Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Mit dem Lohnsteuerabzugsverfahren hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber insofern eine recht komplizierte und riskante Aufgabe übertragen. Macht der Arbeitgeber hierbei Fehler, haftet er für die zu wenig erhobene und abgeführte Lohnsteuer. Dabei kommt dem Arbeitgeber eine zentrale Rolle im Lohnsteuerverfahren zu: Er muss die Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer zutreffend ermitteln, einbehalten und fristgerecht abführen. Fehler bei der Berechnung oder Abführung können dabei nicht nur zu Nachforderungen gegenüber dem Arbeitgeber führen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch eine persönliche Haftung auslösen.
Die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Lohnsteuer nicht oder nicht in zutreffender Höhe einbehalten und abgeführt wurde. § 42d EStG regelt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer und bestimmte weitere lohnsteuerliche Abgaben haftet. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, wann eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorliegt und unter welchen Voraussetzungen die Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt sein kann.
Der folgende Beitrag erläutert die wesentlichen Voraussetzungen und Grenzen der Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers und zeigt auf, welche Besonderheiten bei der Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt zu beachten sind.
Allgemeines zur Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers
Wenn die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt wird, kommt es zur Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers. Diese Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers steht grundsätzlich neben der Möglichkeit die Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitgebers nachzuerheben. Von der Lohnsteuerhaftung werden inländische Arbeitgeber nach § 38 Abs. 1 EStG erfasst. Eine Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers wird in der Regel im Anschluss nach einer Lohnsteueraußenprüfung in Betracht kommen, wenn der inländische zum Lohnsteuerabzug verpflichtete Arbeitgeber, diese nicht zutreffend einbehalten hat.
Bei Zweifeln über den Einbehalt von Lohnsteuer ist es in jedem Fall empfehlenswert, eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Dadurch lässt sich die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers vermeiden, wenn der in der Anrufungsauskunft dargestellte Sachverhalt mit dem tatsächlichen Sachverhalt übereinstimmt und die Finanzbehörde den über den Nichteinbehalt von Lohnsteuer verbindlich entscheidet.
Stellt das Finanzamt fest, dass der Arbeitgeber Lohnsteuer nicht oder nicht in zutreffender Höhe einbehalten und abgeführt hat, kann es den Arbeitgeber durch einen Haftungsbescheid für die entsprechenden Beträge in Anspruch nehmen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 42d EStG.
Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Ermessensentscheidung. Das Finanzamt muss daher nicht nur feststellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind, sondern auch entscheiden, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber tatsächlich in Anspruch genommen werden soll. Die Ausübung dieses Ermessens muss im Haftungsbescheid nachvollziehbar dokumentiert werden.
Dabei kann insbesondere von Bedeutung sein, ob die Lohnsteuer beim Arbeitnehmer noch nachgefordert werden kann oder bereits festgesetzt bzw. entrichtet wurde. Das Finanzamt hat bei seiner Entscheidung die jeweiligen Interessen und die Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.
Beschränkung der Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers
Da die Haftung nach § 42d EStG, § 191 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO akzessorisch ist, ist eine Steuerschuld des Arbeitnehmers Tatbestandsvoraussetzung für die Haftung. Daraus folge aber nicht eine Begrenzung auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers. Ansonsten sei eine Schattenveranlagung im Haftungsverfahren durchzuführen. Der Arbeitgeber hat jedoch keinen entsprechenden Informationsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer, weil hierfür eine Rechtsgrundlage fehlt. Die Haftungsschuld betrifft ausschließlich die Lohnsteuer, die verfahrensmäßig abgetrennt vom Veranlagungsverfahren erhoben wird und für die das Wohnsitzfinanzamt zuständig ist. Die Haftung hängt zwar in ihrem Entstehen von der Steuerschuld ab, diese ist aber die Jahreslohnsteuer und nicht die Einkommensteuer.
Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers bei unterlassenem Elstam-Abruf:
Die Haftungsschuld des Arbeitgebers ist auch nach Ablauf des Kalenderjahres an der Lohnsteuer ausgerichtet. Folglich wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI bei einem unterbliebenen Elstam-Abruf durch Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber nacherhoben. Der Arbeitgeber kann keine Einwendungen aus der Person des Arbeitnehmers gegen die Lohnsteuerhaftung geltend machen.
Aber bei der Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers gilt i.d.R. (vgl. auch Entscheidung FG Berlin-Brandenburg vom 23.02.2017, Az. 4 K 4083/15):
Aufgrund des Grundsatzes der Akzessorietät scheidet eine Haftungsinanspruchnahme aus, wenn eine Steuerverkürzung nicht eingetreten ist. Denn die Haftung des Arbeitgebers nach § 42d EStG habe Schadensersatz- und keinen Strafcharakter. Dementsprechend darf eine Haftungsinanspruchnahme nur für die gesetzlich entstandene Lohnsteuer erfolgen. Da die Lohnsteuer eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt, scheidet eine Haftung zudem aus, wenn (zweifelsfrei) feststehe, dass eine Einkommensteuerschuld nicht oder nicht in Höhe des Lohnsteuerabzugs entstanden sei. Dies setze aber einen dahingehenden Nachweis des Arbeitgebers voraus, etwa durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides des Arbeitnehmers für den betreffenden Veranlagungszeitraum.
Rettungsanker zur Vermeidung einer Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers bei unterlassenem Elstam-Abruf
Einziger „Rettungsanker“ zur Vermeidung einer Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers ist die Vorlage von Einkommensteuerbescheiden der Arbeitnehmer für die Haftungszeiträume. Wenn die darin festgesetzte Steuerschuld unter der Lohnsteuer liegt, die fehlerhafterweise zu niedrig erhoben wurde (falsche Steuerklasse z.B.), scheidet eine Haftungsinanspruchnahme aus. Schlichte Steuerberechnungen oder unveranlagte Einkommensteuererklärungen genügen jedenfalls nicht.
Fazit zur Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers
Die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers stellt ein wesentliches Element des Lohnsteuerverfahrens dar. Der Arbeitgeber trägt eine besondere Verantwortung dafür, dass die auf den Arbeitslohn entfallende Lohnsteuer zutreffend einbehalten und fristgerecht an das Finanzamt abgeführt wird. Fehler bei der Ermittlung oder Abführung der Lohnsteuer können daher zu einer Haftungsinanspruchnahme nach § 42d EStG führen.
Für die Haftung kommt es jedoch nicht allein darauf an, dass Lohnsteuer nachgefordert wird. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber seine lohnsteuerlichen Pflichten verletzt hat und ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme erfüllt sind. Auch die Auswahl des Haftungsschuldners und die Ermessensentscheidung des Finanzamts können im Rahmen eines Haftungsbescheids von Bedeutung sein.
Arbeitgeber sollten ihre lohnsteuerlichen Prozesse daher regelmäßig überprüfen und insbesondere bei steuerlich komplexen Vergütungsbestandteilen frühzeitig fachlichen Rat einholen. Eine sorgfältige Erfüllung der lohnsteuerlichen Pflichten kann dazu beitragen, Haftungsrisiken zu vermeiden und spätere Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung zu reduzieren.
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