Feste Geschäftsräume und die dauerhafte Tätigkeit an einem bestimmten Unternehmensstandort verlieren insbesondere bei Selbständigen und Unternehmern in digital geprägten Berufen zunehmend an Bedeutung. Moderne Arbeitsformen ermöglichen es, die berufliche oder unternehmerische Tätigkeit weitgehend orts- und zeitunabhängig auszuüben. Während das zeitunabhängige Arbeiten grundsätzlich keine besonderen steuerlichen Folgen auslöst, kann eine Tätigkeit von regelmäßig wechselnden Orten über Landesgrenzen hinweg erhebliche steuerliche Fragen aufwerfen. Die Besteuerung von digitalen Nomaden hängt insbesondere davon ab, in welchen Staaten eine steuerliche Ansässigkeit besteht, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und ob durch die Tätigkeit Betriebsstätten in verschiedenen Staaten begründet werden.
Nicht jeder, der gelegentlich aus dem Ausland arbeitet, ist bereits als digitaler Nomade anzusehen. Dieser Beitrag konzentriert sich daher auf Selbständige und Unternehmer, die ihre Tätigkeit regelmäßig von wechselnden Orten in unterschiedlichen Staaten ausüben.
Im Folgenden werden die wesentlichen steuerlichen Risiken und Besonderheiten bei der Besteuerung von digitalen Nomaden dargestellt. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die Begründung von Betriebsstätten, die Aufteilung von Besteuerungsrechten sowie steuerliche Folgen eines Zu- oder Wegzugs.
Umsatzbesteuerung von digitalen Nomaden
Auch bei einer Tätigkeit aus verschiedenen Staaten bleibt umsatzsteuerlich grundsätzlich die Einheit des Unternehmens bestehen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Ausländische Betriebsstätten sind dabei grundsätzlich keine eigenständigen Unternehmen. Für digitale Nomaden kann eine Betriebsstätte dennoch umsatzsteuerlich relevant sein, weil sie Einfluss darauf haben kann, wo eine sonstige Leistung ausgeführt wird.
Wird eine sonstige Leistung von einer Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt, gilt nach § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. Voraussetzung ist, dass die konkrete Leistung dieser Betriebsstätte tatsächlich zugeordnet werden kann.
Praxishinweis: Wer seine unternehmerische Tätigkeit regelmäßig aus unterschiedlichen Staaten ausübt, sollte daher nicht nur die ertragsteuerliche Begründung von Betriebsstätten prüfen. Auch umsatzsteuerlich kann der Ort, von dem aus eine Leistung tatsächlich erbracht wird, relevant sein.
(Beschränkte) Steuerpflicht digitaler Nomaden
Gibt ein digitaler Nomade seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf, endet grundsätzlich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Deutschland keine Einkünfte mehr besteuern darf.
Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland können nach § 1 Abs. 4 EStG weiterhin beschränkt steuerpflichtig sein, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.
Besteuerung von digitalen Nomaden bei selbständige Tätigkeit nach dem Wegzug
Für digitale Nomaden mit freiberuflichen Einkünften ist insbesondere § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG relevant. Danach können Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Deutschland steuerpflichtig bleiben, wenn die Tätigkeit
- im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder
- hierfür im Inland eine feste Einrichtung oder Betriebsstätte unterhalten wird.
Ausübung:
Das Merkmal der Ausübung setzt ein persönliches Tätigwerden im Inland voraus.
Verwertung:
Unter dem gesetzlich nicht definierten Begriff der Verwertung versteht der BFH ein (wirtschaftliches) Nutzbarmachen, das an einem Ort geschieht, der von der Ausübung verschieden sein kann. Erforderlich ist eine eigenständige Tätigkeit, die sich nicht in der bloßen (körperlichen oder geistigen) Arbeitsleistung erschöpft. Eine bloße Arbeitsleistung lässt sich als solche nicht verwerten. Eine feste Einrichtung wird für den Verwertungsbegriff nicht gefordert.
Tätigkeit über eine ausländische Kapitalgesellschaft
Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der digitale Nomade seine Leistungen nicht mehr selbst als Freiberufler erbringt, sondern hierfür eine ausländische Kapitalgesellschaft gründet.
Die Einkünfte der Kapitalgesellschaft sind dann von den persönlichen Einkünften des Gesellschafters zu unterscheiden. Für die Gesellschaft ist gesondert zu prüfen, ob sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erzielt. Dabei kann insbesondere die sogenannte isolierende Betrachtungsweise des § 49 Abs. 2 EStG relevant werden. Danach bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung keine inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 EStG angenommen werden könnten.
