In diesem Beitrag geht es um die Besteuerung von Wertpapieren im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft.
Dividenden/Gewinnausschüttungen
Bei der Besteuerung von Wertpapieren muss zwischen Dividenden/Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen unterschieden werden. Die Gewinnausschüttung ist eine mögliche Art der Ergebnisverwendung einer Kapitalgesellschaft. Bei laufenden Dividendenerträgen handelt es sich um Gewinnanteile, die unter § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu subsumieren sind. Die Besteuerung von Wertpapieren richtet sich danach, ob eine bestimmte im Gesetz definierte Beteiligungshöhe erreicht wird, § 8b Abs. 4 KStG. Bei Streubesitzanteilen scheidet die Anwendung des § 8b Abs. 1 S. 1 KStG an der Beteiligung aus, die unmittelbar weniger als 10 % am Stammkapital beträgt. Somit sind laufende Beteiligungserträge aus Anteilen, an denen die Körperschaft zu weniger als 10 % beteiligt ist, körperschaftsteuerpflichtig.
Dividendenausschüttungen aus Wertpapieren werden daher mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer belastet. Eine Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1, 5 KStG kommt nicht in Betracht. Bei der Gewerbesteuer kommt eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG nicht in Betracht, da die Mindestbeteiligungshöhe von 15 % nicht erreicht wird.
Aktienveräußerungsgewinne/Wertpapierveräußerungsgewinne
Die Besteuerung von Wertpapieren umfasst zudem die Frage nach der Anwendung des § 8b KStG auf Veräußerungsgewinne von Aktien/Wertpapieren. Von § 8b Abs. 2 KStG werden alle Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften und bestimmten Personenvereinigungen erfasst. Als Rechtsfolge tritt ein, dass bestimmte Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaftsanteilen bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben. 5 % werden dabei jedoch als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt, § 8b Abs. 3 KStG.
Die Besteuerung von Wertpapieren im Regime der Gewerbesteuer
Da der Gewerbeertrag auf dem nach Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinn beruht (§ 7 S. 1 GewStG), wirken sich die Steuerbefreiungen des § 8b KStG in gleicher Weise bei der Besteuerung von Wertpapieren auch auf das Gewerbesteuergesetz aus. Die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG wird außerhalb der handelsrechtlichen Gewinnermittlung berücksichtigt und gilt auch für die Gewerbesteuer. Anders als im Falle des § 8b Abs. 1 S. 1 KStG erfasst die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG diese Veräußerungsgewinne nicht.
Die Besteuerung von Wertpapieren in der Zusammenfassung
Es werden daher alle Gewinne aus einer Veräußerung von Wertpapieren/Aktien unter Berücksichtigung des § 8b Abs. 3 KStG steuerfrei gestellt, unabhängig davon, ob sie im Inland oder Ausland anfallen. § 8b Abs. 2 KStG gilt persönlich für alle Körperschaften (z.B. auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften ohne inländisches Betriebsvermögen oder auch steuerpflichtige Vereine). Eine Mindestbeteiligungshöhe wird ebenfalls nicht gefordert. Somit ist durch das Unterschreiten der Beteiligungshöhe von 10 %/15 % zwar die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1, 4 KStG nicht anwendbar, die Veräußerungen von diesen Anteilen fällt dennoch unter die gewerbesteuerliche und körperschaftsteuerliche Befreiungsvorschrift des § 8b Abs. 2, 3 KStG.Ob die veräußerte Beteiligung handelsrechtlich als Anlage – oder Umlaufvermögen eingestuft wird, spielt für die Anwendung des § 8b Abs. 2, 3 KStG ebenfalls keine Rolle.
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