Wer gegenüber dem Finanzamt steuerlich erhebliche Angaben verschweigt oder unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben macht, riskiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO). Mit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO besteht die Möglichkeit, eine bereits begangene Steuerhinterziehung nachträglich offenzulegen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Straffreiheit zu erlangen. Da die Selbstanzeige eine einmalige Möglichkeit ist, trotz vollendeter Tatbegehung, vollständig straffrei zu bleiben, sind die Voraussetzungen einer Selbstanzeige entsprechend hoch.
Insbesondere müssen die Angaben vollständig sein und die gesetzlichen Sperrgründe beachtet werden. Auch die fristgerechte Zahlung der hinterzogenen Steuern und der gesetzlich vorgesehenen Zinsen ist für die Straffreiheit von Bedeutung.
Nicht jede fehlerhafte oder verspätet abgegebene Steuererklärung stellt jedoch automatisch eine Steuerhinterziehung dar. Entscheidend ist insbesondere, ob der Steuerpflichtige vorsätzlich gehandelt hat.
Doch wann ist eine Selbstanzeige überhaupt erforderlich? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und wann ist eine strafbefreiende Wirkung ausgeschlossen?
Eine Selbstanzeige ist ein komplexes und sensibles Verfahren, das höchste Sorgfalt und Fachwissen erfordert. Ein Fehler kann die strafbefreiende Wirkung gefährden und schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Als spezialisierter Steuerberater für Selbstanzeigen begleite ich Sie sicher durch den gesamten Prozess.
Der folgende Beitrag erläutert die gesetzlichen Voraussetzungen der Selbstanzeige nach § 371 AO, die wichtigsten Sperrgründe sowie die steuerlichen und strafrechtlichen Folgen. Außerdem erfahren Sie, welche Besonderheiten bei bislang nicht erklärten Einkünften und verspätet abgegebenen Steuererklärungen zu beachten sind.
Video begleitend zum Beitrag:
Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 371 AO
Eine Selbstanzeige kann nach § 371 AO zur Straffreiheit führen, wenn der Steuerpflichtige eine bereits begangene Steuerhinterziehung gegenüber der Finanzbehörde vollständig offenlegt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Dabei genügt es nicht, lediglich einzelne bislang verschwiegene Einkünfte nachzuerklären. Vielmehr stellt das Gesetz hohe Anforderungen an die Vollständigkeit der Angaben.
1. Vollständige Berichtigung aller Steuerstraftaten einer Steuerart
Nach § 371 Abs. 1 AO müssen zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden.
Die Selbstanzeige muss sich dabei grundsätzlich auf sämtliche unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erstrecken, mindestens jedoch auf alle Steuerstraftaten dieser Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat in den Jahren 2021 bis 2025 ausländische Zinserträge erzielt, diese jedoch vorsätzlich nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben.
Er möchte nun ausschließlich die Kapitalerträge des Jahres 2025 nacherklären.
Eine solche Selbstanzeige wäre grundsätzlich unvollständig, wenn auch für die vorherigen Jahre noch berichtigungspflichtige Steuerstraftaten derselben Steuerart vorliegen.
Der Steuerpflichtige muss daher sämtliche relevanten Sachverhalte innerhalb des gesetzlichen Berichtigungszeitraums offenlegen.
Weitere Besonderheiten bei bislang nicht erklärten ausländischen Zinsen und Dividenden erläutern wir in unserem Beitrag zur Selbstanzeige bei ausländischen Kapitalerträgen.
2. Rechtzeitige Abgabe der Selbstanzeige
Die Voraussetzungen einer Selbstanzeige müssen erfüllt werden, bevor ein gesetzlicher Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist.
Eine strafbefreiende Wirkung kann beispielsweise ausgeschlossen sein, wenn die Steuerstraftat bereits entdeckt wurde und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Auch die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Straffreiheit ausschließen.
Die einzelnen Sperrgründe werden im folgenden Abschnitt näher erläutert.
