Wer nachträglich feststellt, dass eine bereits abgegebene Steuererklärung fehlerhaft oder unvollständig ist, muss unter bestimmten Voraussetzungen das Finanzamt informieren und die Angaben berichtigen. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 153 der Abgabenordnung (AO). Die Vorschrift regelt die Pflicht zur Anzeige und Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärungen. Wie Steuerpflichtige die Steuererklärung berichtigen, ist Gegenstand dieses Beitrags.
Eine solche Nacherklärung kann beispielsweise erforderlich werden, wenn Einnahmen versehentlich nicht angegeben, Betriebsausgaben zu hoch angesetzt oder steuerlich erhebliche Sachverhalte unvollständig erklärt wurden. Entscheidend ist insbesondere, ob der Steuerpflichtige den Fehler nachträglich erkennt und dadurch Steuern verkürzt wurden oder verkürzt werden können.
Von besonderer Bedeutung ist die Abgrenzung zwischen einer Berichtigung nach § 153 AO und einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Während § 153 AO eine steuerrechtliche Berichtigungspflicht begründet, betrifft die Selbstanzeige die strafrechtlichen Folgen einer bereits begangenen Steuerhinterziehung.
Der folgende Beitrag erläutert, wann eine Steuererklärung berichtigt werden muss, welche Fristen gelten und welche steuerlichen sowie strafrechtlichen Konsequenzen zu beachten sind.
Steuerklärung berichtigen: Wann besteht eine Verpflichtung?
Wer nachträglich feststellt, dass eine bereits abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, kann nach § 153 Abs. 1 AO verpflichtet sein, das Finanzamt darüber zu informieren und die Angaben zu korrigieren. Die Pflicht, eine Steuererklärung berichtigen zu müssen, setzt insbesondere voraus, dass der Fehler zu einer Steuerverkürzung geführt hat oder führen kann.
Eine Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Unrichtige oder unvollständige Erklärung: Die abgegebene Steuererklärung enthält objektiv fehlerhafte Angaben oder steuerlich erhebliche Tatsachen wurden nicht erklärt.
- Nachträgliches Erkennen: Der Steuerpflichtige erkennt erst nach Abgabe der Erklärung, dass diese unrichtig oder unvollständig ist.
- Mögliche Steuerverkürzung: Durch den Fehler wurden Steuern zu niedrig festgesetzt oder eine entsprechende Steuerverkürzung ist möglich.
- Noch nicht abgelaufene Festsetzungsfrist: Die Unrichtigkeit wird vor Eintritt der steuerlichen Festsetzungsverjährung erkannt.
Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit tatsächlich erkennt. Die bloße Möglichkeit, einen Fehler bei sorgfältiger Prüfung erkennen zu können, genügt für die Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO grundsätzlich nicht.
Steuererklärung berichtigen – Beispiele für eine Berichtigungspflicht
Eine Berichtigung kann beispielsweise erforderlich sein, wenn nachträglich festgestellt wird, dass:
- Betriebseinnahmen versehentlich nicht in der Steuererklärung berücksichtigt wurden,
- Betriebsausgaben oder Werbungskosten in unzutreffender Höhe angesetzt wurden,
- steuerpflichtige Auslandseinkünfte nicht erklärt wurden,
- Umsätze in einer Umsatzsteuererklärung fehlen.
Insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können nachträglich erkannte Fehler eine Berichtigungspflicht auslösen. Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte finden Sie in unserem Beitrag Ausländische Einkünfte versteuern: Steuererklärung und DBA.
Nicht jede fehlerhafte Steuererklärung führt allerdings automatisch zu einer Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Ergibt sich aus dem Fehler keine mögliche Steuerverkürzung, greift die Vorschrift nach Absatz 1 grundsätzlich nicht. Auch die Berichtigung eines Fehlers, den ausschließlich das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung begangen hat, fällt nicht unter diese Pflicht.
Darüber hinaus enthält § 153 AO besondere Anzeige- und Berichtigungstatbestände, beispielsweise beim nachträglichen Wegfall steuerlicher Vergünstigungen oder bei bestimmten bestandskräftig umgesetzten Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung.
Wer ist zur Berichtigung einer Steuererklärung verpflichtet?
Die Pflicht zur Berichtigung nach § 153 AO trifft grundsätzlich den Steuerpflichtigen, der eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung abgegeben hat. Allerdings kann die Berichtigungspflicht auch andere Personen betreffen, insbesondere gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer und Erben.
Berichtigungspflicht bei Geschäftsführern und gesetzlichen Vertretern
Bei Kapitalgesellschaften sind regelmäßig die gesetzlichen Vertreter für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich. Nach § 34 AO betrifft dies insbesondere die Geschäftsführer einer GmbH.
Erkennt ein Geschäftsführer nachträglich, dass eine für die Gesellschaft abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt wurden oder werden können, muss er grundsätzlich die erforderliche Anzeige und Berichtigung veranlassen.
