Wer in Deutschland lebt und eine Rente oder andere Altersvorsorgeleistung aus dem Ausland bezieht, steht häufig vor der Frage, wo und in welcher Höhe diese Leistung versteuert werden muss. Die Antwort hängt nicht allein davon ab, aus welchem Staat die Zahlung stammt. Entscheidend sind vielmehr das deutsche Einkommensteuerrecht, die konkrete Art der Altersversorgung und ein gegebenenfalls anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, wie und wo Sie die ausländische Rente versteuern.
Gerade bei ausländischen Renten ist die steuerliche Einordnung häufig anspruchsvoll. Ausländische Versorgungssysteme entsprechen nicht immer unmittelbar den deutschen Formen der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge. Deshalb muss zunächst geklärt werden, welcher deutschen Einkunftsart die ausländische Leistung entspricht. Erst danach lässt sich bestimmen, wie die Rente in Deutschland steuerlich zu behandeln ist.
Muss ich eine ausländische Rente versteuern?
Hat der Rentenempfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist er grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Nach dem Welteinkommensprinzip werden damit grundsätzlich auch Renten und Altersvorsorgeleistungen aus dem Ausland von der deutschen Besteuerung erfasst.
Das bedeutet jedoch noch nicht, dass Deutschland die ausländische Rente in jedem Fall tatsächlich besteuern darf. Besteht mit dem Staat, aus dem die Rente stammt, ein Doppelbesteuerungsabkommen, ist zusätzlich zu prüfen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Je nach DBA kann das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, beim Quellen- beziehungsweise Kassenstaat oder teilweise bei beiden Staaten liegen.
Ausländische Rente und DBA: Welcher Staat darf besteuern?
Bei der Besteuerung ausländischer Renten muss das jeweils einschlägige DBA individuell geprüft werden. Eine einheitliche Regel, nach der sämtliche ausländischen Renten ausschließlich in Deutschland oder ausschließlich im Quellenstaat besteuert werden, gibt es nicht.
In der Praxis sind insbesondere zwei Grundmodelle zu unterscheiden: Nach dem Ansässigkeitsstaatsprinzip wird die Rente grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem der Rentner steuerlich ansässig ist. Nach dem Kassenstaats- beziehungsweise Quellenstaatsprinzip kann dagegen der Staat ein Besteuerungsrecht erhalten, aus dem die Rente oder Pension gezahlt wird.
Darüber hinaus können DBA das Quellenbesteuerungsrecht auf einen bestimmten Höchstbetrag oder Steuersatz begrenzen. Deshalb muss bei jeder Auslandsrente zunächst die konkrete Verteilungsnorm des betreffenden DBA geprüft werden.
Wie wird eine ausländische Rente nach deutschem Steuerrecht eingeordnet?
Darf Deutschland die ausländische Altersvorsorgeleistung besteuern, stellt sich im nächsten Schritt die Frage nach ihrer innerstaatlichen steuerlichen Behandlung. Das deutsche Einkommensteuerrecht unterscheidet verschiedene Formen der Altersversorgung.
Die Alterversorgung kann in 3 Gruppen eingeteilt werden:
- Basisversorgung: Hierzu gehören insbesondere Leibrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der Basisrente (Rürup-Rente). Diese Leistungen werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nachgelagert besteuert.
- Kapitalgedeckte Zusatzversorgung und betriebliche Altersversorgung: Hierzu gehören insbesondere zertifizierte Altersvorsorgeverträge sowie Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. Die Besteuerung richtet sich grundsätzlich nach § 22 Nr. 5 EStG.
- Sonstige Leibrenten und andere Leistungen: Soweit eine Leistung weder der Basisversorgung noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden kann, kann insbesondere eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG in Betracht kommen.
Praxishinweis
Da ausländische Altersvorsorgeleistungen nicht genau den deutschen Formen entsprechen, ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte vorzunehmen. Eine Vergleichbarkeit von Altersbezügen ist dann gegeben, wenn ausländische Leistungen in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen inländischer Leistungen entsprechen.