3. Nachzahlung der hinterzogenen Steuern und Zinsen
Eine wirksame Offenlegung allein genügt nicht in jedem Fall, um Straffreiheit zu erlangen.
Nach § 371 Abs. 3 AO müssen die zu eigenen Gunsten hinterzogenen Steuern sowie die gesetzlich erfassten Hinterziehungs- und gegebenenfalls weiteren Zinsen innerhalb einer vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden.
Ab einer gewissen Höhe der Steuerhinterziehung kann keine strafbefreiende Wirkung mehr eintreten. Wenn jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird nach § 398a AO von der Strafverfolgung abgesehen. Dann sind aber -je nach Höhe gestaffelt- Strafzuschläge zu entrichten.
4. Richtiger Inhalt und ausreichende Angaben
Eine Selbstanzeige ist grundsätzlich nicht an eine bestimmte Form gebunden. Entscheidend ist, dass die Finanzbehörde anhand der Angaben die zutreffende Besteuerung vornehmen kann.
Hierzu müssen die steuerlich relevanten Sachverhalte vollständig und nachvollziehbar dargestellt werden. Soweit erforderlich, sind beispielsweise bislang nicht erklärte Einnahmen, betroffene Veranlagungszeiträume und die zugehörigen Besteuerungsgrundlagen anzugeben.
Ein bloßer Hinweis, dass möglicherweise Steuern hinterzogen wurden, reicht regelmäßig nicht aus.
Wie eine solche Erklärung aufgebaut sein kann, zeigen wir in unserem gesonderten Beitrag zum Muster einer Selbstanzeige.
Wichtig: Eine Selbstanzeige sollte sorgfältig vorbereitet werden. Unvollständige oder unzutreffende Angaben können dazu führen, dass die angestrebte strafbefreiende Wirkung nicht eintritt.
Wann liegt eine Steuerhinterziehung vor?
Damit überhaupt die Voraussetzungen einer Selbstanzeige erfüllt werden müssen, muss eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegen. Eine Steuerhinterziehung kann entweder durch vorsätzliche unrichtige und unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt begangen werden, die zu einer Verkürzung von Steuern führen (§ 370 I Nr. 1 AO) oder durch das pflichtwidrige in Unkenntnislassen der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 I Nr. 2 AO). Die Steuerhinterziehung ist strafbar, ebenfalls sogar der Versuch der Steuerhinterziehung, § 370 II AO.
Straffreiheit erlangt der Täter nur, wenn eine wirksame Selbstanzeige abgegeben wird. Diese Selbstanzeige muss dem Vollständigkeitsgebot genügen und alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens jedoch die Steuerstraftaten der letzten zehn Kalenderjahre. Nur einzelne Steuerhinterziehungen in die Selbstanzeige aufzunehmen, führt nicht zur Straffreiheit.
Wann liegt eine Steuerhinterziehung bei einer Erbschaft oder Schenkung vor?
Eine Steuerhinterziehung kann bei einer Schenkung oder Erbschaft auf zwei verschiedenen Ebenen begangen werden. Auf der ersten Ebene besteht eine Anzeigepflicht gem. §§ 30 I, II, 33 und 34 ErbStG. Auf der zweiten Ebene ergibt sich nach Anforderung gem. § 31 ErbStG eine Erklärungspflicht. Auf beiden Ebenen kann eine Selbstanzeige abgegeben werden, um Straffreiheit zu erlangen.
Wann ist eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen?
Auch wenn eine Selbstanzeige vollständig abgegeben wird, führt sie nicht in jedem Fall zur Straffreiheit. § 371 Abs. 2 AO enthält verschiedene Sperrgründe, bei deren Vorliegen eine strafbefreiende Wirkung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Wenn ein Sperrgrund vorliegt, kommt es auf die Erfüllung der Voraussetzungen einer Selbstanzeige nicht mehr an.
Besonders relevant sind die Tatentdeckung, die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung und die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.
