Erzielt ein deutsches Unternehmen Einkünfte aus dem Ausland, können diese im Quellenstaat einer ausländischen Quellensteuer unterliegen. Dies betrifft insbesondere Dividenden und Lizenzzahlungen. Werden die betreffenden Einkünfte gleichzeitig in Deutschland in den Gewerbeertrag einbezogen, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Während die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gesetzlich geregelt ist, enthält das Gewerbesteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift. Es stellt sich daher die Frage, ob die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer dennoch in Betracht kommt.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 14.01.2026 (10 K 10106/23) entschieden, dass eine solche Anrechnung unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die Revision gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 2/26 anhängig.
Doppelbesteuerung durch ausländische Quellensteuer, wenn die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer scheitert
Doppelbesteuerungsprobleme können insbesondere entstehen, wenn ausländische Lizenz- oder Kapitalerträge durch einen inländischen Gewerbebetrieb erzielt werden und im Quellenstaat einer ausländischen Quellensteuer unterliegen.
Bereits das Hessische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 26.08.2020 (8 K 1860/16) die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer zugelassen.
Da das Gewerbesteuergesetz selbst keine Vorschrift über die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer enthält, hielt das Hessische Finanzgericht eine entsprechende Anwendung von § 34c EStG und § 26 KStG für möglich. Voraussetzung ist insbesondere, dass das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnung der ausländischen Steuer auf deutsche Steuern vom Einkommen vorsieht.
Das Urteil wurde ohne inhaltliche Überprüfung durch den Bundesfinanzhof rechtskräftig. Die Revision der Finanzverwaltung wurde mit Beschluss des BFH vom 08.02.2022 (I R 8/21) als unzulässig verworfen.
Die Gewerbesteuer fällt in nahezu allen von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unter deren sachlichen Anwendungsbereich. Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG werden durch den DBA-Schutz grundsätzlich nicht berührt, da es sich hierbei regelmäßig um Fragen der Steuerberechnung handelt. Insbesondere durch die vorgesehene schrittweise Absenkung des Körperschaftsteuersatzes wird in Zukunft die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer eine immer größere Rolle spielen.
Beispiel zur Doppelbesteuerung ausländischer Dividenden
Die A-GmbH erhält von einer brasilianischen Kapitalgesellschaft (B-Ltda.) eine Gewinnausschüttung in Höhe von 20.000 Euro. Die Beteiligung der A-GmbH beträgt 10 % und wurde erst im laufenden Kalenderjahr erworben.
Die Gewinnausschüttung ist nach § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich steuerfrei. Aufgrund der Fiktion des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG werden die Beteiligungsvoraussetzungen des § 8b Abs. 4 KStG eingehalten. Nach § 8b Abs. 5 KStG gelten allerdings 5 % der steuerfreien Bezüge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
Für Zwecke der Gewerbesteuer ist die nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie Gewinnausschüttung grundsätzlich gemäß § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzuzurechnen, soweit die Voraussetzungen der Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7 GewStG nicht erfüllt sind.
Da die Beteiligung im Beispielsfall erst im laufenden Erhebungszeitraum erworben wurde, bestand zu Beginn des Erhebungszeitraums keine Beteiligung von mindestens 15 %. Die Voraussetzungen des § 9 Nr. 7 GewStG sind daher nicht erfüllt.
Die Berechnung stellt sich vereinfacht wie folgt dar:
Jahresüberschuss A-GmbH: 20.000 Euro
Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1 KStG: –20.000 Euro
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG: +1.000 Euro
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 1.000 Euro
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG:+19.000 Euro
Gewerbeertrag: 20.000 Euro
Obwohl die Dividende für Zwecke der Körperschaftsteuer weitgehend steuerfrei gestellt wird, wird sie damit im Ergebnis vollständig in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen. Wenn nun die B-Ltda eine Quellensteuer einbehält, besteht ein Interesse der A-GmbH die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anzustrengen.
Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
Dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2026 lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.
