Wurden ausländische Kapitalerträge in der deutschen Einkommensteuererklärung nicht angegeben, kann eine Berichtigung der Steuererklärung oder – bei einer vorsätzlichen Steuerverkürzung – eine strafbefreiende Selbstanzeige erforderlich sein. Betroffen sind insbesondere nicht erklärte Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge aus ausländischen Bank- und Depotkonten. Aufgrund des internationalen Informationsaustauschs erhält die deutsche Finanzverwaltung zunehmend Informationen über ausländische Konten und Kapitalerträge deutscher Steuerpflichtiger. Ob eine einfache Nacherklärung ausreicht oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich ist, hängt insbesondere davon ab, ob die Kapitalerträge vorsätzlich nicht erklärt wurden. Bei einer Selbstanzeige müssen zudem die gesetzlichen Voraussetzungen für die strafbefreiende Wirkung vollständig erfüllt sein. Der Beitrag „Selbstanzeige ausländische Kapitalerträge“ beleuchtet die Ausgestaltung der Selbstanzeige bei nicht erklärten ausländischen Kapitalerträgen. Dabei muss die Selbstanzeige die Voraussetzungen des § 371 AO erfüllen, damit diese strafbefreiende Wirkung hat. Die Selbstanzeige ausländischer Kapitalerträge hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, da die Vernetzung der Finanzbehörden sich deutlich verbessert hat.

Ausländische Kapitalerträge nicht angegeben – was ist zu tun?

Wurden ausländische Kapitalerträge in einer deutschen Einkommensteuererklärung nicht angegeben, sollte zunächst geprüft werden, ob die betreffenden Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig waren und für welche Veranlagungszeiträume eine Korrektur erforderlich ist.

Wurde erst nach Abgabe der Steuererklärung erkannt, dass steuerpflichtige Kapitalerträge nicht erklärt wurden, kann eine Berichtigungspflicht nach § 153 AO bestehen. Danach muss eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung grundsätzlich unverzüglich berichtigt werden, wenn dadurch eine Steuerverkürzung eingetreten ist oder eintreten kann.

Davon zu unterscheiden ist die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ausländische Kapitalerträge vorsätzlich nicht erklärt wurden und dadurch eine Steuerhinterziehung vorliegt. Für die strafbefreiende Wirkung gelten strenge Anforderungen an die Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit der Angaben.

Das Problem in der Praxis ist immer die Abgrenzung zwischen Selbstanzeige und Nacherklärung nach § 153 AO:

Auch wenn ggf. mehr Gründe gegen eine vorsätzliche Steuerhinterziehung als für eine Steuerhinterziehung sprechen, sollte im Vorfeld genauesten abgewogen werden, was und welche Jahre nacherklärt werden. Kommt die Finanzbehörde hinsichtlich des subjektiven Tatbestands zum Ergebnis, dass eine vorsätzliche Tatbegehung in Betracht kommt und hat die Nacherklärung nicht die Voraussetzungen des § 371 Abs. 1 AO erfüllt, sieht sich der Steuerpflichtige des Vorwurfs einer Steuerhinterziehung ausgesetzt, ohne von einer strafbefreienden Selbstanzeige zu profitieren.

Praxishinweis: Die Abgrenzung ist in der Praxis besonders wichtig. Eine bloße Nacherklärung sollte nicht vorschnell abgegeben werden, wenn möglicherweise bereits der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt sein könnte.

Selbstanzeige ausländische Kapitalerträge – Steuerhinterziehung?

Eine Selbstanzeige nach § 371 AO wegen ausländischer Kapitalerträge ist nur dann erforderlich, wenn überhaupt eine Steuerhinterziehung vorliegt. Eine vollendete Steuerhinterziehung wird vorausgesetzt (objektive und subjektive Tatbestandsebene). Nach (fast) ausschließlich allen Doppelbesteuerungsabkommen hat der Ansässigkeitsstaat (Deutschland) ein Besteuerungsrecht an den ausländischen Kapitalerträgen. Dabei wird die ausländische Steuer in der Regel angerechnet. Insbesondere bei niedrigen Quellensteuersätzen oder keiner Besteuerung im Ausland entsteht dadurch oftmals ein Überhang an deutscher Steuer, die bezahlt werden müsste. Insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch ausländischen Kapitalerträgen, haben Steuerpflichtige in Deutschland erhöhte Mitwirkungspflichten. Wenn ein Konto oder eine Einkunftsquelle im Ausland unterhalten wird, muss dies dem deutschen Fiskus mitgeteilt werden. Durch diese hohen Anforderungen besteht zumindest die Ausgangsvermutung (strafrechtlich nachweispflichtig), dass eine Steuerhinterziehung vorliegt.