1. Tatentdeckung durch das Finanzamt
Nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO tritt keine Straffreiheit ein, wenn eine der Steuerstraftaten zum Zeitpunkt der Berichtigung bereits ganz oder teilweise entdeckt war und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
Eine Tatentdeckung setzt nicht zwingend voraus, dass das Finanzamt bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet hat.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat über mehrere Jahre Kapitalerträge auf einem ausländischen Bankkonto nicht erklärt. Aufgrund eines internationalen Informationsaustauschs erhält die deutsche Finanzverwaltung Informationen über das Konto.
Ob bereits eine Tatentdeckung vorliegt, hängt insbesondere davon ab, welche Informationen der Finanzverwaltung vorliegen und ob sich daraus ein hinreichender Verdacht einer konkreten Steuerstraftat ergibt.
Allein die Möglichkeit, dass das Finanzamt künftig Kenntnis von den Kapitalerträgen erlangen könnte, führt noch nicht automatisch zum Ausschluss der Selbstanzeige.
2. Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung
Ein weiterer Sperrgrund kann nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO eintreten, wenn dem Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben wurde.
Die Sperrwirkung ist dabei auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung begrenzt.
Beispiel:
Einem Unternehmer wird eine Prüfungsanordnung für die Einkommensteuer der Jahre 2022 bis 2024 bekannt gegeben.
Eine anschließende Selbstanzeige für Steuerstraftaten, die von diesem Prüfungsumfang erfasst werden, kann grundsätzlich keine Straffreiheit mehr nach § 371 AO bewirken.
Für andere Steuerarten oder nicht vom Prüfungsumfang erfasste Zeiträume ist die Sperrwirkung gesondert zu beurteilen.
3. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Die strafbefreiende Wirkung ist nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO grundsätzlich ausgeschlossen, soweit dem Betroffenen oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der betreffenden Tat bekannt gegeben wurde.
Entscheidend ist somit nicht allein die behördeninterne Einleitung eines Verfahrens, sondern die gesetzlich vorgesehene Bekanntgabe.
4. Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung oder Ermittlung
Auch das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde kann eine Sperrwirkung auslösen.
Dies betrifft insbesondere das Erscheinen zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder zur Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau beziehungsweise Lohnsteuer-Nachschau.
Die Sperrwirkung richtet sich nach dem jeweiligen gesetzlichen Tatbestand und dessen sachlichem und zeitlichem Umfang.
5. Steuerverkürzung von mehr als 25.000 Euro
Ein besonders wichtiger Sperrgrund ergibt sich aus § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO.
Übersteigt die verkürzte Steuer oder der erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil 25.000 Euro je Tat, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO insoweit ausgeschlossen.
In diesen Fällen besteht jedoch unter den Voraussetzungen des § 398a AO die Möglichkeit, dass von einer Strafverfolgung abgesehen wird.
Hierfür müssen insbesondere die hinterzogenen Steuern und die gesetzlich vorgesehenen Zinsen entrichtet sowie zusätzliche Geldbeträge an die Staatskasse gezahlt werden.
Die Höhe dieser zusätzlichen Zahlung richtet sich nach dem Hinterziehungsbetrag.
6. Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO außerdem ausgeschlossen, wenn ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung nach den dort ausdrücklich genannten Regelbeispielen des § 370 Abs. 3 Satz 2 AO vorliegt.
Nicht jeder besonders schwere Fall führt damit automatisch zu diesem Sperrgrund. Entscheidend ist, ob eines der in § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO aufgeführten Regelbeispiele erfüllt ist.
Auch hier kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Verfahrenseinstellung nach § 398a AO in Betracht kommen.
Können einzelne Sperrgründe nur einen Teil der Selbstanzeige betreffen?
Die Sperrwirkung kann je nach gesetzlichem Tatbestand auf bestimmte Steuerarten, Zeiträume oder Steuerstraftaten begrenzt sein.
Daher muss sorgfältig geprüft werden, welche Sachverhalte von einem eingetretenen Sperrgrund tatsächlich erfasst werden.