Die Klägerin war eine deutsche GmbH, deren Unternehmensgegenstand im Erwerb, Halten, Verwalten und Verwerten von Beteiligungen bestand. Im November 2020 erwarb die GmbH 4.705.882 von insgesamt 20 Millionen Aktien einer im US-Bundesstaat Delaware registrierten, nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft. Dies entsprach einer Beteiligung von 26,09 %.
Bereits im Dezember 2020 erhielt die deutsche GmbH von der US-amerikanischen Gesellschaft eine Dividende in Höhe von 143.081 Euro. Auf die Dividende wurde in den USA eine Quellensteuer von 7.154 Euro bzw. 5 % einbehalten.
Bei der Körperschaftsteuerveranlagung blieb die Dividende nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei.
Gewerbesteuerlich war der steuerfreie Betrag jedoch nach § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzuzurechnen. Die Voraussetzungen der Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG waren nicht erfüllt, da die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums noch nicht bestanden hatte.
Die GmbH beantragte daraufhin die Anrechnung der US-amerikanischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Das Finanzamt lehnte die Anrechnung ab, da es der Auffassung ist, dass eine Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer gesetzlich nicht vorgesehen sei.
DBA USA sieht die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer vor
Nach Art. 10 DBA-USA können Dividenden einer US-amerikanischen Gesellschaft grundsätzlich sowohl in den USA als Quellenstaat als auch in Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners besteuert werden.
Kontrolliert der in Deutschland ansässige Nutzungsberechtigte mehr als 10 % der Stimmrechte der ausschüttenden US-Gesellschaft, darf die US-amerikanische Quellensteuer nach den im Streitfall maßgeblichen Regelungen grundsätzlich 5 % des Bruttobetrags der Dividende nicht übersteigen.
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.
Zur Vermeidung der hieraus resultierenden Doppelbesteuerung sieht Art. 23 DBA-USA grundsätzlich vor, dass die in Übereinstimmung mit dem DBA erhobene amerikanische Steuer auf die deutsche Steuer vom Einkommen angerechnet wird. Durch die grundsätzliche Anrechenbarkeit von ausländischer Quellensteuer, musste dies nach Auffassung des FG auch für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer gelten.
Warum die Gewerbesteuer ebenfalls erfasst wird und daher die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer in Betracht kommt
Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Methodenartikel des DBA USA nicht zwischen Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer einerseits und Gewerbesteuer andererseits unterscheidet. Vielmehr wird allgemein auf die Steuer vom Einkommen abgestellt.
Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg fällt hierunter auch die Gewerbesteuer.
Dies wird dadurch gestützt, dass das DBA USA in seinem sachlichen Anwendungsbereich auf deutscher Seite ausdrücklich die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer erfasst.
Im Streitfall entstand daher eine rechtliche Doppelbesteuerung: Die USA erhoben auf die Dividende eine Quellensteuer, während dieselben Einkünfte aufgrund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gleichzeitig in Deutschland der Gewerbesteuer unterlagen.
Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg muss diese Doppelbesteuerung durch Anrechnung der US-amerikanischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer beseitigt werden.
Keine Anrechnungsvorschrift im Gewerbesteuergesetz – trotzdem Anrechnung?
Das Gewerbesteuergesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, wie eine ausländische Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anzurechnen ist.
Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg steht dies einer Anrechnung jedoch nicht entgegen.
Das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen beantwortet zunächst die Frage, ob die ausländische Steuer anzurechnen ist. Die konkrete Durchführung der Anrechnung – also das „Wie“ – richtet sich dagegen grundsätzlich nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts.
Da das Gewerbesteuerrecht überhaupt keine Regelungen zur Anrechnung ausländischer Steuern enthält, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts eine offene Regelungslücke vor.
Diese Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung der bestehenden Vorschriften zur Anrechnung ausländischer Steuern zu schließen.
Analoge Anwendung von § 34c EStG und § 26 KStG
Das FG Berlin-Brandenburg kommt daher zu dem Ergebnis, dass für die Anrechnung der amerikanischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften die Vorschriften des § 34c Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG sowie § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG entsprechend anzuwenden sind.