Wann ist eine Selbstanzeige erforderlich?

Wurden ausländische Kapitalerträge vorsätzlich nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben und dadurch Steuern verkürzt, kann eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vorliegen. In diesem Fall kann eine Selbstanzeige nach § 371 AO unter bestimmten Voraussetzungen zur Straffreiheit führen.

Für eine wirksame Selbstanzeige reicht es allerdings nicht aus, lediglich einzelne bisher nicht erklärte Kapitalerträge nachzumelden. Die Angaben müssen grundsätzlich zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vollständig nachgeholt, berichtigt oder ergänzt werden.

Darüber hinaus darf insbesondere noch kein gesetzlicher Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten sein. Eine Selbstanzeige kann beispielsweise ausgeschlossen sein, wenn eine der Steuerstraftaten bereits entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Bei nicht erklärten ausländischen Kapitalerträgen sollte daher vor Abgabe einer Selbstanzeige geprüft werden, welche Jahre und Einkünfte einzubeziehen sind und ob die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Wirkung noch vorliegen.

Was passiert, wenn man Kapitalerträge nicht angibt?

Wer steuerpflichtige ausländische Kapitalerträge nicht in seiner Einkommensteuererklärung angibt, riskiert zunächst eine Nachzahlung der darauf entfallenden Einkommensteuer. Zusätzlich können (Hinterziehungs-)Zinsen anfallen.

Welche weiteren Folgen entstehen, hängt insbesondere davon ab, warum die Kapitalerträge nicht erklärt wurden. Wurden die Angaben lediglich versehentlich unterlassen, kommt insbesondere eine Berichtigung der Steuererklärung nach § 153 AO in Betracht.

Wurden die Kapitalerträge dagegen bewusst verschwiegen, kann eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vorliegen. Steuerhinterziehung kann grundsätzlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Die konkrete steuerliche und strafrechtliche Beurteilung hängt dabei insbesondere von der Höhe der nicht erklärten Einkünfte, dem betroffenen Zeitraum und den Umständen des Einzelfalls ab.

Muss ich bei einer Selbstanzeige ausländischer Kapitalerträge sofort bezahlen?

Nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut ist es für eine Strafbefreiung lediglich erforderlich die Angaben auf Festsetzungsebene nachzuholen, ergänzen oder zu berichtigen. Die Berechnung und Bezahlung der Steuer wird für die Vollständigkeit der Selbstanzeige nicht gefordert. Auch die Entrichtung der Steuerbeträge erfolgt grundsätzlich erst auf Grundlage eines zusätzlichen Leistungsgebots (Verwaltungsakt in Gestalt eines Änderungsbescheides oder eine gesonderte Mitteilung mit Fristsetzung).

Praxishinweis: Es macht m.E. aber Sinn, die Steuer zeitnah nach der Abgabe der Nacherklärung bzw. Selbstanzeige zu entrichten, auch um den Zinslauf zu stoppen.

Welche Strafe droht bei nicht angegebenen Kapitalerträgen?

Wer ausländische Kapitalerträge vorsätzlich nicht erklärt und dadurch Einkommensteuer verkürzt, kann sich wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar machen. Steuerhinterziehung wird grundsätzlich mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Welche konkrete Strafe droht, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Von Bedeutung sind insbesondere die Höhe der hinterzogenen Steuer, der Zeitraum sowie weitere Umstände der Tat.

