Im internationalen Steuerrecht stellt sich häufig die Frage, wie ausländische Rechtsformen aus deutscher steuerlicher Sicht einzuordnen sind. Die Bezeichnung und gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung einer ausländischen Gesellschaft lassen dabei nicht ohne Weiteres darauf schließen, welcher deutschen Rechtsform sie steuerlich entspricht. Dies gilt insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, bei denen die unterschiedliche Ausprägung verschiedenartiger Rechtsformen zu einer differenzierten abkommensrechtlichen Behandlung führt.

Zur Bestimmung von ausländischen Rechtssubjekten wird in Deutschland der sog. Rechtstypenvergleich angewandt. Mit ihm wird untersucht, ob und in welchem Umfang eine ausländische Gesellschaft mit einer deutschen Kapital- oder Personengesellschaft vergleichbar ist. Die Einordnung kann unter anderem für die Frage entscheidend sein, ob eine ausländische Gesellschaft aus deutscher Sicht als transparent oder intransparent behandelt wird und welche steuerlichen Folgen sich daraus für ihre Gesellschafter ergeben.

Der folgende Beitrag erläutert die Grundlagen des Rechtstypenvergleichs, die maßgeblichen Vergleichskriterien und seine Bedeutung für die steuerliche Behandlung ausländischer Gesellschaften. Dabei wird insbesondere dargestellt, worauf bei der Einordnung ausländischer Rechtsformen aus deutscher steuerlicher Sicht zu achten ist.

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Welche Möglichkeiten es bei der grenzüberschreitenden Gewinnausschüttung gibt, erfahren Sie im nachstehenden Video:

Allgemeines zum Rechtstypenvergleich

Ob eine ausländische Gesellschaft als Personengesellschaft oder als Körperschaft zu behandeln ist, bestimmt sich für Zwecke der deutschen Besteuerung ausschließlich nach deutschem Steuerrecht. Der Rechtstypenvergleich untersucht die strukturelle Vergleichbarkeit für Vereinigungen ausländischen Rechts mit den typischen Merkmalen einer deutschen Körperschaft bzw. Personengesellschaft, um für steuerliche Zwecke eine Zuordnung vornehmen zu können:

Gemeinhin ist ein Rechtsgebilde als Körperschaft einzuordnen, wenn eine Gesamtwürdigung der maßgebenden ausländischen Bestimmungen über die Organisation und Struktur der Gesellschaft ergibt, dass diese rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen Kapitalgesellschaft gleicht. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die ausländische Gesellschaft dem „Typ“ und der tatsächlichen Handhabung nach einer Kapitalgesellschaft oder einer juristischen Person entspricht. Dem hat sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen (vgl. BMF‐Schreiben vom 19.03.2004 bzw. BMF‐Schreiben vom 26.09.2014).

Rechtstypenvergleich: Die Vergleichsparameter

Beim Rechtstypenvergleich sind folgende Merkmale abzuwägen:

  1. Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung
  2. Beschränkte Haftung
  3. Freie Übertragbarkeit der Anteile
  4. Gewinnzuteilung (durch Gesellschafterbeschluss)
  5. Kapitalaufbringung
  6. Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft
  7. Gewinnverteilung
  8. Formale Gründungsvoraussetzungen
  9. Sonstige Kriterien

Die Gewichtung der einzelnen Parameter beim Rechtstypenvergleich

Da für die Einordnung entscheidend ist, ob die bei einer ausländischen Gesellschaft vorhandenen Merkmale in ihrem Gesamtbild eher für eine Körperschaft oder für eine Personengesellschaft typisch sind, müssen bei der Beurteilung die Einzelmerkmale gewichtet werden.

Dabei kann keinem der Merkmale eine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommen.

Führt die Prüfung im Einzelfall zu keinem eindeutigen Gesamtbild, ist die Gesellschaft als Körperschaft einzustufen, wenn bei ihr die Mehrzahl der unter IV. 1. bis 5. genannten Kriterien, die für eine Körperschaft sprechen, vorhanden ist.

Das unter IV. 6. genannte Kriterium (unbegrenzte Lebensdauer) ist nur unter den dort genannten Voraussetzungen einzubeziehen.

Fazit zum Rechtstypenvergleich

Der Rechtstypenvergleich ist ein zentrales Instrument des internationalen Steuerrechts, wenn die steuerliche Einordnung einer ausländischen Gesellschaft nach deutschem Recht zu bestimmen ist. Maßgeblich ist dabei nicht allein die Bezeichnung oder die formale Rechtsform der ausländischen Gesellschaft. Entscheidend ist vielmehr, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Eigenschaften die Gesellschaft tatsächlich aufweist und inwieweit diese mit den Merkmalen einer deutschen Gesellschaftsform vergleichbar sind.

Die zutreffende Einordnung kann erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

Wird das Rechtsgebilde nach dem Rechtstypenvergleich als Körperschaft eingeordnet, sind die Einkünfte der Gesellschaft zuzurechnen. Ihre inländischen Gesellschafter unterliegen nur mit den Gewinnausschüttungen der deutschen Besteuerung.

Liegt eine Personengesellschaft vor, ist der ermittelte Gewinn den Gesellschaftern zuzurechnen und in deren Einkommensteuerveranlagung zu erfassen. Gewinnausschüttungen sind dann lediglich steuerlich irrelevante Entnahmen.

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