Der Ort der Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dabei ist zwischen dem Sitz der Gesellschaft und dem Ort der Geschäftsleitung zu unterscheiden. Während sich der Sitz grundsätzlich nach den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen richtet, kommt es für den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung darauf an, wo die für die laufende Geschäftsführung maßgeblichen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden.
Gerade bei international tätigen Gesellschaften können Sitz und Ort der Geschäftsleitung auseinanderfallen. Eine im Ausland gegründete Gesellschaft kann daher ihren Ort der Geschäftsleitung in Deutschland haben, wenn die maßgeblichen Geschäftsführungsentscheidungen tatsächlich von Deutschland aus getroffen werden.
Der Ort der Geschäftsleitung ist ein zentraler Begriff des deutschen Steuerrechts und spielt insbesondere bei Fragen der unbeschränkten Steuerpflicht sowie bei internationalen Sachverhalten eine entscheidende Rolle. Er bestimmt, in welchem Staat ein Unternehmen steuerlich ansässig ist, und beeinflusst damit maßgeblich die Zuordnung von Besteuerungsrechten. Aufgrund seiner praktischen Relevanz ist es für Unternehmensverantwortliche unerlässlich, die Kriterien und die aktuelle Auslegung durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung zu kennen. Die Problematik zum Ort der Geschäftsleitung als ausländische Betriebsstätte wird im nachstehenden Video veranschaulicht:
Ort der Geschäftsleitung: Die Grundlagen
Sitz und Ort der Geschäftsleitung – was ist der Unterschied?
Der Sitz einer Gesellschaft und der Ort der Geschäftsleitung sind steuerlich und gesellschaftsrechtlich voneinander zu unterscheiden. Der Sitz bestimmt sich nach § 11 AO nach dem Ort, der insbesondere durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung festgelegt ist. Der Ort der Geschäftsleitung richtet sich dagegen nach den tatsächlichen Verhältnissen. Nach § 10 AO ist die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Entscheidend ist damit nicht allein, welcher Sitz im Gesellschaftsvertrag oder Handelsregister angegeben ist. Für den Ort der Geschäftsleitung kommt es darauf an, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille tatsächlich gebildet wird. Nach der Rechtsprechung des BFH ist regelmäßig der Ort maßgeblich, an dem die laufenden Geschäfte des Unternehmens tatsächlich geführt und die hierfür erforderlichen Entscheidungen getroffen werden.
Beispiel: Eine Gesellschaft hat ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland. Der Geschäftsführer lebt jedoch in Deutschland und führt von hier aus die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. In diesem Fall können Sitz und Ort der Geschäftsleitung auseinanderfallen.
Wie wird der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung bestimmt?
Für die Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung kommt es darauf an, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Entscheidend ist insbesondere, an welchem Ort die für die laufende Geschäftsführung erforderlichen Maßnahmen tatsächlich angeordnet und durchgeführt werden. Der BFH stellt dabei regelmäßig auf die sogenannten Tagesgeschäfte ab.
Maßgeblich können beispielsweise der Ort sein, an dem Verträge abgeschlossen, Zahlungen veranlasst, laufende geschäftliche Entscheidungen getroffen und die gewöhnlichen Geschäfte des Unternehmens gesteuert werden. Nicht entscheidend ist dagegen allein, wo sich der formelle Sitz der Gesellschaft befindet oder wo Entscheidungen von außergewöhnlicher Bedeutung auf Gesellschafterebene getroffen werden.
Werden Geschäftsführungsaufgaben an mehreren Orten wahrgenommen, sind die Tätigkeiten grundsätzlich nach ihrer Bedeutung zu gewichten. Maßgeblich ist dann, wo sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die organisatorisch und wirtschaftlich bedeutsamste Stelle der Geschäftsleitung befindet.
Geschäftsleitungstätigkeiten umfassen alle grundlegenden Leitungsfunktionen und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Gesellschaft maßgebend sind. Im konkreten Einzelfall sind die bei der zu beurteilenden Kapitalgesellschaft anfallenden Geschäftsleitungsaufgaben zu ermitteln, welche letztlich von dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft abhängig sind. Im Kern geht es dabei um die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung (die Tagesgeschäfte), d. h. unter anderem um das rechtmäßige Verhalten der Gesellschaft im Außenverhältnis, die Einrichtung der Organisation des Unternehmens, die Entwicklung kurzfristiger Pläne und geschäftlicher Taktiken, die und die Steuerung des unternehmerischen Tagesgeschehens. Bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer ist (auch) ein Kriterium, an welchem Ort die Mehrzahl der Geschäftsführer ihre Büros unterhalten und ob eine Zentralverwaltung örtlich fixiert vorhanden ist.