Ausländische Altersvorsorge muss mit deutschen Versorgungssystemen verglichen werden
Eine der wichtigsten Besonderheiten bei der Besteuerung einer ausländischen Rente besteht darin, dass die ausländische Versorgungseinrichtung häufig keine unmittelbare Entsprechung im deutschen Steuerrecht hat.
Deshalb ist eine rechtsvergleichende Qualifizierung erforderlich. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung des ausländischen Produkts. Vielmehr muss geprüft werden, ob die ausländische Altersvorsorgeleistung ihrem Kerngehalt nach mit einer bestimmten deutschen Versorgungsform vergleichbar ist.
Diese Einordnung kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der deutschen Besteuerung haben. Je nach Ergebnis kann beispielsweise der Besteuerungsanteil, der Ertragsanteil oder eine vollständige nachgelagerte Besteuerung maßgeblich sein.
Praxisbeispiel
Ein Arbeitnehmer war während seiner aktiven Erwerbstätigkeit in Italien beschäftigt und zahlte dort in eine betriebliche Altersvorsorge ein. Die Beiträge wurden nach italienischem Steuerrecht steuerlich begünstigt. Nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit lebt der Steuerpflichtige in Deutschland und erhält aus der italienischen Altersvorsorge laufende Rentenzahlungen.
Deutschland steht nach Art. 18 DBA-Italien das Besteuerungsrecht zu. Da die Leistungen auf steuerlich geförderten Beiträgen beruhen, werden die Auszahlungen nach § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert besteuert.
Das Beispiel zeigt, dass für die deutsche Besteuerung nicht nur das DBA, sondern auch die steuerliche Behandlung der Beiträge während der Ansparphase von Bedeutung sein kann.
Gesetzliche ausländische Rente versteuern: Besonderheiten bei Sozialversicherungsrenten
Auch bei ausländischen gesetzlichen Sozialversicherungsrenten muss das konkrete DBA geprüft werden.
Enthält das DBA keine besondere Vorschrift für Sozialversicherungsrenten, kann eine Auffangregelung für andere Einkünfte relevant werden. Viele deutsche DBA enthalten jedoch Sondervorschriften, die dem Kassen- oder Quellenstaat ein vollständiges oder begrenztes Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsrenten zuweisen.
Für die Frage, ob beispielsweise eine österreichische, schweizerische, amerikanische oder andere gesetzliche Rente in Deutschland versteuert werden muss, ist daher immer die konkrete DBA-Regelung maßgeblich.
Ausländische Rente versteuern: Betriebsrente
Besonders beratungsintensiv sind ausländische betriebliche Altersvorsorgesysteme. Hier muss zunächst geprüft werden, mit welchem deutschen Durchführungsweg die ausländische Versorgungseinrichtung vergleichbar ist und ob die zugrunde liegenden Beiträge während der Ansparphase steuerlich gefördert wurden.
- 22 Nr. 5 EStG knüpft die Besteuerung von Leistungen aus bestimmten Altersvorsorgeformen wesentlich an die steuerliche Behandlung der Beiträge an. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 erfasst die gesetzliche Regelung ausdrücklich auch Beiträge an ausländische Versorgungseinrichtungen, für die bei der deutschen Besteuerung oder in einem anderen Staat eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde.
Damit ist insbesondere bei ausländischen betrieblichen Altersvorsorgeplänen die Historie der Beitragszahlungen von erheblicher Bedeutung. Die Neufassung des § 22 EStG lautet wie folgt:
Einkommensteuergesetz
(EStG)
22 Arten der sonstigen Einkünfte
Nr. 5 (…)Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66, nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, und nicht auf Beiträgen in eine ausländische Versorgungseinrichtung beruhen, für die bei der deutschen Besteuerung oder der Besteuerung in einem anderen Staat eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung gewährt wurde (…).
401(k) Plan in Deutschland versteuern
Ein besonders praxisrelevantes Beispiel für die steuerliche Qualifizierung ausländischer Altersvorsorge ist der US-amerikanische 401(k)-Plan. Derartige Pläne ermöglichen typischerweise steuerlich begünstigte Beiträge während der Ansparphase; auch Erträge innerhalb des Plans werden zunächst nicht laufend besteuert.