Dies gilt beispielsweise für fehlerhafte Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- oder Umsatzsteuererklärungen.
Auch ein neu bestellter Geschäftsführer kann verpflichtet sein, Fehler aus früheren Besteuerungszeiträumen zu berichtigen, wenn er diese während seiner Amtszeit erkennt. Die Berichtigungspflicht ist somit nicht auf Steuererklärungen beschränkt, die der Geschäftsführer persönlich unterzeichnet oder eingereicht hat.
Berichtigungspflicht bei Erben
Nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO kann die Berichtigungspflicht auch Erben treffen. Erkennt ein Erbe, dass der Erblasser unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat und dadurch Steuern verkürzt wurden oder werden können, kann er verpflichtet sein, das Finanzamt zu informieren und die erforderliche Berichtigung vorzunehmen.
Dies betrifft beispielsweise bislang nicht erklärte Kapitalerträge oder andere steuerpflichtige Einkünfte des Erblassers.
Bei der Berichtigung ist insbesondere zu prüfen, ob lediglich eine nachträglich erkannte Unrichtigkeit vorliegt oder bereits Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Steuerhinterziehung bestehen. Die Abgrenzung zur strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO kann hierbei von erheblicher Bedeutung sein.
Steuererklärung berichtigen: Welche Frist gilt für die Berichtigung nach § 153 AO?
Wer eine fehlerhafte Steuererklärung nach § 153 AO berichtigen muss, hat die Unrichtigkeit unverzüglich gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
Unverzüglich bedeutet gemäß § 121 BGB grundsätzlich „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine feste Frist von beispielsweise sieben, 14 oder 30 Tagen sieht § 153 AO nicht vor.
Anzeige und Berichtigung sind zu unterscheiden
§ 153 AO unterscheidet zwischen der Anzeige des erkannten Fehlers und dessen Berichtigung. Steht bereits fest, dass eine Steuererklärung unrichtig ist, darf die Mitteilung an das Finanzamt grundsätzlich nicht allein deshalb hinausgezögert werden, weil die genaue Höhe der steuerlichen Auswirkungen noch ermittelt werden muss.
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Unrichtigkeit zunächst anzuzeigen und die erforderlichen Berechnungen und Unterlagen anschließend nachzureichen. Die Berichtigung selbst muss ebenfalls unverzüglich erfolgen.
Kann eine Steuererklärung auch nach Bestandskraft berichtigt werden?
Ja. Die Berichtigungspflicht nach § 153 AO kann auch dann bestehen, wenn der betreffende Steuerbescheid bereits bestandskräftig geworden ist.
Entscheidend ist insbesondere, ob die steuerliche Festsetzungsfrist noch läuft. Die Bestandskraft eines Steuerbescheids und der Ablauf der Festsetzungsfrist sind rechtlich zu unterscheiden.
Wer eine Steuererklärung berichtigen muss, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass mit Ablauf der Einspruchsfrist sämtliche steuerlichen Pflichten erledigt sind.
Steuererklärung berichtigen: Aber wie?
Wer eine Steuererklärung berichtigen muss, hat das zuständige Finanzamt über die nachträglich erkannte Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit zu informieren. § 153 AO schreibt hierfür keine bestimmte Form vor.
In der Praxis empfiehlt sich eine schriftliche Anzeige, beispielsweise über ELSTER oder durch ein entsprechendes Anschreiben. Dadurch lässt sich dokumentieren, wann und in welchem Umfang das Finanzamt über den Fehler informiert wurde.
Die Berichtigung sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:
- den betroffenen Besteuerungszeitraum und die Steuerart,
- eine Beschreibung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben,
- die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen,
- gegebenenfalls ergänzende Berechnungen und Nachweise.
Sind die steuerlichen Auswirkungen noch nicht vollständig ermittelt, kann zunächst eine Anzeige der erkannten Unrichtigkeit erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen und Berechnungen sind anschließend unverzüglich nachzureichen.
Auf Grundlage der berichtigten Angaben prüft das Finanzamt, ob die Steuerfestsetzung geändert werden muss. Ergibt sich eine höhere Steuer, kann dies zu einer entsprechenden Nachzahlung und gegebenenfalls zu Zinsen führen.
Wichtig: Eine Berichtigung nach § 153 AO ist nicht automatisch mit einer strafbefreienden Selbstanzeige gleichzusetzen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ursprünglich vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht wurden, sollte vor der Übermittlung geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 371 AO zu beachten sind.
Steuererklärung berichtigen oder Selbstanzeige nach § 371 AO?
Die Abgrenzung zwischen einer Berichtigung nach § 153 AO und einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO ist von erheblicher Bedeutung. Beide Vorschriften betreffen die nachträgliche Korrektur steuerlicher Angaben, verfolgen jedoch unterschiedliche Zwecke.
