Der Beitrag „Kindergeld Kindergeldanspruch“ geht auf die aktuelle Entscheidung des FG Hessen vom 17.09.2019 (Az. 6 K 174/19) ein und erläutert ob der Kindergeldanspruch auch dann nachteilig bei der Einkommensteuerveranlagung angesetzt werden muss, wenn kein Kindergeld ausgezahlt werden.

Kindergeldantrag 

Das Kindergeld kann rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Dies ist gesetzlich in § 70 I S. 2 EStG normiert (§ 66 III EStG a.F.). Somit ist eine rückwirkende Zahlung nur innerhalb von 6 Monaten durch Antrag nach Anspruchsentstehung des Kindergelds möglich.

Kindergeld – Kann ein Kinderreibetrag trotz der Nichtauszahlung des Kindergelds geltend gemacht werden?

Der Abzug des Freibetrags kann in der Veranlagung nach § 32 VI EStG unabhängig von einer Auszahlung des Kindergelds geltend gemacht werden. Jedoch wird der Kindergeldanspruch hinzugerechnet, unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wurde und das Kindergeld ausgezahlt wurde. Somit wirkt sich im Ergebnis der Kinderfreibetrag durch die Hinzurechnung des Kindergelds (nahezu) vollständig nicht aus.

Kindergeld – Entscheidung des FG Hessen vom 17.09.2019

Das FG hat aber in diesem Verfahren zugunsten der Eltern entschieden, dass es der Familienentlastung zuwiderläuft, wenn Eltern sich bei der Einkommensteuer Kindergeld anrechnen lassen müssen, welches sie nicht erhalten haben. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt (Az. III R 50/19). Somit wird bei einem gestellten und abgelehnten Antrag auf Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds das Kindergeld bei der Veranlagung nur berücksichtigt, soweit es ausgezahlt wurde.

Handlungsanweisung bei der Einkommensteuererklärung

Es empfiehlt sich daher – unabhängig des § 70 I S. 2 EStG – den Antrag auf Festsetzung von Kindergeld zu stellen, sofern die vierjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. In der Einkommensteuererklärung sollte dann entweder der Kindergeldanspruch eingetragen werden und das Einspruchsverfahren mit Verfahrensruhe geführt werden (A.d.V.) oder kein Kindergeldanspruch in der Steuererklärung eingetragen werden mit entsprechender Erläuterung im Mantelbogen. Parallel dazu empfiehlt es sich, einen Antrag auf Billigkeitsfestsetzung zu stellen.

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