Der Bundesfinanzhof hat sich mit Urteil vom 25. Juni 2025 (X R 23/22) mit der deutschen Besteuerung von Zahlungen aus einem 401(k)-Plan befasst. Für Zahlungen vor dem 1. Januar 2025 ordnete der BFH strukturell vergleichbare 401(k)-Pläne § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG zu.
Für Leistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 ist zusätzlich die gesetzliche Neuregelung des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG zu beachten. Die Neuregelung führt dazu, dass eine im Ausland gewährte vergleichbare steuerliche Förderung oder Freistellung bei der deutschen Besteuerung berücksichtigt wird. Bei der steuerlichen Beurteilung eines 401(k)-Plans ist deshalb der Zeitpunkt der Auszahlung besonders wichtig.
Die Besteuerung von 401(k)-Plänen weist zahlreiche Besonderheiten auf und muss daher gesondert steuerlich geprüft werden.
Was bedeutet der Progressionsvorbehalt bei einer ausländischen Rente?
Auch wenn eine ausländische Rente aufgrund eines DBA in Deutschland von der Besteuerung freigestellt wird, kann sie sich auf die deutsche Einkommensteuer auswirken. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die freigestellten Einkünfte dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen.
Die ausländische Rente wird dann nicht unmittelbar in Deutschland besteuert. Sie kann jedoch den Steuersatz erhöhen, der auf die übrigen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte angewendet wird.
Beispielsfall
Der Steuerpflichtige A ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Aufgrund seiner früheren nichtselbständigen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Österreich erhält er seit 2023 eine Bruttorente aus der österreichischen gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 1.000 Euro. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns hatte er das 60. Lebensjahr vollendet.
Lösung Beispielsfall
Die österreichischen Renteneinkünfte sind im Inland steuerfrei, unterliegen jedoch nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt. Die für § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG maßgeblichen Einkünfte sind auf der Grundlage des deutschen Steuerrechts zu ermitteln (BFH-Urteil vom 22.05.1991 – I R 32/90; H 32b „Ausländische Einkünfte“ EStH). Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt nach Maßgabe des § 22 Nr. 1 a) aa) EStG unter Anwendung des Besteuerungsanteils und Abzug des Werbungskostenpauschbetrags von EUR 102,- nach § 9a S. 1 Nr. 3 EStG.
Jahresbetrag der Rente: EUR 12.000,-
Besteuerungsanteil (82,5 %): EUR 9.900,-
Werbungskosten-PB: EUR 102,-
Verbleiben: EUR 9.798,-
Es werden daher EUR 9.798,- in den Progressionsvorbehalt einbezogen.
Ausländische Pension aus dem öffentlichen Dienst
Von gesetzlichen oder betrieblichen Renten sind Ruhegehälter aus einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst zu unterscheiden. DBA enthalten hierfür regelmäßig besondere Verteilungsnormen.
Beispielsfall Pension aus britischer Armee
Der Steuerpflichtige A ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und britischer Staatsbürger. Er war Mitglied in der britischen Armee und in Deutschland stationiert. Nach seiner aktiven Armeekarriere erhält er eine Pension aus GB vom dortigen Verteidigungsministerium, welche einer Beamtenpension entspricht.
Lösung
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG ist der Steuerpflichtige im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, da er einen Wohnsitz im Inland unterhält. Es gilt daher das Welteinkommensprinzip. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen vor, soweit Bezüge durch das – gegenwärtige oder frühere – Arbeitsverhältnis veranlasst sind und der Arbeitnehmer somit die Bezüge als Gegenleistung dafür erhält, dass er seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt bzw. gestellt hat.
