In diesem Beitrag geht es um die steuerlichen Vorteile einer Holdingstruktur und auf welche Parameter geachtet werden sollte. Dabei wird ausschließlich auf eine Holdingstruktur eingegangen, an den Kapitalgesellschaften i.S.d. § 1 KStG beteiligt sind.
Holdingstruktur – Übertragung
Die Übertragung von Anteilen im Privatvermögen in eine Kapitalgesellschaft, die in der Holdingstruktur Muttergesellschaft sein soll, ist ein tauschähnlicher Umsatz oder eine verdeckte Einlage, die zu einer Besteuerung nach § 17 (§ 17 I S. 1, 2 EStG) führt. Ein Anteilstausch kann nur dann steuerneutral – ohne die Aufdeckung von stillen Reserven – erfolgen, wenn ein qualifizierter Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG vorliegt. Dies ist nur dann möglich, wenn die Holding nach der Einbringung der Anteile unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an den Tochterkapitalgesellschaften hält und Gesellschaftsrechte gewährt werden. Die Übertragung von Anteilen in einer Holdingstruktur kann damit nur dann steuerneutral erfolgen, wenn ein qualifizierter Anteilstausch nach § 21 UmwStG durchgeführt wird.
Neugründung von Tocherkapitalgesellschaften
Die Neugründung von weiteren (operativen) Tochterkapitalgesellschaften ist möglich. Auch kann eine Kommanditbeteiligung oder eine Komplementärfunktion übernommen werden. Dies führt nicht zu einer Schädlichkeit nach § 8b KStG. Jedoch wird eine Kommandit – oder Komplementärbeteiligung dann schädlich sein, wenn die Muttergesellschaft als Holding Immobilien verwaltet oder an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft (nicht gewerblich geprägten Gesellschaft) beteiligt ist und die erweiterte Kürzung nach § 9 I S. 2 GewStG beanspruchen möchte. In diesen Fällen ist es in der Holdingstruktur empfehlenswert, dass nur Beteiligungen an Kapitalgesellschaften übernommen werden.
Beteiligung an einer GmbH & Co. KG
Für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist es schädlich, wenn eine Beteiligung an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG gehalten wird.
Holdingstruktur – Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne von Anteilen
Zu den Voraussetzungen einer Steuerfreiheit nach § 8b I, V und § 8b II, III KStG folgendes Video und folgender Beitrag:
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