Dieser Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht. Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht hat für Steuerausländer den besonderen Vorteil, dass die erheblichen Nachteile der beschränkten Steuerpflicht (kein Grundfreibetrag, kein Sonderausgabenabzug etc.) beseitigt werden können.

Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht

Grundsätzlich unterliegen natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht. Die beschränkt Steuerpflichtigen können auf Antrag im Wege der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder
  • Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (ggf. Reduzierung nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates, Ländergruppeneinteilung (BMF vom 17.11.2003 (BStBl I 2003, 637)) nicht übersteigen
  • Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde über die ausländischen Einkünfte (oder Bescheinigung der deutschen Auslandsvertretung als Bestätigung)

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht – zweistufige Einkommensermittlung

In einer ersten Stufe sind die Welteinkünfte zu ermitteln. Somit sind alle Einkünfte zu erfassen. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt auf Grundlage der deutschen Einkünfteermittlung.

In der zweiten Stufe sind die Einkünfte aufzuteilen in solche, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen und solche, die diese Voraussetzung nicht erfüllen.

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht – nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte

Als der deutschen Einkommensteuer unterliegend gelten grundsätzlich die Einkünfte gemäß beschränkter Steuerpflicht nach §§ 49, 1 IV EStG. Als der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend gelten solche Einkünfte:

  • Einkünfte, die nicht in § 49 EStG erfasst sind
  • inländische Einkünfte nach § 49 EStG, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht – inländische Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen

Grundsätzlich inländische Einkünfte werden als ausländische Einkünfte gewertet, wenn diese nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen. Dies sind zum Beispiel Dividenden oder Renten (Zum Fall einer Rente aus der Türkei nach DBA Türkei: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Januar 2019 – 1 K 282/17).

Der Verfasser berät Sie bei allen Fragen rund um die beschränkte/unbeschränkte Steuerpflicht. Die unbeschränkte Steuerpflicht ist in manchen Fällen durchaus vorteilig, trotz des geltenden Welteinkommensprinzips. Durch die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht können Begünstigungen abgerufen werden, die normalerweise nur Steuerinländern zustehen. Auch kommt eine Zusammenveranlagung in Betracht mit der Anwendung des Splittingtarifs. Durch die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht kann der Grundfreibetrag gewährt werden und es können Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

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