Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Möglichkeit von Steuerpflichtigen, unerwünschte Säumniszuschläge mittels Erlass nach § 227 AO zu beseitigen.
Erlass Säumniszuschläge – Was sind Säumniszuschläge?
Ein Säumniszuschlag ist zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Steuer ist dabei die Steuer, die im Steuerbescheid zur Zahlung angefordert ist.
Wann entsteht der Säumniszuschlag?
Der Säumniszuschlag entsteht mit dem Beginn der Monatsfrist. Die Monatsfrist beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstages (§ 240 I der Abgabenordnung 1977). Dabei gibt es eine Schonfrist von 3 Tagen. Die Monatsfrist beginnt und der Säumniszuschlag entsteht unabhängig von der Höhe der Steuer, somit auch bei geringen Beträgen und auch geringem Verzug.
Erlass Säumniszuschläge – die Voraussetzungen:
Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach der Lage des einzelnen Falls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre. Dazu gehören auch Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen. Erlass von Säumniszuschlägen kommt dann in Betracht, wenn Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit vorliegen. Erlassbedürftig ist der Steuerpflichtige, dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz im Falle der Versagung des Erlasses gefährdet ist. Eine wirtschaftliche Gefährdung liegt vor, wenn ohne den Erlass der Lebensunterhalt vorübergehend oder dauerhaft nicht bestritten werden kann. Erlass Säumniszuschläge kommt auch bei sachlicher Unbilligkeit in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen, das Finanzamt die Aussetzung aber abgelehnt hat
Ein Erlass Säumniszuschläge kommt in Betracht,
- a) eine plötzliche Erkrankung vorgetragen werden kann
- b) bei einem bisher pünktlichen Steuerschuldner ein offensichtliches Versehen vorliegt
- c) die Zahlungsfrist nur geringfügig überschritten
Der Erlass von Säumniszuschlägen ist in Einzelfällen eine gebotene Möglichkeit, um diese entfallen zu lassen.
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