Geschäftsleitungsbetriebsstätte
Der Ort der Geschäftsleitung ist zugleich für den Betriebsstättenbegriff von Bedeutung. Nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO gilt die Stätte der Geschäftsleitung ausdrücklich als Betriebsstätte. Eine solche Geschäftsleitungsbetriebsstätte befindet sich grundsätzlich dort, wo der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung im Sinne des § 10 AO liegt. Abzugrenzen ist die Geschäftsleitungsbetriebsstätte aber vom Terminus „Ort der Geschäftsleitung“ für Zwecke der abkommensrechtlichen Ansässigkeit. Geschäftsleitungsbetriebsstätten kann es mehrere geben, während es nur einen Ort der Geschäftsleitung gibt, der für die Bestimmung der Ansässigkeit ausschlaggebend ist.
Dies kann insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten relevant werden. Wird eine ausländische Gesellschaft tatsächlich von Deutschland aus geleitet, kann sich hier nicht nur der Ort ihrer Geschäftsleitung befinden, sondern zugleich eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte bestehen.
Werden Geschäftsführungsaufgaben von mehreren Orten aus wahrgenommen, ist grundsätzlich zu prüfen, wo der Schwerpunkt der Geschäftsleitung liegt. Der BFH hat allerdings entschieden, dass bei mehreren Geschäftsführern, die gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von unterschiedlichen Orten aus wahrnehmen und deren Tätigkeiten nicht gewichtet werden können, auch mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bestehen können.
Feststellung des Ortes der Geschäftsleitung durch das Finanzamt
Bestehen Zweifel darüber, wo sich der Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft befindet, kann das Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse näher prüfen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, wo die laufenden Geschäfte tatsächlich geführt und die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Auch im Rahmen der steuerlichen Erfassung wird zwischen dem Sitz der Gesellschaft und einem hiervon abweichenden Ort der Geschäftsleitung unterschieden.
Für die Beurteilung können beispielsweise die tatsächliche Tätigkeit der Geschäftsführer, die genutzten Geschäftsräume sowie die organisatorischen Abläufe innerhalb des Unternehmens von Bedeutung sein. Entscheidend bleibt stets das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Der AEAO zu § 10 AO nennt hierbei insbesondere Art, Umfang, Struktur und Eigenart des jeweiligen Unternehmens.
Kann das Finanzamt den angegebenen Ort der Geschäftsleitung nicht bestätigen und lässt sich auch kein anderer Ort mit hinreichender Sicherheit feststellen, sieht der AEAO zu § 10 AO vor, grundsätzlich auf den Wohnsitz des Geschäftsführers beziehungsweise den Sitz oder Wohnsitz der Gesellschafter abzustellen.
Ort der Geschäftsleitung: Steuerlicher Anknüpfungspunkt
Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in Deutschland, kann dies eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland begründen. Nach § 1 Abs. 1 KStG sind Kapitalgesellschaften grundsätzlich bereits dann unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Ein inländischer Satzungssitz ist daher nicht erforderlich.
Dies ist insbesondere bei ausländischen Kapitalgesellschaften von Bedeutung. Hat eine Gesellschaft beispielsweise ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland, wird aber tatsächlich von Deutschland aus geleitet, kann sie aufgrund ihres inländischen Ortes der Geschäftsleitung in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein. Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Einkünfte der Gesellschaft.
Zusätzlich können sich gewerbesteuerliche Folgen ergeben. Ein Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Dies ist nach § 2 Abs. 1 GewStG der Fall, soweit im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Da die Stätte der Geschäftsleitung nach § 12 AO eine Betriebsstätte darstellen kann, ist der Ort der Geschäftsleitung auch für die Gewerbesteuer von erheblicher Bedeutung.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ist außerdem zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist und welchem Staat danach das Besteuerungsrecht zusteht.
