Der Beitrag behandelt die gesellschaftsrechtliche und steuerliche Anerkennung von disquotale/inkongruente Gewinnausschüttung.

Was ist eine disquotale/inkongruente Gewinnausschüttung?

Das Gewinnstammrecht steht bei einer GmbH den Anteilseignern zu. Nach § 29 III GmbHG hat jeder Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags abzüglich eines Verlustvortrags entsprechend seiner Beteiligungsverhältnisse. Eine disquotale/inkongruente Gewinnausschüttung ist eine Gewinnausschüttung abweichend von den Gesellschaftsverhältnissen.

Wie erfolgt eine Gewinnausschüttung gesellschaftsrechtlich?

Nach §§ 29 II, 42a II S. 1 und 46 Nr. 1 wird zwischen dem Feststellungsbeschluss und dem Verwendungsbeschluss unterschieden. Aus dem Verwendungsbeschluss über das Jahresergebnis zuzüglich eines etwaigen Gewinnvortrags entsteht der Gewinnausschüttungsanspruch des Gesellschafters. Erst mit Fassung des Verwendungsbeschlusses und nur, soweit dieser eine Ausschüttung vorsieht, entstehen nach herrschender Auffassung die konkreten Gewinnausschüttungsansprüche der Gesellschafter.

Wie wird eine disquotale/inkongruente Gewinnausschüttung vereinbart?

Gesellschaftsrechtlich muss eine satzungsmäßige Grundlage für eine Einzelfallentscheidung für die Gewinnausschüttungen jedes Jahr bestehen. Dann sind die Gesellschafter frei in der Entscheidung, wer wie viel Gewinn bekommt. Es steht Ihnen somit frei, nur einen Gesellschafter mittels einer Gewinnausschüttung, der sog. disquotalen/inkongruenten Gewinnausschüttung zu begünstigen. Es muss eine Regelung nach § 29 III S. 2 GmbHG vorliegen, die in den Grundzügen dieser Formulierung entspricht: „Die Gesellschafter können jedes Jahr mit Zustimmung aller Gesellschafter, also auch nicht erschienener Gesellschafter, eine von den vorstehenden Gewinnverteilungsschlüsseln abweichende, also ausdrücklich auch disquotale Ergebnisverteilung beschließen“.

 

Erkennt das Finanzamt die disquotale/inkongruente Gewinnausschüttung an?

Eine disquotale/inkongruente Gewinnausschüttung wird vom Finanzamt steuerrechtlich nur anerkannt, wenn eine entsprechende Satzungsgrundlage vorhanden ist, die den obigen Ausführungen entspricht (BMF v. 17.12.2013 – IV C 2 – S 2750 – a/11/10001, BStBl. I 2014, 63). Ein satzungsdurchbrechender Beschluss wird zwar gesellschaftsrechtlich anerkannt, steuerrechtlich wird dieser nur anerkannt, wenn die Satzung anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel enthält, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, einer disquotalen/inkongruenten Gewinnausschüttung. Eine Satzungsänderung zur Einführung einer Öffnungsklausel bedarf nach § 53 Abs. 3 GmbHG der Zustimmung aller Gesellschafter.

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