In diesem Beitrag geht es um die Besteuerung von Wertpapieren im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft und im Betriebsvermögen von Personenunternehmen.
Besteuerung von Wertpapieren im Betriebsvermögen – Unterscheidung bei Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften
Bei der Besteuerung von Wertpapieren im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft ist zwischen laufenden Dividendenerträgen und Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren zu unterscheiden. Während für Dividenden insbesondere die Beteiligungshöhe von Bedeutung ist, gelten für Veräußerungsgewinne andere Voraussetzungen. Insbesondere kann § 8b Abs. 2 KStG auch bei Beteiligungen von weniger als 10 % zur Anwendung kommen.
Bei der Besteuerung von Wertpapieren im Betriebsvermögen von Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist grundsätzlich unabhängig der Beteiligungshöhe das sog. Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Wegen der Subsidiaritätsklausel in § 20 Abs. 8 EStG liegen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, die mit dem Abgeltungssteuertarif besteuert werden.
Besteuerung von Wertpapieren im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft
Dividenden/Gewinnausschüttungen
Bei der Besteuerung von Wertpapieren muss zwischen Dividenden/Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen unterschieden werden. Die Gewinnausschüttung ist eine mögliche Art der Ergebnisverwendung einer Kapitalgesellschaft. Bei laufenden Dividendenerträgen handelt es sich um Gewinnanteile, die unter § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu subsumieren sind. Die Besteuerung von Wertpapieren richtet sich danach, ob eine bestimmte im Gesetz definierte Beteiligungshöhe erreicht wird, § 8b Abs. 4 KStG. Bei Streubesitzanteilen scheidet die Anwendung des § 8b Abs. 1 S. 1 KStG an der Beteiligung aus, die unmittelbar weniger als 10 % am Stammkapital beträgt. Somit sind laufende Beteiligungserträge aus Anteilen, an denen die Körperschaft zu weniger als 10 % beteiligt ist, körperschaftsteuerpflichtig.
Dividendenausschüttungen aus Wertpapieren werden daher mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet. Eine Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1, 5 KStG kommt nicht in Betracht. Bei der Gewerbesteuer kommt eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG nicht in Betracht, da die Mindestbeteiligungshöhe von 15 % nicht erreicht wird.
Veräußerungsgewinn aus Aktien nach § 8b KStG
Die Besteuerung von Wertpapieren umfasst zudem die Frage nach der Anwendung des § 8b KStG auf Veräußerungsgewinne von Aktien/Wertpapieren. Von § 8b Abs. 2 KStG werden alle Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften und bestimmten Personenvereinigungen erfasst. Als Rechtsfolge tritt ein, dass bestimmte Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. 5 % werden dabei jedoch als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt, § 8b Abs. 3 KStG.
Die Besteuerung von Wertpapieren im Regime der Gewerbesteuer
Da der Gewerbeertrag auf dem nach Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn beruht (§ 7 S. 1 GewStG), wirken sich die Steuerbefreiungen des § 8b KStG in gleicher Weise bei der Besteuerung von Wertpapieren auch auf das Gewerbesteuergesetz aus. Die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG wird außerhalb der handelsrechtlichen Gewinnermittlung berücksichtigt und gilt auch für die Gewerbesteuer. Anders als im Falle des § 8b Abs. 1 S. 1 KStG erfasst die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG diese Veräußerungsgewinne nicht.
Die Besteuerung von Wertpapieren in der Zusammenfassung
Es werden daher alle Gewinne aus einer Veräußerung von Wertpapieren/Aktien unter Berücksichtigung des § 8b Abs. 3 KStG steuerfrei gestellt, unabhängig davon, ob sie im Inland oder Ausland anfallen. § 8b Abs. 2 KStG gilt persönlich für alle Körperschaften (z.B. auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften ohne inländisches Betriebsvermögen oder auch steuerpflichtige Vereine). Eine Mindestbeteiligungshöhe wird ebenfalls nicht gefordert. Somit ist durch das Unterschreiten der Beteiligungshöhe von 10 %/15 % zwar die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1, 4 KStG nicht anwendbar, die Veräußerungen von diesen Anteilen fällt dennoch unter die gewerbesteuerliche und körperschaftsteuerliche Befreiungsvorschrift des § 8b Abs. 2, 3 KStG.Ob die veräußerte Beteiligung handelsrechtlich als Anlage – oder Umlaufvermögen eingestuft wird, spielt für die Anwendung des § 8b Abs. 2, 3 KStG ebenfalls keine Rolle.
Besteuerung von Wertpapieren im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens
Werden Aktien dem Betriebsvermögen zugeordnet, gehört auch ein späterer Veräußerungsgewinn zu den betrieblichen Einkünften. Bei natürlichen Personen greift für Gewinne aus der Veräußerung von Aktien grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren. Nach § 3 Nr. 40 EStG bleiben 40 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei; entsprechend können damit wirtschaftlich zusammenhängende Aufwendungen nach § 3c Abs. 2 EStG grundsätzlich nur zu 60 % steuerlich berücksichtigt werden.
Die für private Kapitaleinkünfte geltende Abgeltungsteuer findet auf solche betrieblichen Einkünfte keine Anwendung. § 20 Abs. 8 EStG ordnet insoweit den Vorrang der anderen Einkunftsarten an.
Hintergrund des Teileinkünfteverfahrens ist insbesondere die steuerliche Vorbelastung der Gewinne auf Ebene der Kapitalgesellschaft. Durch die teilweise Steuerfreistellung auf Ebene des Anteilseigners soll die Belastung mit Körperschaftsteuer auf Gesellschaftsebene und Einkommensteuer auf Ebene des Gesellschafters berücksichtigt werden.