Maßgebliches Abgrenzungskriterium zu Einkünften nach § 22 EStG ist, dass diese nicht aufgrund von während der Beschäftigungszeit erbrachten Beitragsleistungen der Steuerpflichtigen und deren vormaligen Arbeitgebers gewährt werden, die im Zahlungszeitpunkt als gegenwärtiger Arbeitslohn der Steuerpflichtigen zu qualifizieren waren (siehe BFH-Urteil vom 22.11.2006 X R 29/05). Danach handelt es sich im vorliegenden Fall um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Art. 17 Abs. 1 DBA GB weist das ausschließliche Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, ähnliche Vergütungen oder Renten, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dem Ansässigkeitsstaat zu. Nach dem spezielleren Verteilungsartikel des Art. 18 Abs. 2 DBA GB besteht jedoch ein ausschließliches Besteuerungsrecht in Großbritannien, da nur eine britische Staatsangehörigkeit besteht. Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Freistellung (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA GB). Die Einkünfte sind in den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG einzubeziehen.
Rückfallklauseln: Wann Deutschland trotzdem besteuern darf
Ein weiterer Sonderfall sind sogenannte Rückfall- oder Subject-to-tax-Klauseln. Ein DBA kann das Besteuerungsrecht zunächst dem Ansässigkeitsstaat zuweisen, gleichzeitig aber vorsehen, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt, wenn die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat tatsächlich nicht besteuert werden.
Die DBA-Portugal, -Sri Lanka und -Südafrika weisen zwar grundsätzlich Deutschland als Quellenstaat kein Besteuerungsrecht an Renten zu, enthalten aber eine abkommensrechtliche Rückfallklausel. Danach darf Deutschland als Quellenstaat Renten besteuern, wenn sie nicht im Wohnsitzstaat versteuert wurden.
Derartige Klauseln sollen insbesondere verhindern, dass Renteneinkünfte aufgrund des Zusammenspiels beider nationalen Steuerrechtsordnungen in keinem der beteiligten Staaten besteuert werden.
Beispiel DBA Portugal
Der Steuerpflichtige A verzog im Jahr 2018 nach Portugal und erhielt dort den RNH-Status (besonderes Besteuerungsregime in Portugal), nach welchem Renteneinkünfte aus dem Ausland effektiv steuerfrei gestellt werden. Im Jahr 2019 bezog er Leistungen aus einer deutschen Anwaltsversorgung und war damit nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG beschränkt steuerpflichtig in Deutschland.
Lösung nach FG Rheinland-Pfalz vom 15.11.2023 (Az. 1 K 2026/22)
Die Rente aus dem Versorgungswerk fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 18 DBA Portugal (nicht für frühere unselbständige Tätigkeit). Es ist der Anwendungsbereich der Auffangnorm des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA Portugal („Andere Einkünfte“) eröffnet. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA Portugal können Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Jedoch greift im Streitfall die in Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA Portugal geregelte Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel zur Vermeidung „weißer Einkünfte“) ein. Danach können die Einkünfte im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sie im Ansässigkeitsstaat nicht der Steuer unterliegen. Mit einem von Portugal vor dem 01.04.2020 verliehenen RNH-Status geht eine persönliche und sachliche Steuerbefreiung auf der Ebene der portugiesischen Einkommensteuer einher. Aufgrund der subject-to-tax-Klausel fällt das Besteuerungsrecht auf den anderen Vertragsstaat und damit Deutschland zurück.
Fazit: Ausländische Rente versteuern
erfordert zwei Prüfungsebenen
Wer eine ausländische Rente versteuern muss, sollte zwei Ebenen voneinander unterscheiden. Zunächst ist nach dem deutschen Steuerrecht zu prüfen, ob und wie die ausländische Altersvorsorgeleistung steuerlich einzuordnen ist. Bei in Deutschland ansässigen Personen werden ausländische Renten aufgrund des Welteinkommensprinzips grundsätzlich erfasst.
Anschließend ist das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Es entscheidet darüber, ob Deutschland, der ausländische Quellen- beziehungsweise Kassenstaat oder beide Staaten ein Besteuerungsrecht besitzen und wie eine mögliche Doppelbesteuerung vermieden wird.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei ausländischen betrieblichen Altersvorsorgeplänen, gesetzlichen Sozialversicherungsrenten, Pensionen aus dem öffentlichen Dienst und steuerlich geförderten ausländischen Versorgungssystemen erforderlich. Gerade hier kann die zutreffende steuerliche Qualifikation erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der deutschen Steuer haben.
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