Sowohl in In- als auch im Outboundfall kommt dem Ort der Geschäftsleitung eine prägende Bedeutung zu:
- unbeschränkte Steuerpflicht
- betriebsstättenlose Einkünfte
- Errichtung ausländischer Gesellschaften
- § 12 KStG

Ort der Geschäftsleitung: Verlagerung durch Home-Office-Tätigkeit
Problematisch ist immer, wenn der einzige Geschäftsführer einer Gesellschaft im Home-Office arbeitet und dieses Home-Office im Ausland (bei einer inländischen Gesellschaft) oder im Inland (bei einer ausländischen Gesellschaft) liegt. Übt jener seine Arbeit aus dem Homeoffice aus, kann eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach § 12 S. 2 Nr. 1 AO, respektive ein Ort der Geschäftsleitung, begründet werden. Ein Unternehmen besitzt nämlich an seinem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung immer auch eine Betriebsstätte Dadurch kann es zu einer Funktionsverlagerung – und/oder zu einer Entstrickungsbesteuerung kommen. Im umgekehrten Inbound-Fall kann es bei einem bisher im Ausland befindlichen Ort der Geschäftsleitung zu einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Deutschland kommen, wenn der Geschäftsführer seine Tätigkeit vom Home-Office im Inland wahrnimmt. Der Ort der Geschäftsleitung kann sich auch im Homeoffice des Geschäftsführers befinden. Eine eigene feste Geschäftseinrichtung oder ein separates Büro der Gesellschaft ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, wo die geschäftliche Oberleitung tatsächlich ausgeübt wird.
Führt ein Geschäftsführer die laufenden Geschäfte einer Gesellschaft regelmäßig von seiner Wohnung aus und werden dort die wesentlichen Entscheidungen des Tagesgeschäfts getroffen, kann sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung und damit der Ort der Geschäftsleitung in dieser Wohnung befinden. Der AEAO zu § 10 AO stellt ausdrücklich klar, dass geschäftsleitende Handlungen des Tagesgeschäfts auch in der Wohnung des Geschäftsführers vorgenommen werden können.
Dies ist insbesondere bei ausländischen Gesellschaften mit einem in Deutschland tätigen Geschäftsführer relevant. Ein Büro oder Satzungssitz im Ausland verhindert nicht, dass sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung in Deutschland befindet, wenn die laufende Geschäftsführung tatsächlich von Deutschland aus erfolgt.
Umgekehrt führt die bloße gelegentliche Tätigkeit eines Geschäftsführers von seiner Wohnung aus nicht automatisch dazu, dass dort der Ort der Geschäftsleitung liegt. Entscheidend sind stets die tatsächlichen Verhältnisse und insbesondere, wo die laufenden Geschäftsführungsentscheidungen schwerpunktmäßig getroffen werden.
Ort der Geschäftsleitung bei ausländischen Gesellschaften
Bei einer ausländischen Gesellschaft ist nicht allein der Satzungssitz entscheidend. Wird die Gesellschaft tatsächlich von Deutschland aus geleitet, kann sich der Ort der Geschäftsleitung in Deutschland befinden. Dies kann insbesondere eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland begründen.
Entscheidend ist daher, wo die laufenden Geschäftsführungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden.
Weitere Informationen zu den steuerlichen Folgen einer ausländischen Gesellschaft finden Sie in meinem Beitrag „Firma im Ausland gründen“.
Fazit zum Ort der Geschäftsleitung
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Ort der Geschäftsleitung nicht nur eine formale Größe ist, sondern für die steuerliche Einordnung eines Unternehmens von entscheidender Bedeutung bleibt. Maßgeblich ist stets, wo die wesentlichen unternehmerischen Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen werden. Gerade bei international ausgerichteten Gesellschaften können Unklarheiten schnell zu steuerlichen Risiken oder Doppelbesteuerungen führen. Eine sorgfältige Analyse der tatsächlichen Verhältnisse sowie eine klare Dokumentation der Entscheidungsprozesse sind daher unerlässlich, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und Konflikte mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.
Ich habe mich insbesondere auch auf das internationale Steuerrecht spezialisiert. Hierzu stehe ich Ihnen auch bei Fragen rund um das Thema „Ort der Geschäftsleitung“ deutschlandweit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jetzt unverbindlich.
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