Dieser Beitrag beleuchtet die steuerlichen Auswirkungen einer Betriebsverlegung ins Ausland. Die Betriebsverlegung ins Ausland kann unter Umständen zu einer Entstrickung führen und nicht unerhebliche Steuerlasten auslösen.
Entstrickung nach § 16 IIIa EStG
§16 IIIa EStG löst eine Betriebsaufgabe aus, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs/Teilbetriebs ausgeschlossen oder beschränkt wird.
Was ist eine Betriebsverlegung ins Ausland, die zu einer Entstrickung führt?
Wenn der Wohnsitz ins Ausland verlagert wird oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland beendet wird, aber das Betriebsvermögen in Deutschland bestehen bleibt, liegt noch keine Betriebsverlegung ins Ausland vor. Damit erfolgt auch noch keine fiktive Betriebsaufgabe nach § 16 IIIa EStG. An die unbeschränkte Steuerpflicht tritt die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 I Nr. 2 EStG. Die in einem Teilbetrieb oder Betrieb ruhenden stillen Reserven (einschließlich Geschäfts- und Firmenwert) sind nur dann im Wege einer Entstrickung zu realisieren, wenn das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder Teilbetriebs ausgeschlossen oder beschränkt wird. Die Vorschriften des § 4 I S. 3 EStG, § 12 I KStG und § 16 IIIa EStG stehen als Gegenstandsentnahme mit Artikel 7 II OECD MA im Einklang. Sowohl Art. 7 Abs. 2 OECD-MA 2008 als auch Art. 7 Abs. 2 OECD-MA 2010 gewähren den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht, in einem Betrieb/Teilbetrieb gebildete stille Reserven zu realisieren und zu besteuern, wenn das Besteuerungsrecht entzogen wird.
Welche stillen Reserven werden realisiert, wenn eine Betriebsverlegung ins Ausland erfolgt?
Es fallen sowohl Wirtschaftsgüter materieller oder immaterieller Art einschließlich eines Firmenwerts, die zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen (Warenlieferungen an die Betriebsstätte) gehören unter § 16 IIIa EStG. Es kommt damit insbesondere zur Aufdeckung des Firmenwerts mit dem gemeinen Wert (§ 16 IIIa i.V.m. III Satz 7 EStG).
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