Fazit: Für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige ist nicht nur deren Vollständigkeit entscheidend. Ebenso wichtig ist der Zeitpunkt der Abgabe. Insbesondere bei bereits angekündigten Betriebsprüfungen, laufenden Ermittlungen oder möglichen Kenntnissen der Finanzverwaltung sollte vor einer Offenlegung eine genaue steuerstrafrechtliche Prüfung erfolgen.
Welche Steuern, Zinsen und Zuschläge müssen bei einer Selbstanzeige gezahlt werden?
Eine strafbefreiende Selbstanzeige führt nicht dazu, dass die hinterzogenen Steuern erlassen werden. Vielmehr müssen die bislang nicht entrichteten Steuerbeträge grundsätzlich nachgezahlt werden.
Darüber hinaus können Zinsen und gegebenenfalls zusätzliche Geldzahlungen entstehen. Welche Beträge zu entrichten sind, hängt insbesondere von der Höhe der Steuerverkürzung und den Voraussetzungen der §§ 371 und 398a AO ab.
Nachzahlung der hinterzogenen Steuern
Nach § 371 Abs. 3 AO setzt die Straffreiheit voraus, dass die zu eigenen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb einer vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden.
Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Steuerhinterziehung beispielsweise Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer betrifft.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat in den Jahren 2022 bis 2024 steuerpflichtige Einnahmen vorsätzlich nicht erklärt. Daraus ergeben sich folgende Einkommensteuerverkürzungen:
| Veranlagungszeitraum | Hinterzogene Einkommensteuer |
|---|---|
| 2022 | 8.000 € |
| 2023 | 12.000 € |
| 2024 | 15.000 € |
| Gesamt | 35.000 € |
Der Steuerpflichtige muss die hinterzogene Einkommensteuer in Höhe von insgesamt 35.000 Euro nachzahlen.
Da die Steuerverkürzung im Beispiel für keine einzelne Tat den Betrag von 25.000 Euro übersteigt, greift der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO allein aufgrund dieser Beträge nicht.
Entscheidend ist insoweit grundsätzlich die Steuerverkürzung je Tat und nicht die Summe sämtlicher hinterzogener Steuern.
Hinterziehungszinsen nach § 235 AO
Neben der eigentlichen Steuernachzahlung können Hinterziehungszinsen nach § 235 AO entstehen.
Der Zinssatz beträgt gemäß § 238 Abs. 1 AO grundsätzlich 0,5 % für jeden vollen Monat, entsprechend 6 % pro Jahr. Der für bestimmte Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO geltende Zinssatz von 0,15 % pro Monat ist hiervon zu unterscheiden.
Der Zinslauf und die konkrete Höhe der Hinterziehungszinsen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt des Eintritts der Steuerverkürzung und bereits erfolgte Zahlungen zu berücksichtigen.
Für die strafbefreiende Wirkung müssen auch die in § 371 Abs. 3 AO bezeichneten Zinsen innerhalb der gesetzten Frist entrichtet werden.
Zusätzliche Geldzahlung nach § 398a AO
Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat oder liegt ein einschlägiger besonders schwerer Fall vor, kann die Strafbefreiung nach § 371 AO ausgeschlossen sein.
Unter den Voraussetzungen des § 398a AO kann jedoch von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Hierfür sind neben den Steuern und Zinsen zusätzliche Geldbeträge an die Staatskasse zu zahlen.
Die gesetzlich vorgesehenen Prozentsätze betragen:
| Hinterziehungsbetrag | Zusätzlicher Geldbetrag |
|---|---|
| Bis einschließlich 100.000 € | 10 % |
| Mehr als 100.000 € bis einschließlich 1 Mio. € | 15 % |
| Mehr als 1 Mio. € | 20 % |
Die Prozentsätze beziehen sich auf den jeweiligen Hinterziehungsbetrag nach Maßgabe des § 398a AO.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat durch eine Steuerhinterziehung Einkommensteuer in Höhe von 80.000 Euro verkürzt.
Da der Betrag 25.000 Euro übersteigt, ist eine unmittelbare Strafbefreiung nach § 371 AO insoweit ausgeschlossen.