Davon zu unterscheiden ist die leichtfertige Steuerverkürzung. Nicht jede fehlerhafte oder unvollständige Angabe ausländischer Kapitalerträge stellt deshalb automatisch eine vorsätzliche Steuerhinterziehung dar.

Gerade bei bisher nicht erklärten ausländischen Kapitalerträgen sollte deshalb zunächst geklärt werden, ob Vorsatz, Leichtfertigkeit oder lediglich ein korrigierbarer Fehler vorliegt.

Werden ausländische Kapitalerträge dem Finanzamt gemeldet?

Ausländische Kapitalerträge bleiben der deutschen Finanzverwaltung nicht zwangsläufig unbekannt. Deutschland nimmt am internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem Common Reporting Standard (CRS) teil.

Ausländische Finanzinstitute übermitteln dabei bestimmte Informationen über Finanzkonten an die Steuerbehörden ihres Staates. Bei in Deutschland steuerlich ansässigen Kontoinhabern werden diese Informationen im Rahmen des internationalen Datenaustauschs an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Dazu können insbesondere Kontodaten, Kontosalden sowie bestimmte Kapitalerträge gehören.

Der automatische Informationsaustausch erhöht damit die Wahrscheinlichkeit, dass dem deutschen Finanzamt bislang nicht erklärte Auslandskonten und Kapitalerträge bekannt werden.

Für eine mögliche Selbstanzeige ist dies besonders relevant. Nach § 371 Abs. 2 AO kann eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen sein, wenn die Steuerstraftat bereits entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Allein die Teilnahme eines Staates am automatischen Informationsaustausch bedeutet allerdings nicht automatisch, dass eine Steuerstraftat bereits als entdeckt gilt. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Welche Jahre müssen nacherklärt werden? Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige

Welche Veranlagungszeiträume bei nicht erklärten ausländischen Kapitalerträgen nachträglich aufgearbeitet werden müssen, hängt insbesondere davon ab, ob eine einfache Berichtigung oder eine strafbefreiende Selbstanzeige erforderlich ist.

Für eine strafbefreiende Selbstanzeige bestimmt § 371 Abs. 1 AO einen besonderen Berichtigungsverbund. Die Angaben müssen grundsätzlich zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre nachgeholt, berichtigt oder ergänzt werden.

Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Festsetzungsverjährung. Bei einer Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO grundsätzlich zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre.

Bei bestimmten ausländischen Kapitalerträgen kann zusätzlich die besondere Anlaufhemmung des § 170 Abs. 6 AO relevant sein. Dadurch kann sich der Zeitraum verlängern, für den eine steuerliche Nacherklärung erforderlich ist.

Bei einer bestimmten Höhe der Steuer verlängert sich die Strafverfolgungsverjährung, was nach § 171 Abs. 7 AO ebenfalls durch die Ablaufhemmung eine Verlängerung des nachzuerklärenden Zeitraums zur Folge hat.

Welche Jahre konkret einzubeziehen sind, sollte daher vor Abgabe der Selbstanzeige für jeden Einzelfall genau bestimmt werden.

Selbstanzeige ausländische Kapitalerträge – Wirksamkeit

Die Wirksamkeit der Selbstanzeige richtet sich nach § 371 AO. Diese muss vollständig sein und darf nicht durch einen Sperrgrund nach § 371 II AO „gesperrt“ sein.

Wann ist eine Tat entdeckt?

In Rede der BGH – Rechtsprechung ist eine Tatentdeckung nach § 371 II S. 1 Nr. 2 AO bereits dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der zur Steuerquelle oder zum Auffinden der Steuerquelle bekannten weiteren Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat – oder eine Steuerordnungswidrigkeit naheliegt. Ebenfalls muss ein subjektives Element vorliegen, dass der Täter positive Kenntnis von der Tatentdeckung hat oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung hätte rechnen müssen. Es kommt bei dem Sperrgrund nicht darauf an, dass die Finanzbehörde den Vorsatz bereits festgestellt hat.