Hat der Steuerpflichtige die ursprüngliche Steuererklärung leichtfertig oder bedingt vorsätzlich fehlerhaft abgegeben, kann die Anzeige und Berichtigung nach § 153 AO zugleich als Selbstanzeige nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO wirken.
Jedoch ist unbedingt zu beachten, dass in diesem Fall die wirksame Selbstanzeige und Berichtigung zusammen eingereicht werden müssen, da die bloße Anzeige nach § 153 AO im Regelfall nicht die für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige erforderlichen Tatsachenangaben enthalten wird.
Steuererklärung berichtigen nach § 153 AO
Die Berichtigungspflicht nach § 153 AO setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Steuererklärung erst nachträglich erkennt.
Hat der Steuerpflichtige ursprünglich weder vorsätzlich noch leichtfertig gehandelt und erkennt er den Fehler erst später, kann er verpflichtet sein, die Steuererklärung berichtigen zu lassen. Die bloße Berichtigung begründet dabei nicht automatisch den Verdacht einer Steuerhinterziehung.
Selbstanzeige nach § 371 AO
Anders ist die Situation, wenn der Steuerpflichtige bereits bei Abgabe der Steuererklärung wusste, dass seine Angaben unrichtig oder unvollständig waren, und dadurch vorsätzlich Steuern verkürzt hat.
In diesem Fall kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht. Diese unterliegt strengeren Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Vollständigkeit der nacherklärten Angaben und möglicher Sperrgründe.
Eine einfache Berichtigung nach § 153 AO ersetzt in solchen Fällen nicht die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag Selbstanzeige nach § 371 AO: Voraussetzungen und Sperrgründe.
Was gilt bei leichtfertiger Steuerverkürzung?
Neben der vorsätzlichen Steuerhinterziehung ist die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO zu beachten. Sie stellt eine Steuerordnungswidrigkeit dar.
Nach § 378 Abs. 3 AO kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Festsetzung einer Geldbuße abgesehen werden, wenn die unrichtigen Angaben rechtzeitig berichtigt und die verkürzten Steuern fristgerecht entrichtet werden.
Deshalb sollte bei nachträglich erkannten Fehlern zunächst geklärt werden, ob lediglich eine Berichtigungspflicht besteht oder zusätzlich steuerstraf- beziehungsweise bußgeldrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen sind.
Welche Folgen hat eine unterlassene Berichtigung nach § 153 AO?
Wer eine Steuererklärung berichtigen muss und die erkannte Unrichtigkeit gegenüber dem Finanzamt nicht anzeigt, riskiert steuerliche und gegebenenfalls strafrechtliche Konsequenzen.
Die Verletzung der Berichtigungspflicht nach § 153 AO kann insbesondere dann eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit kennt, seiner gesetzlichen Mitteilungspflicht vorsätzlich nicht nachkommt und dadurch Steuern verkürzt werden.
Eine strafbare Steuerhinterziehung liegt allerdings nicht schon deshalb vor, weil eine Berichtigung unterblieben ist. Erforderlich sind insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen des § 370 AO einschließlich des Vorsatzes.
Steuerliche Nachzahlungen und Zinsen
Unabhängig von möglichen strafrechtlichen Folgen kann das Finanzamt die unzutreffende Steuerfestsetzung nach den gesetzlichen Änderungsvorschriften korrigieren. Daraus können sich Steuernachzahlungen sowie gegebenenfalls Nachzahlungs- oder Hinterziehungszinsen ergeben.
Bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung beträgt die steuerliche Festsetzungsfrist grundsätzlich zehn Jahre, bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
Strafrechtliche Risiken bei unterlassener Berichtigung
Besonders problematisch ist es, wenn der Steuerpflichtige einen zunächst versehentlich entstandenen Fehler später erkennt und bewusst nicht korrigiert.
Auch wenn die ursprüngliche Steuererklärung ohne Vorsatz abgegeben wurde, kann das spätere pflichtwidrige Unterlassen einer Berichtigung strafrechtlich relevant werden.
Deshalb sollte bei nachträglich erkannten Fehlern frühzeitig geprüft werden, ob eine gesetzliche Berichtigungspflicht besteht und welche Angaben gegenüber dem Finanzamt erforderlich sind.
Fazit: Steuererklärung berichtigen nach § 153 AO
Wer nachträglich erkennt, dass eine bereits abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, muss unter den Voraussetzungen des § 153 AO das Finanzamt unverzüglich informieren und die erforderliche Berichtigung vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist, die Festsetzungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen ist.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen einer Berichtigung nach § 153 AO und einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Während § 153 AO eine steuerrechtliche Berichtigungspflicht begründet, sind bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung zusätzlich die steuerstrafrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Steuererklärung berichtigen – Unterstützung durch einen Steuerberater
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