Die umsatzsteuerliche Organschaft ist ein zentrales Rechtsinstitut im Umsatzsteuergesetz, das verschiedene Rechtsträger zu einer „umsatzsteuerlichen Einheit“ im Sinne eines gemeinsamen umsatzsteuerlichen Unternehmens zusammenfasst. Die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft ergeben sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Erforderlich ist, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Entscheidend ist daher insbesondere, wann eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vorliegt. Die einzelnen Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft werden nachfolgend näher erläutert.

Umsatzsteuerliche Organschaft – ein Überblick

Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt zunächst voraus, dass die Unternehmereigenschaft in der Person des Organträgers nach § 2 UStG erfüllt wird. Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Die Vermietung von Wohnimmobilien begründet daher bereits die Unternehmereigenschaft. Bei einer Finanzholding kann dagegen die Unternehmereigenschaft fehlen bzw. diese kann auch nicht wirtschaftlich tätig sein. Siehe hierzu den ergänzenden Blogbeitrag, der die Problematik darstellt: Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften

Bei Finanzholdings wird die umsatzsteuerliche Organschaft in der Regel ohnehin an der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung scheitern. Organträger kann grundsätzlich jede Person sein, die auch wirtschaftlich tätig ist und zwar dergestalt, dass sie Leistungen gegen Entgelt ausführt. Organgesellschaft kann nach dem gesetzlichen Wortlaut nur eine juristische Person des Privatrechts sein, nach Gemeinschaftsrecht und mittlerweile gefestigter Rechtsprechung auch eine Personengesellschaft. Voraussetzung ist jedoch, dass Gesellschafter der Personengesellschafter neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind. Eine umsatzsteuerliche Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt dann vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Die Eingliederungsvoraussetzungen dienen der Feststellung, ob das für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegt, das zu einer umsatzsteuerlichen Vereinigung des Organträgers und der Organgesellschaft(en) zu nur einem einzigen Steuerpflichtigen nach § 2 UStG führt. Wenn eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet wird ist jede Organgesellschaft als unselbständig anzusehen, einziger Unternehmer ist der Organträger, in den die Organgesellschaften eingegliedert sind.  

Umsatzsteuerliche Organschaft – Finanzielle Eingliederung 

Für die finanzielle Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft kommt es insbesondere darauf an, ob der Organträger seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die Stimmrechte und nicht allein die Höhe der Beteiligung am Kapital.

Verfügt der Organträger über die Mehrheit der Stimmrechte, kann die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung grundsätzlich erfüllt sein. Bei abweichenden Stimmrechtsvereinbarungen oder besonderen gesellschaftsvertraglichen Regelungen ist jedoch eine genauere Prüfung erforderlich.

Die finanzielle Eingliederung erfordert eine Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft. Dabei kommt es auf die Mehrheit der Stimmrechte an. Die Mehrheit der Stimmrechte liegt dann vor, wenn diese bei über 50 % liegt. Für die finanzielle Eingliederung reicht es aber nicht aus, wenn die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft von den Gesellschaftern des Organträgers gehalten wird, so dass in beiden Gesellschaften dieselben Gesellschafter zusammen über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. Es kann sich dabei um eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung über eine vermittelnde Tochtergesellschaft an einer Enkelgesellschaft als Organ handeln, auch dann wenn die vermittelnde Beteiligungsgesellschaft kein Unternehmer ist. Die finanzielle Eingliederung kann daher auch gegeben sein, wenn der Organträger mittelbar über eine andere Gesellschaft mehrheitlich an der Organgesellschaft beteiligt ist. 

Weitere Voraussetzung der umsatzsteuerlichen Organschaft: Die organisatorische Eingliederung 

Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt weiterhin voraus, dass der Organträger seinen Willen in der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft tatsächlich durchsetzen kann (organisatorische Eingliederung). Ein besonders starkes Indiz hierfür ist eine personelle Verflechtung der Geschäftsführungen, etwa wenn dieselbe Person sowohl beim Organträger als auch bei der Organgesellschaft eine maßgebliche Geschäftsführungsfunktion ausübt.

Eine vollständige Personenidentität der Geschäftsführungen ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Die organisatorische Eingliederung kann auch durch andere organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, sofern dadurch eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft verhindert wird.

Die organisatorische Eingliederung setzt wiederrum voraus, dass der Organträger die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung wahrnehmen kann, wobei er das beherrschte Unternehmen durch die Art und Weise der Geschäftsführung leiten muss. Hiervon ist z.B. dann auszugehen, wenn bei zwei GmbHs eine Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen besteht. Sind für die Organ-GmbH z.B. mehrere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer bestellt, reicht es aus, dass zumindest einer von ihnen auch Geschäftsführer der Organträger-GmbH ist, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der Organ-GmbH verfügt und zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsführer der Organ-GmbH berechtigt ist. Eine organisatorische Eingliederung liegt somit regelmäßig vor, wenn Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft besteht (BFH – Urteil vom 08.08.2013 – V R 18/13). 

Wirtschaftliche Eingliederung 

Für die wirtschaftliche Eingliederung kommt es darauf an, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung besteht. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen aufeinander abgestimmt sein und sich fördern und ergänzen (BFH – Urteil vom 03.04.2003 – V R 63/01). Bei einer klassischen Betriebsaufspaltung ist durch die Verpachtung einer oder mehrerer wesentlicher Betriebsgrundlagen in der Regel die wirtschaftliche Eingliederung gegeben, sodass in Betriebsaufspaltungsfällen eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegen kann.