Unter den weiteren Voraussetzungen des § 398a AO kommt jedoch ein Absehen von der Strafverfolgung in Betracht, wenn insbesondere folgende Beträge fristgerecht gezahlt werden:
-
Hinterzogene Einkommensteuer: 80.000 Euro
-
Zusätzlicher Geldbetrag nach § 398a AO: 8.000 Euro
-
Hinzu kommen die gesetzlich vorgesehenen Zinsen.
Der zusätzliche Geldbetrag stellt dabei keine gewöhnliche Steuernachzahlung dar, sondern ist eine besondere Voraussetzung bzw. ein Strafzuschlag für das Absehen von der Strafverfolgung.
Ist es für eine wirksame Selbstanzeige zwingend erforderlich, die Steuer zu berechnen und sofort zu bezahlen?
Nach dem ausdrücklichen gesetzlichen Wortlaut ist es für eine Strafbefreiung lediglich erforderlich die Angaben auf Festsetzungsebene nachzuholen, ergänzen oder zu berichtigen. Die Berechnung der Steuer wird für die Vollständigkeit der Selbstanzeige nicht gefordert. Auch die Entrichtung der Steuerbeträge erfolgt grundsätzlich erst auf Grundlage eines zusätzlichen Leistungsgebots (Verwaltungsakt in Gestalt eines Änderungsbescheides oder eine gesonderte Mitteilung mit Fristsetzung).
Was passiert, wenn die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt?
Werden die nach § 371 Abs. 3 AO erforderlichen Beträge nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, tritt die angestrebte Straffreiheit grundsätzlich nicht ein.
Auch ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 398a AO setzt die fristgerechte Erfüllung der dort geregelten Zahlungspflichten voraus.
Daher sollte bereits vor Abgabe einer Selbstanzeige geprüft werden, welche finanziellen Belastungen entstehen und ob die erforderlichen Zahlungen innerhalb der maßgeblichen Fristen geleistet werden können.
Verspätete Abgabe einer Steuererklärung: Ist eine Selbstanzeige erforderlich?
Die verspätete Abgabe einer Steuererklärung stellt nicht automatisch eine Steuerhinterziehung dar. Eine Strafbarkeit nach § 370 AO kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich seiner Erklärungspflicht nicht nachkommt und dadurch Steuern verkürzt werden.
Wurde durch die Nichtabgabe bereits eine Steuerhinterziehung verwirklicht, ist zu prüfen, ob die nachträgliche Einreichung der Steuererklärung die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO erfüllt. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Selbstanzeige ist hierfür nicht erforderlich.
Entscheidend sind insbesondere der Zeitpunkt der Abgabe, die Vollständigkeit der Angaben und das Vorliegen möglicher Sperrgründe.
Welche steuerlichen und strafrechtlichen Folgen eine verspätete Steuererklärung haben kann, erläutern wir ausführlich in unserem Beitrag zur verspäteten Abgabe einer Steuererklärung. Untenstehend finden Sie auch das ergänzende Video zu diesem Thema.
Fazit: Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung sorgfältig vorbereiten
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO bietet die Möglichkeit, eine begangene Steuerhinterziehung nachträglich offenzulegen und unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit zu erlangen.
Entscheidend sind insbesondere die Vollständigkeit der Angaben, die rechtzeitige Abgabe vor Eintritt eines Sperrgrundes und die fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern und Zinsen. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen kann zudem eine zusätzliche Geldzahlung nach § 398a AO erforderlich sein.
Da eine fehlerhafte Selbstanzeige erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben kann, ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich.
Steuerliche Beratung bei einer Selbstanzeige
Sie haben steuerpflichtige Einkünfte bislang nicht erklärt oder unrichtige Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht?
Als Steuerberater unterstütze ich Sie bei der Aufarbeitung der steuerlichen Sachverhalte, der Ermittlung der betroffenen Besteuerungszeiträume und der Vorbereitung einer vollständigen Selbstanzeige. Bei steuerstrafrechtlichen Fragestellungen kann eine ergänzende anwaltliche Beratung erforderlich sein.
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