Beispiel Kontrollmitteilung:

Bei der Kontrollmitteilung ist eine Tat in der Regel nicht entdeckt, wenn die Kontrollmitteilung nur die Herkunft und der Zeitraum feststehen, die genauen Beträge jedoch nicht. Genauso, wenn die Herkunft und die Höhe feststehen, nicht jedoch der Zeitraum. Bei ausländischen Kapitalerträgen ist die Tat somit dann noch nicht entdeckt, wenn das Finanzamt zwar die Quelle kennt, genaue Beträge und Zeiträume noch nicht feststehen. In der Regel wird aber dann ein Strafverfahren eingeleitet (wenn keine ausländischen Einkünfte erklärt wurden), womit ebenfalls ein Sperrgrund vorliegt.

Selbstanzeige ausländische Kapitalerträge – Form?

Für die Selbstanzeige gibt es keine Formvorschrift, somit kann eine Selbstanzeige auch durch die Abgabe einer (berichtigten) Steuererklärung erfolgen.

Selbstanzeige ausländische Kapitalerträge – Vollständigkeit

Die Selbstanzeige muss dem Vollständigkeitsgebot genügen. Der Grad der Vollständigkeit ist grundsätzlich nicht der materielle Tatbegriff des § 370 AO jeder Tat, jeder Steuerart, sofern nicht Tateinheit vorliegt, maßgeblich, sondern die Selbstanzeige muss sämtliche Taten des § 370 I AO enthalten. Dabei müssen seit dem 01.01.2015 zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Jahre gemacht werden.

Was sind die letzten zehn Jahre bei der Selbstanzeige?

Es ist noch nicht zweifelsfrei geklärt, ob es sich bei der Zehn – Jahresfrist des § 371 I AO um die Steuerfestsetzungsfrist, der Tathandlung oder der Tatbeendigung handelt. Sicherheitshalber sollte aber alles nacherklärt werden, was innerhalb der Steuerfestsetzungsfrist noch nicht verjährt ist.

Selbstanzeige ausländische Kapitalerträge – die Höhe der Kapitalerträge ist noch unbekannt

Um die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu erlangen und einen Sperrgrund zu verhindern, bietet es sich an, die Höhe der Einnahmen zu schätzen. Dabei sollte ein Sicherheitszuschlag gemacht werden, damit die tatsächliche Höhe von der Schätzung gedeckt ist.

Selbstanzeige ausländische Kapitalerträge – Unvollständigkeit durch geringfügige Abweichung

Geringfügige Abweichungen lassen die Selbstanzeige nicht unwirksam werden. Dies ist nach Verwaltungsauffassung umstritten. Nach BGH – Urteil vom 25.07.2011 – 1 StR 631/10 liegt eine geringfügige Abweichung bei einer solchen über 5,00 % von Verkürzungsschaden vor. Die geringfügige Abweichung ist aber nur dann unschädlich, wenn die Abweichung auf einem Versehen des Steuerpflichtigen beruht.

Fazit: Ausländische Kapitalerträge nacherklären

Wurden ausländische Kapitalerträge in Deutschland nicht angegeben, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Berichtigung der Steuererklärung ausreicht oder ob aufgrund einer möglichen Steuerhinterziehung eine Selbstanzeige erforderlich ist.

Gerade bei ausländischen Bank- und Depotkonten gewinnt eine frühzeitige Aufarbeitung an Bedeutung, da Informationen über Finanzkonten zwischen zahlreichen Staaten automatisch ausgetauscht werden. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist zudem nur möglich, solange die gesetzlichen Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt sind.

Vor einer Nacherklärung oder Selbstanzeige sollten deshalb die betroffenen Jahre, sämtliche bislang nicht erklärten Kapitalerträge sowie bereits gezahlte ausländische Steuern vollständig ermittelt werden.

Beratung bei nicht erklärten ausländischen Kapitalerträgen

Sie haben ausländische Kapitalerträge in Ihrer deutschen Steuererklärung nicht angegeben oder möchten prüfen, ob eine Selbstanzeige erforderlich ist?

Als Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht unterstütze ich Sie bei der steuerlichen Aufarbeitung ausländischer Kapitalerträge, der Nacherklärung gegenüber dem Finanzamt und der Vorbereitung einer Selbstanzeige.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf und schildern Sie mir kurz Ihren Sachverhalt.

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