispiel

Eine deutsche GmbH zahlt 100.000 Euro Lizenzgebühren an eine ausländische Gesellschaft. Zunächst werden 15.000 Euro Quellensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehalten und an das BZSt abgeführt.

Sieht das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen dagegen lediglich einen Quellensteuersatz von 5 % vor, kann grundsätzlich eine Erstattung der über den abkommensrechtlich zulässigen Steuerbetrag hinaus einbehaltenen Quellensteuer beantragt werden.

Die Freistellung und die Erstattung verfolgen damit dasselbe Ziel, setzen jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten an: Die Freistellungsbescheinigung soll einen zu hohen Steuerabzug bereits vor der Auszahlung verhindern. Das Erstattungsverfahren ermöglicht dagegen die nachträgliche Rückzahlung bereits einbehaltener und abgeführter Quellensteuer.

Haftung des Vergütungsschuldners

Die Pflichten nach § 50a EStG treffen insbesondere den Vergütungsschuldner. Er muss prüfen, ob ein Steuerabzug vorzunehmen ist, die Quellensteuer einbehalten und ordnungsgemäß an das Bundeszentralamt für Steuern abführen.

Wird die Steuer nicht oder nicht in ausreichender Höhe einbehalten und abgeführt, kann der Vergütungsschuldner nach § 50a Abs. 5 EStG für die Steuer in Anspruch genommen werden. Das BZSt kann gegenüber dem Vergütungsschuldner einen entsprechenden Haftungsbescheid erlassen.
Das Haftungsrisiko ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Lizenzzahlungen relevant. Unternehmen sollten daher bereits vor der Auszahlung prüfen, ob die Voraussetzungen des § 50a EStG erfüllt sind und ob eine wirksame Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Bestehen Zweifel, ob eine Zahlung dem Steuerabzug unterliegt, sollte die steuerliche Behandlung vor Auszahlung geklärt werden. Eine fehlerhafte Beurteilung kann andernfalls dazu führen, dass das deutsche Unternehmen die nicht einbehaltene Quellensteuer nachträglich aus eigenen Mitteln entrichten muss.

Fazit zu § 50a EStG

§ 50a EStG spielt bei grenzüberschreitenden Zahlungen eine wichtige Rolle. Besonders häufig betroffen sind Lizenzgebühren für die Nutzung von Urheberrechten, Marken, Patenten, Software oder Know-how sowie Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler.

Für den Vergütungsschuldner ist entscheidend, bereits vor der Auszahlung zu prüfen, ob eine Verpflichtung zum Steuerabzug besteht. Bei Lizenzzahlungen beträgt die Quellensteuer grundsätzlich 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag. Ein Doppelbesteuerungsabkommen oder § 50g EStG kann die deutsche Steuerbelastung jedoch reduzieren oder vollständig ausschließen.

Eine abkommensrechtliche Entlastung führt allerdings nicht automatisch dazu, dass der Steuerabzug unterbleiben darf. Je nach Fall ist eine Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen oder die bereits einbehaltene Quellensteuer im Erstattungsverfahren zurückzufordern.

Beratung zu § 50a EStG und Quellensteuer

Bei grenzüberschreitenden Lizenzzahlungen und anderen Vergütungen an ausländische Empfänger unterstütze ich Sie bei der Prüfung der Steuerabzugspflicht nach § 50a EStG sowie bei Freistellungs- und Erstattungsverfahren gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern.

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