Dies bedeutet zugleich, dass die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer nicht unbegrenzt möglich ist.
Insbesondere sind die gesetzlichen Beschränkungen hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Anrechnung entsprechend zu berücksichtigen.
Beratungshinweis
Ob eine ausländische Quellensteuer auf die Gewerbesteuer angerechnet werden kann, muss für den jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
Von besonderer Bedeutung ist das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen. Dieses muss insbesondere eine entsprechende Anrechnungsmethode vorsehen. Außerdem ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betreffenden ausländischen Einkünfte tatsächlich in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen wurden.
Wie erfolgt die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer?
Neben der materiell-rechtlichen Frage der Anrechnung ist auch deren verfahrensrechtliche Umsetzung von Bedeutung.
Nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg muss die Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuermessbescheids berücksichtigt werden.
Im Messbetragsverfahren sind somit auch Feststellungen über mögliche Anrechnungsbeträge zu treffen. Diese sind anschließend mit Bindungswirkung bei der Festsetzung der Gewerbesteuer durch die zuständige Gemeinde zu berücksichtigen.
Aufgrund dieser Zweiteilung des Gewerbesteuerverfahrens kann die Gemeinde die Anrechnung nicht eigenständig vornehmen.
Betroffene Unternehmen sollten die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer daher gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen, indem dies bereits bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages berücksichtigt wird.
Weitere Fälle der Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ist nicht ausschließlich für Dividenden aus den USA von Bedeutung.
Eine Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer kann grundsätzlich auch in anderen Konstellationen relevant werden, in denen ausländische Einkünfte einer Quellensteuer unterliegen und gleichzeitig in die deutsche gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Nach den Ausführungen in der Entscheidung bzw. den daraus resultierenden Überlegungen kommen beispielsweise folgende Konstellationen in Betracht:
- Einkünfte ausländischer Betriebsstätten eines inländischen Gewerbetreibenden, die nach § 7 Satz 8 GewStG als Einkünfte einer inländischen Betriebsstätte gelten,
- ausländische Kapitalerträge, die im Gewerbeertrag erfasst werden,
- Anrechnungsüberhänge bei der Körperschaftsteuer, wenn die ausländische Steuer die anrechenbare deutsche Körperschaftsteuer übersteigt.
Die Bedeutung der letztgenannten Konstellation könnte insbesondere bei einer sinkenden deutschen Körperschaftsteuerbelastung zunehmen.
Handlungsempfehlung und Fazit zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
Die Frage der Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.
Bereits das Hessische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 26.08.2020 (8 K 1860/16) zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden. Die dagegen eingelegte Revision führte jedoch nicht zu einer materiell-rechtlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Gegen die aktuelle Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.
Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 2/26 geführt.
Praxishinweis
Unternehmen sollten prüfen, ob ausländische Quellensteuern auf Einkünfte erhoben wurden, die gleichzeitig in Deutschland in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage eingegangen sind.
Ist der betreffende Gewerbesteuermessbescheid noch nicht bestandskräftig, sollte geprüft werden, ob die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer geltend gemacht werden kann.
Bei vergleichbaren Sachverhalten kann zudem beantragt werden, das Verfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren I R 2/26 nach § 363 Abs. 2 AO ruhen zu lassen.
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn ausländische Dividenden, Lizenzzahlungen oder andere Einkünfte einer Quellensteuer unterliegen und gleichzeitig in Deutschland in den Gewerbeertrag einbezogen werden.
Obwohl das Gewerbesteuergesetz keine eigene Anrechnungsvorschrift enthält, hält das FG Berlin-Brandenburg eine Anrechnung aufgrund der Vorgaben des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens und einer entsprechenden Anwendung von § 34c EStG und § 26 KStG für möglich.
Mit dem beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren I R 2/26 besteht nun die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung.
Betroffene Unternehmen sollten bestehende Sachverhalte und noch offene Gewerbesteuermessbescheide daher überprüfen und gegebenenfalls die Anrechnung ausländischer Quellensteuern geltend machen.
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