Auch Dividenden können dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen sind grundsätzlich 40 % der entsprechenden Bezüge nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei. Die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben können nach § 3c Abs. 2 EStG grundsätzlich nur zu 60 % abgezogen werden. Im Ergebnis unterliegen damit regelmäßig 60 % der Dividende der Einkommensteuer.
Abgrenzung: § 8b KStG bei Mitunternehmeranteilen
§ 8b KStG bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Von der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu unterscheiden. § 8b Abs. 2 KStG ist auf den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nicht unmittelbar anwendbar. Hält die Personengesellschaft jedoch ihrerseits Anteile an Kapitalgesellschaften, wird durch das Transparenzprinzip im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung § 8b Abs. 1, 2 KStG bei einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer angewendet. Bei Personengesellschaften oder natürlichen Personen als Mitunternehmer erfolgt eine Feststellung über die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Gewinnanteile.
Gewerbebesteuerung von Wertpapieren im Betriebsvermögen einer GmbH
Neben der Körperschaftsteuer ist bei Wertpapieren im Betriebsvermögen einer GmbH auch die Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Dabei bestehen insbesondere bei Dividenden Unterschiede zur körperschaftsteuerlichen Behandlung.
Bei Veräußerungsgewinnen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften wirkt sich die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 2 und 3 KStG grundsätzlich auch auf die Gewerbesteuer aus. Die verbleibenden 5 % des Veräußerungsgewinns erhöhen damit regelmäßig auch den Gewerbeertrag.
Bei Dividenden ist dagegen insbesondere § 8 Nr. 5 GewStG zu beachten. Die körperschaftsteuerliche Freistellung nach § 8b KStG führt daher nicht automatisch zu einer entsprechenden gewerbesteuerlichen Begünstigung. Für inländische Beteiligungen kommt eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG grundsätzlich erst in Betracht, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % beträgt.
Damit können insbesondere Beteiligungen zwischen 10 % und unter 15 % unterschiedlich behandelt werden: Die Dividende kann körperschaftsteuerlich grundsätzlich nach § 8b KStG begünstigt sein, während gewerbesteuerlich die Voraussetzungen für die Kürzung noch nicht erfüllt sind. Insbesondere bei Gewinnausschüttung von Beteiligungen, die im laufenden Wirtschaftsjahr erworben wurden, ist besondere Vorsicht geboten, da § 9 Nr. 2a GewStG nur bei einer Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums erfüllt ist.
Gewerbebesteuerung von Wertpapieren im Betriebsvermögen von Personengesellschaften oder Einzelunternehmen
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft gehalten, ist neben der Einkommensteuer auch die Gewerbesteuer zu berücksichtigen. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist dabei der nach dem Einkommensteuergesetz ermittelte Gewinn. Das Teileinkünfteverfahren wirkt daher grundsätzlich auch auf die Ermittlung des Gewerbeertrags. Bei Mitunternehmerschaften bestimmt § 7 Satz 4 GewStG ausdrücklich, dass § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden sind, soweit natürliche Personen unmittelbar oder über Personengesellschaften beteiligt sind.
Für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren bzw. Aktien bedeutet dies grundsätzlich, dass auch für Zwecke der Gewerbesteuer nur 60 % des Veräußerungsgewinns in die Bemessungsgrundlage eingehen, soweit das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet. Eine Hinzurechnung der steuerfreien 40 % sieht § 8 Nr. 5 GewStG für Veräußerungsgewinne nicht vor; die Vorschrift erfasst Gewinnanteile, insbesondere Dividenden.
Bei Dividenden ist die Behandlung dagegen von der Beteiligungshöhe abhängig. Beträgt die Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 %, kann die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG greifen. Wird diese Beteiligungsgrenze nicht erreicht, werden die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Teile der Dividende nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag grundsätzlich wieder hinzugerechnet. Die einkommensteuerliche 40-%-Steuerbefreiung führt dann bei der Gewerbesteuer nicht zu einer entsprechenden Entlastung.
Damit unterscheiden sich Dividenden und Veräußerungsgewinne auch bei Personenunternehmen: Während Veräußerungsgewinne grundsätzlich vom Teileinkünfteverfahren profitieren können, unterliegen Dividenden bei Beteiligungen unterhalb der gewerbesteuerlichen Beteiligungsgrenze von 15 % im Ergebnis grundsätzlich vollständig der Gewerbesteuer. Dieser Nachteil wird jedoch grundsätzlich nach § 35 EStG (Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer) ausgeglichen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Fazit zur Besteuerung von Wertpapieren
Die Besteuerung von Wertpapieren oder Aktien im Betriebsvermögen hängt insbesondere davon ab, ob die Beteiligung von einer natürlichen Person bzw. einem Personenunternehmen/einer Mitunternehmerschaft oder von einer Kapitalgesellschaft gehalten wird. Zudem ist zwischen Dividenden und Veräußerungsgewinnen zu unterscheiden.
Bei natürlichen Personen kommt grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, während bei Kapitalgesellschaften insbesondere die Regelungen des § 8b KStG maßgeblich sind. Zusätzlich sind die gewerbesteuerlichen Besonderheiten zu beachten. Insbesondere können für Dividenden andere Beteiligungsgrenzen gelten als für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist außerdem die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG zu berücksichtigen. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung führt daher nicht zwangsläufig zu einer entsprechenden zusätzlichen Gesamtsteuerbelastung.
Sie halten Wertpapiere oder Unternehmensbeteiligungen im Betriebsvermögen und haben Fragen zur steuerlichen Behandlung von Dividenden oder Veräußerungsgewinnen? Kontaktieren Sie mich gerne, ich unterstütze Sie bei der steuerlichen Beurteilung Ihres Sachverhalts.
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