Der BFH vertritt die Auffassung, dass eine Kapitalgesellschaft keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit haben kann.
Risiko: Quellensteuer bei der Besteuerung von digitalen Nomaden
Steuerabzug bei digitalen Nomaden nach § 50a EStG
Bei bestimmten inländischen Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger wird die deutsche Einkommensteuer bereits durch einen Steuerabzug an der Quelle erhoben. Hierzu gehören insbesondere der Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuerabzug sowie der Steuerabzug nach § 50a EStG. Bei beschränkt Steuerpflichtigen hat der Steuerabzug grundsätzlich Abgeltungswirkung (§ 50 Abs. 2 EStG), wobei das Gesetz verschiedene Ausnahmen vorsieht.
Für digitale Nomaden kann insbesondere § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG relevant werden. Die Vorschrift erfasst unter anderem Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Urheberrechten und anderen Rechten.
Besonderheit bei Softwareentwicklern als digitale Nomaden
Besondere Bedeutung kann dies bei im Ausland tätigen Softwareentwicklern haben, die Leistungen für deutsche Auftraggeber erbringen. Bei einer Softwareauftragsentwicklung ist zu prüfen, ob neben der eigentlichen Entwicklungsleistung auch Nutzungsrechte an der Software überlassen werden und dadurch eine Steuerabzugspflicht nach § 50a EStG entsteht.
Abhängig von der konkreten Vertragsgestaltung kann bei Software ein endgültiger wirtschaftlicher Übergang der Rechte vorliegen. In diesen Fällen kann eine Steuerabzugspflicht nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ausscheiden.
Praxishinweis: Bei digitalen Nomaden, die beispielsweise als Softwareentwickler für deutsche Unternehmen tätig sind, sollte daher geprüft werden, welche Rechte dem Auftraggeber vertraglich eingeräumt werden. Nicht jede Vergütung eines ausländischen Softwareentwicklers unterliegt automatisch dem Steuerabzug nach § 50a EStG.
Besteuerung von digitalen Nomaden: Erweitert beschränkte Steuerpflicht
Auch wenn ein digitaler Nomade seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland vollständig aufgibt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG greifen.
Siehe hierzu auch den umfassenden Beitrag zur erweitert beschränkten Steuerpflicht: Erweitert beschränkte Steuerpflicht | Voraussetzungen u. Folgen
Bei der Besteuerung von digitalen Nomaden trifft sie insbesondere deutsche Staatsangehörige, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Wegzug insgesamt mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und anschließend in einem niedrig besteuernden Gebiet ansässig sind oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig werden. Zusätzlich müssen weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht kann bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Ende des Wegzugsjahres bestehen.
Welche erweiterten Inlandseinkünfte werden bei der Besteuerung von digitalen Nomaden erfasst?
Im Rahmen des § 2 AStG werden die Einkünfte besteuert, die weder unter § 49 Abs. 1 EStG noch unter § 34d EStG fallen. Die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte sind mit den Einkünften nach § 2 AStG in einer Veranlagung zusammenzufassen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2a) EStG liegen vor, wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder für die ein inländischer ständiger Vertreter bestellt ist. Ausländische Einkünfte liegen vor, wenn und soweit eine Betriebsstätte im Ausland besteht (§ 34d Nr. 2 EStG).
Unter die erweiterten Inlandseinkünfte fallen damit betriebsstättenlose gewerbliche Einkünfte wie z.B.
- Entgelte für Werbeauftrtte im Inland von nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Künstlern und Sportlern
- Betriebsstättenlose Einkünfte von digitalen Nomaden
Beachte: Zwar hat der BFH entschieden, dass keine betriebsstättenlosen Einkünfte vorliegen (BFH-Urteil vom 19.12.2007 – I R 19/06), durch § 2 Abs. 1 S. 2 EStG werden diese aber nunmehr vom Gesetzgeber ausdrücklich als inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätteneinkünfte fingiert. Ohne ausländische Betriebsstätte, sind diese ansonsten betriebsstättenlosen Einkünfte der inländischen Besteuerung zu unterwerfen.
Das würde ich direkt als Unterpunkt zur erweitert beschränkten Steuerpflicht aufnehmen. Für digitale Nomaden ist gerade interessant, dass nach dem Wegzug Kapitalanlagen mit Deutschlandbezug weiterhin relevant sein können.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Die erweitert beschränkte Steuerpflicht kann auch Einkünfte aus Kapitalvermögen erfassen, die bei einer unbeschränkten Steuerpflicht nicht als ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG anzusehen wären. § 34d Nr. 6 EStG stellt hierfür insbesondere darauf ab, wo der Schuldner seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat und ob das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist.