Beispiele für die wirtschaftliche Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind insbesondere Leistungsbeziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft, die für die Unternehmenstätigkeit der Organgesellschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Eine wirtschaftliche Eingliederung kann beispielsweise vorliegen, wenn der Organträger wesentliche Leistungen an die Organgesellschaft erbringt oder die Tätigkeiten beider Unternehmen wirtschaftlich aufeinander abgestimmt sind.

Entscheidend ist jedoch stets das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Nicht jede Geschäftsbeziehung zwischen zwei verbundenen Unternehmen führt automatisch zu einer wirtschaftlichen Eingliederung. 

Umsatzsteuerliche Organschaft – Folgen  

Liegen die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft vor, werden die Unternehmen für umsatzsteuerliche Zwecke nicht mehr als vollständig selbstständige Unternehmer behandelt. Die Organgesellschaft wird vielmehr in das Unternehmen des Organträgers einbezogen.

Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft innerhalb des Organkreises stellen grundsätzlich nicht steuerbare Innenumsätze dar. Sie unterliegen daher grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Außenumsätze der Organgesellschaft werden dagegen umsatzsteuerlich dem Organträger zugerechnet.

Der Organträger ist Schuldner der Umsatzsteuer für den gesamten Organkreis und hat die entsprechenden Umsätze in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen zu berücksichtigen.

Die in der Regel zur Begründung der umsatzsteuerlichen Organschaft erforderlichen Umsätze zwischen Organgesellschaft und Organträger (wirtschaftliche Eingliederung) sind nicht steuerbare Innenumsätze. Aus der Fiktion, dass nur ein Unternehmen vorliegt, folgt auch, dass umsatzsteuerrechtlich (nicht ertragsteuerlich) die von der Organgesellschaft bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen dem Organträger zuzurechnen sind. Das gilt sowohl hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 und 5 UStG als auch beim Vorsteuerabzug. Die Pflichten Im Besteuerungsverfahren hat damit der Organträger zu erfüllen. In den Voranmeldungen werden daher die Umsatzsteuer – und Vorsteuerbeträge der Organgesellschaft/-en durch den Organträger gemeldet. Die umsatzsteuerliche Organschaft hat ebenfalls zur Folge, dass nach § 73 AO die Organgesellschaft gegenüber dem Finanzamt bei einer Zahlungsunfähigkeit des Organträgers haftet.  

Wann beginnt und wann endet die umsatzsteuerliche Organschaft?

Die umsatzsteuerliche Organschaft entsteht grundsätzlich kraft Gesetzes, sobald sämtliche Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erfüllt sind. Ein gesonderter Antrag oder eine Anerkennung durch das Finanzamt ist hierfür nicht erforderlich.

Umgekehrt endet die umsatzsteuerliche Organschaft, sobald eine der erforderlichen Eingliederungsvoraussetzungen entfällt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die notwendige finanzielle Beteiligung veräußert wird oder die organisatorische Eingliederung nicht mehr besteht.

Beginn und Ende einer umsatzsteuerlichen Organschaft können erhebliche praktische Auswirkungen haben. Insbesondere ist darauf zu achten, ab welchem Zeitpunkt Umsätze der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen sind und Innenumsätze innerhalb des Organkreises nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen.

Welche Vor- und Nachteile hat die umsatzsteuerliche Organschaft?

Ein wesentlicher Vorteil der umsatzsteuerlichen Organschaft besteht darin, dass Leistungen zwischen den Unternehmen des Organkreises grundsätzlich als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt werden. Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Leistungsempfänger nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zwar wird dieser Vorteil i.d.R. teilweise dadurch wieder ausgeglichen, dass sich dadurch die Vorsteuerabzugsquote des gesamten Organkreises ändert, insbesondere aber der Gewinnaufschlag führt aber zu keiner umsatzsteuerlichen Mehrbelastung. Für die nicht steuerbaren Innenumsätze hat die umsatzsteuerliche Organschaft ebenfalls den Vorteil, dass hier eine fehlerhafte Rechnungsstellung kein unberechtigter/unrichtiger Steuerausweis nach § 14c UStG ausgelöst wird.

Gleichzeitig führt die Organschaft dazu, dass die Umsätze der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet werden. Der Organträger ist der umsatzsteuerliche Steuerschuldner für den Organkreis.

Zu berücksichtigen ist außerdem das Haftungsrisiko der Organgesellschaft. Nach § 73 AO kann die Organgesellschaft für Steuern des Organträgers haften, für welche die Organschaft steuerlich von Bedeutung ist.

Ob eine umsatzsteuerliche Organschaft im konkreten Fall wirtschaftlich vorteilhaft ist, hängt daher insbesondere von den Leistungsbeziehungen innerhalb des Organkreises und der Vorsteuerabzugsberechtigung der beteiligten Unternehmen ab.

Fazit

Die umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung vorliegt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss anhand der tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, hat dies erhebliche umsatzsteuerliche Folgen. Insbesondere werden Leistungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt, während die Außenumsätze der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet werden. Da die umsatzsteuerliche Organschaft bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich kraft Gesetzes entsteht, sollten bestehende Beteiligungs- und Unternehmensstrukturen regelmäßig auf das Vorliegen einer Organschaft überprüft werden.

Sie möchten prüfen, ob in Ihrer Unternehmensstruktur eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt oder welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben? Gerne unterstütze ich Sie bei der steuerlichen Beurteilung Ihrer Unternehmensstruktur.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf und schildern Sie mir kurz Ihren Sachverhalt.

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