Für die Besteuerung von digitalen Nomaden können beispielsweise folgende Kapitalerträge relevant sein:
- Zinsen aus Darlehen an Personen oder Unternehmen in Deutschland: Auch ungesicherte Kapitalforderungen können im Rahmen der erweitert beschränkten Steuerpflicht erfasst werden. Demgegenüber gehören durch inländischen Grundbesitz gesicherte Forderungen bereits unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den regulären inländischen Einkünften.
- Veräußerung von Beteiligungen an deutschen Kapitalgesellschaften: Auch Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen, die nicht bereits von der regulären beschränkten Steuerpflicht erfasst werden, können zu den erweiterten Inlandseinkünften gehören. Das kann insbesondere bei Aktien deutscher Gesellschaften relevant werden.
Praxishinweis: Wer Deutschland verlässt und anschließend als digitaler Nomade lebt, sollte daher nicht nur seine laufende berufliche Tätigkeit betrachten. Auch ein in Deutschland verbleibendes Wertpapier- oder Beteiligungsvermögen sowie Forderungen gegenüber deutschen Schuldnern können für die erweitert beschränkte Steuerpflicht von Bedeutung sein.
Besteuerung von digitalen Nomaden mit LLC und Co.
Nur weil der digital Nomade die Einkünfte nicht selbst erzielt, heißt das nicht, dass Einkünfte von Kapitalgesellschaften, die der digitale Nomade beherrscht, nicht für die Besteuerung von digitalen Nomaden relevant sein können. Für digitale Nomaden, die nach ihrem Wegzug an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt sind, kann zusätzlich § 5 AStG relevant werden. Die Vorschrift erweitert unter bestimmten Voraussetzungen die steuerliche Erfassung von Einkünften einer ausländischen Gesellschaft.
Der persönliche Anwendungsbereich knüpft – ähnlich wie § 2 AStG – insbesondere daran an, dass die natürliche Person innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht als deutscher Staatsangehöriger insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Anders als bei § 2 AStG sind für die Anwendung des § 5 AStG jedoch keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland erforderlich.
Erfasst werden grundsätzlich Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft, die der weggezogenen Person bei fortbestehender unbeschränkter Steuerpflicht nach den Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG zugerechnet würden, soweit es sich nicht um ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG handelt.
Bedeutung für digitale Nomaden
Besondere Aufmerksamkeit ist daher geboten, wenn ein digitaler Nomade nach seinem Wegzug seine Tätigkeit über eine eigene ausländische Kapitalgesellschaft ausübt. Neben der steuerlichen Ansässigkeit der Gesellschaft und möglichen Betriebsstätten ist dann auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 5, 7 ff. AStG erfüllt sind.
Praxishinweis:
Wenn der digitale Nomade (Deutscher, 10 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig) bei der Erbringung der Dienstleistungen „mitwirkt“ (passive Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 5a) AStG) und diese Einkünfte in keiner ausländischen Betriebsstätte erzielt werden („betriebsstättenlose Einkünfte bzw. Nicht ausländische Einkünfte nach § 34d EStG), dann werden diese dem digitalen Nomaden nach §§ 2, 5 AStG zugerechnet, auch wenn keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland bestehen.
Fazit zur Besteuerung von digitalen Nomaden
Die Besteuerung von digitalen Nomaden kann aufgrund der Tätigkeit in verschiedenen Staaten komplex sein. Allein die Aufgabe des deutschen Wohnsitzes oder ein Aufenthalt von weniger als 183 Tagen führt nicht automatisch dazu, dass in Deutschland keine Steuerpflicht mehr besteht.
Neben der beschränkten Steuerpflicht können insbesondere Betriebsstätten, der Steuerabzug nach § 50a EStG sowie die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG relevant werden. Bei Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften sind zudem die besonderen Regelungen des Außensteuergesetzes zu beachten.
Gerade bei einem regelmäßigen Wechsel des Tätigkeitsortes sollte daher frühzeitig geprüft werden, welcher Staat die jeweiligen Einkünfte besteuern darf und welche steuerlichen Pflichten in Deutschland fortbestehen.
Beratung für digitale Nomaden
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Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf und schildern Sie mir kurz Ihren Sachverhalt.
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